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Anlageberater ist die Person, die eine Anlageberatung durchführt. Die Anlageberatung ist in § 2 Nr. 3 Nr. 9 WpHG http://www.gesetze-im-internet.de/wphg/__2.html legal definiert, wonach Anlageberatung die Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden darstellt, die sich auf Geschäfte mit bestimmten Finanzinstrumenten beziehen, sofern die Empfehlung auf eine Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers gestützt wird.
Soweit der Anlageberater bei der Beratung seines Kunden dessen Kenntnisse und seine Risikobereitschaft nicht sorgfältig prüft, und ihn über die Risiken seiner Geldanlage nicht im Detail aufklärt, haftet er für die entstehenden Verluste. Je nach Inhalt und Verbindlichkeit unterscheidet man zwischen Auskunft, Aufklärung und Beratung. Auskunft ist die erbetene Mitteilung von Tatsachen. Aufklärung ist die Mitteilung von Tatsachen, die für jemand notwendig sind, um einen Sachverhalt beurteilen zu können. Beratung ist Aufklärung zuzüglich fachkundiger Bewertung und Beurteilung einer Anlageform und die Abgabe einer Empfehlung.
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