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Mobilfunkanbieter geben Daten unerlaubt an SCHUFA und CRIF: Schadensersatz für Betroffene

Mobilfunkanbieter melden Auskunfteien nicht nur Zahlungsstörungen, sondern auch normale Vertragsdaten – jedoch ohne Einwilligung der Kund*innen. Ein erstes Urteil stärkt die Rechte der Verbraucher*innen.. Betroffene können Schadensersatzansprüche bis zu 5.000,- erhalten. Wir prüfen Ihre Chancen auf Schadensersatz kostenlos.

Unerlaubte Datenweitergabe von Vertragsdaten: Um was geht es genau?

Im November 2021 wurde nach Berichten des NDR und der Süddeutschen Zeitung bekannt, dass die SCHUFA auch Positivdaten speichert, ohne die Einwilligung der Kunden und Kundinnen einzuholen. Die größten Mobilfunkanbieter haben demnach bereits seit 2018 Vertragsdaten an die Auskunftei übermittelt. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hat daraufhin die größten Anbieter Telefónica Germany GmbH & Co. OHG, Telekom Deutschland GmbH und Vodafone GmbH wegen der Weitergabe von Positivdaten ohne Einwilligung nach erfolgloser Abmahnung vor verschiedenen Gerichten verklagt. Weitere Recherchen des NDR und der Süddeutschen Zeitung ergaben, dass auch die Auskunftei CRIF seit Jahren Vertragsdaten von Millionen Mobilfunkkunden und -kundinnen der Telekom, Vodafone und Freenet ohne deren Einwilligung sammelt. Bei den Positivdaten handelt es sich in diesem Fall u. a. um Bankverbindungen, E-Mail-Adressen und Angaben zu Vertragsbeginn und -ende.

Was sind Positivdaten?

Positivdaten sind personenbezogene Daten, die im Gegensatz zu Negativeinträgen keine negativen Zahlungserfahrungen oder vertragswidriges Verhalten beinhalten. Es handelt sich um neutrale Informationen, die üblicherweise bei Vertragsschlüssen anfallen. Beispiele für Positivdaten sind Informationen darüber, wann ein Vertrag mit welchem Anbieter abgeschlossen oder gekündigt wurde oder wann Rechnungen bezahlt wurden.

Wozu nutzen Auskunfteien wie die SCHUFA die gesammelten Daten?

Die Auskunfteien wie SCHUFA oder CRIF nutzen die übermittelten Informationen für das sogenannte  Scoring. Dabei wird anhand ein Score-Wert ermittelt, der Aufschluss über die Kreditwürdigkeit von Verbrauchern und Verbraucherinnen geben soll. Die Auskunfteien halten die zugrunde liegenden Algorithmen unter Verschluss. Dieses Vorgehen stößt bei Verbraucherschützern schon seit geraumer Zeit auf Kritik. Verbraucher*innen haben über die kostenfreie Datenkopie Zugriff auf ihren Score-Wert, erhalten jedoch keine Details zur Berechnungsmethode.

Das Geschäftsmodell, wann SCHUFA Einträge vorgenommen werden und das Scoring sowie Fragen der Datenspeicherung beschäftigen seit geraumer Zeit die Gerichte bis hin zum Europäischen Gerichtshof. Nach den Schlussanträgen des EuGH-Generalanwalts Priit Pikamäe vom 16.03.2023 (Rechtssache C-634/21) in einem sogenannten Vorabentscheidungsverfahren aus Deutschland ist das gesamte Geschäftsmodell der SCHUFA ins Wanken geraten. Nach Ansicht des Generalanwalts verstößt die Bildung des Score-Wertes zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit gegen die europäische Datenschutzgrundverordnung und damit gegen europäisches Recht. Die Entscheidung des EuGH steht noch aus, allerdings ist mit einer sehr verbraucherfreundlichen Entscheidung zu rechnen.

