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Widerruf Maklervertrag

Unter bestimmten Voraussetzungen können Kunden und Kundinnen die Maklerprovision beim Immobilienkauf und Verkauf zurückverlangen – und das noch Jahre nach Vertragsschluss. Haben Makler*innen nicht wirksam über das Widerrufsrecht belehrt, entfällt der Anspruch auf die Provision. Wir prüfen kostenfrei, ob Sie die Maklerprovision in Ihrem Fall nicht bezahlen müssen oder zurückfordern können.

Provision sparen mit dem Widerruf des Maklervertrags

Die übliche Höhe der Maklerprovision ist von Bundesland zu Bundesland verschieden, liegt oft bei fünf bis sieben Prozent des Kaufpreises. Seit Ende 2020 bezahlen Private Käufer*innen und Verkäufer*innen in der Regel jeweils die Hälfte der Maklerprovision. Haben Makler*innen nicht wirksam über das Widerrufsrecht belehrt, entfällt der Anspruch auf die Provision. Im Optimalfall gilt das sogenannte ewige Widerrufsrecht und Verbraucher*innen können noch Jahre nach Vertragsschluss widerrufen, z.B. wenn es Makler*innen versäumen, die vorgeschriebenen Unterlagen in Papierform zu übergeben. Bei kleineren Fehlern ist der Widerruf bis zu ein Jahr und vierzehn Tage nach Vertragsschluss möglich.

Voraussetzungen für Widerruf des Maklervertrages

Um den Widerruf erklären zu können, muss der Maklervertrag

  • als Fernabsatzgeschäft oder Haustürgeschäft und
  • zwischen einem Verbraucher oder einer Verbraucherin und einem Makler oder einer Maklerin

geschlossen worden sein.

Um einen Maklervertrag auch nach Ablauf der 14-tätigen Widerrufsfrist noch widerrufen zu können, ist eine Voraussetzung, dass Sie sich über den Vertragsschluss entweder ohne persönlichen Kontakt außerhalb von den Geschäftsräumen des Maklers oder der Maklerin einig wurden. Von einem sogenannten Fernabsatzgeschäft spricht man, wenn für die Verhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel wie Telefon, E-Mail, Post oder Fax verwendet wurden. Sie haben sich zu einem späteren Zeitpunkt mit dem Makler oder der Maklerin persönlich getroffen? Wir prüfen auch dann, ob Sie ein Widerrufsrecht haben.

Um ein sogenanntes Haustürgeschäft handelt es sich, wenn der Maklervertrag an einem Ort geschossen wurde, der nicht zu den Geschäftsräumen zählt, wie zum Beispiel in der zu kaufenden oder zu verkaufenden Immobilie oder in den Wohnräumen des Auftraggebers oder der Auftraggeberin.

Auftraggeber*innen müssen als Verbraucher*innen den Auftrag erteilt haben. Eine Verbrauchereigenschaft hat jede und jeder, die oder der den Maklervertrag nicht überwiegend zu gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Zwecken abschließt. Es ist unerheblich, ob Sie den Makler oder die Maklerin für einen Kauf oder Verkauf einer Immobilie beauftragt haben.

BGH-Urteil: Reservierungsgebühr in AGBs unwirksam

Keine Reservierungsgebühr, wenn der Immobilienkauf nicht zustande kommt
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarte Verpflichtung von Maklerkunden und Kundinnen zur Zahlung einer Reservierungsgebühr unwirksam ist (Urteil vom 20. April 2023, Az. I ZR 113/22). Im Verfahren ging es um einen Kunden, der eine bezahlte Reservierungsgebühr zurückverlangte, weil der Kauf nicht zustande kam. Zu Recht, wie der BGH mit seinem Urteil bestätigt. Die Rückzahlung von Reservierungsgebühren kann in den ABGs nicht ausgeschlossen werden.

Wie lange können Verbraucher*innen von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen?

Mit Umsetzung der europäischen Verbraucherrichtlinie 2011/83/EU gilt seit dem 13.06.2014 auch in Deutschland, dass Verbraucher*innen Fernabsatz-Verträge und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträge innerhalb einer Widerrufsfrist von 14 Kalendertagen widerrufen können. Immobilienmakler*innen sind verpflichtet, Interessierte schriftlich über ihr Widerrufsrecht zu informieren und die entsprechenden Unterlagen auszuhändigen. Der für