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Eine der Klagen der Verbraucherzentrale NRW gegen Telefónica vor dem Landgericht München hat das Gericht bereits zugunsten der betroffenen Verbraucher*innen entschieden.

Aktueller Stand zu weiteren laufenden Verfahren: Eine Klage gegen die Telekom GmbH mit ihrer Marke Congstar wies das Landgericht Köln aus prozessualen Gründen in erster Instanz ab (Az.: 33 O 376/22). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, es läuft das Berufungsverfahren. Inhaltlich vertraten die Kölner Richter eine ähnliche Ansicht wie das Landgericht München I. Ein Verfahren gegen Vodafone vor dem Landgericht Düsseldorf läuft noch.

Urteil gegen Telefónica (o2, blau): Weitergabe von Handyvertragsdaten ist unzulässig

Das Landgericht München I hat ein entscheidendes Urteil gefällt, das Verbraucher*innen und ihre sensiblen Daten schützt. Das Gericht hat geurteilt, dass die Weitergabe von Positivdaten an Auskunfteien unzulässig ist (Urteil vom 25.04.2023, Az. 33 O 5976/22). Der Mobilfunkanbieter, in diesem Fall die Telefónica GmbH & Co. OHG, hätte eine freiwillige Einwilligung zur Datenweitergabe nachweisen müssen.

Das von Telefónica verwendete Datenschutzmerkblatt enthält u.a. folgenden Passus, auf dessen Grundlage der Telefonanbieter Positivdaten an die SCHUFA weiterleitete: „Wir übermitteln zum Schutz der Marktteilnehmer vor Forderungsausfällen und Risiken personenbezogene Daten über die Beantragung, Aufnahme und Beendigung des Telekommunikationsvertrages (Name, Anschrift, Geburtsdatum, Information über den Abschluss dieses Telekommunikationsvertrags, Referenz zum Vertrag) an die SCHUFA, wenn sich dahingehend aus den Verträgen eine hinreichende Relevanz ergibt (Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO). […]“.

Datenweitergabe verstößt gegen DSGVO

Der Mobilfunkanbieter Telefónica vertrat die Auffassung, dass eine Einwilligung nicht erforderlich sei und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) bzw. lit. f) DSGVO vorlägen, nämlich dass die Datenverarbeitung für die Erfüllung eines Vertrages und die Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich sei bzw. er ein berechtigtes Interesse an der Übermittlung der Daten an die SCHUFA habe. Ferner argumentierte der Anbieter, dass die übermittelten Daten zur Betrugsprävention und zur frühzeitigen Kundenbindung von Interesse seien.

Dem erteilte das Landgericht München I eine klare Absage und stellte den Verbraucherschutz vor die Betrugsbekämpfung: Im Rahmen einer Interessenabwägung kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass der Schutz der persönlichen Daten vor einer anlasslosen Erhebung schwerer wiege als die Interessen des Anbieters. Zudem gebe es andere Mittel und Wege, die im Gegensatz zur Übermittlung von Positivdaten auch verhältnismäßig und nicht lediglich für den Anbieter effektiv seien. Beispielsweise könne die Berechnung des Scores auf der Grundlage personenbezogener Daten erfolgen, die mit Einwilligung zur Verfügung gestellt würden. Zudem hätte Telefónica einen Vertrag auch ohne Übermittlung von Positivdaten an die SCHUFA abschließen können.

Nach Ansicht des Landgerichts München I verstößt die Weitergabe von Positivdaten an die SCHUFA durch Telefónica gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und ist somit rechtswidrig.

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Mobilfunkanbieter halten sich nicht an Beschluss der Datenschutzkonferenz

Mit der Praxis der Positivdatenübermittlung ignorieren die Telekommunikationsanbieter auch einen Beschluss der Datenschutzkonferenz des Bundes und der Länder (DSK) zur „Verarbeitung von Positivdaten natürlicher Personen aus Verträgen über Mobilfunkdienstleistungen und Girokonten durch Auskunfteien“ vom 22.09.2021. Auch die DSK ist der Auffassung, dass beispielsweise eine vermeintliche Betrugsprävention kein Grund ist, Vertragsdaten ohne Einwilligung der Verbraucher*innen an Auskunfteien zu übermitteln. Generell sei die Übermittlung und Verarbeitung nur aufgrund einer Einwilligung des Betroffenen zulässig.

Unerlaubte Datenweitergabe an Auskunfteien betrifft auch Stromanbieter

Die Kritik an der Weitergabe von Vertragsdaten an Auskunfteien betrifft nicht nur Telekommunikationsanbieter, sondern auch Energieversorger. In einem Verfahren des Verbraucherzentrale Bundesverbands gegen die Eprimo GmbH untersagte das Landgericht Frankfurt am Main dem Energieversorger die Verwendung von Datenschutzhinweisen, die dem Unternehmen die anlasslose Übermittlung personenbezogener Daten an die Schufa und eine Auskunftei ermöglichen (Urteil vom 26.05.2023, Az. 2-24 O 156/21). Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sollte die Übermittlung von Positivdaten an die SCHUFA und andere Auskunfteien ermöglichen.

Welche negativen Folgen kann die die Weitergabe von Positivdaten haben?

Eine der häufigsten Fragen unserer Mandanten und Mandatinnen ist, welche Nachteile durch die Weitergabe von Positivdaten an Auskunfteien entstehen können. Wirken sich Positivdaten nicht positiv auf den Scorewert aus und wäre eine Meldung dann sogar als gut zu bewerten?

Neben der Missachtung des Rechts der Verbraucher*innen, selbst über die Weitergabe von sie betreffenden Daten zu entscheiden, wird die unzulässige Weitergabe von Positivdaten in der Praxis auch deshalb kritisiert, weil Informationen über Vertragslaufzeiten es ermöglichen, Personen zu identifizieren, die regelmäßig ihren Mobilfunkvertrag oder andere Dienstleistungsverträge wechseln. Die Anbieter könnten dann von einem Vertragsabschluss ganz absehen oder unattraktivere Verträge anbieten als sie anderen Kunden und Kundinnen anbieten.

Datenschutzverstoß: Betroffene haben Anspruch auf Schadensersatz

Wegen des Verstoßes gegen die DSGVO oder wegen eines AGB-Verstoßes können Betroffenen Schadensersatzansprüche in Höhe von bis zu 5.000,-Euro gegen die Auskunfteien zustehen. Das gilt nicht nur für Kunden und Kundinnen von Telefónica oder o2, sondern auch für andere Mobilfunkanbieter. Wir gehen davon aus, dass bei sehr vielen der rund 160 Mio. Mobilfunkverträgen in Deutschland Positivdaten an Auskunfteien weitergeleitet worden sind. Woher weiß man, ob man betroffen ist? Aufschluss darüber, ob Handyvertragsdaten an die SCHUFA, CRIF oder eine andere Auskunftei weitergeleitet wurden, gibt die Prüfung einer Selbstauskunft. Verbraucher*innen haben das Recht, einmal im Jahr eine kostenfreie Auskunft er erhalten. Wir fordern diese Datenkopie für Sie an und prüfen Ihren Vertrag – oder Ihre Verträge – mit dem jeweiligen Mobilfunkanbieter.

Kostenfreie Ersteinschätzung für Ihren Fall

Machen Sie von Ihrem Recht Gebrauch und lassen Sie prüfen, welche personenbezogenen Daten zu welchem Zweck bei der SCHUFA oder einer anderen Auskunftei gespeichert sind. Im Rahmen unserer kostenlosen Ersteinschätzung fordern wir für Sie die erforderlichen Datenkopien an und prüfen mögliche Schadensersatzansprüche. Rechtsschutzversicherte Verbraucher*innen vertreten wir und setzen Ihre Ansprüche durch. Nutzen Sie unseren kostenlosen Online-Check für eine unverbindliche Ersteinschätzung.

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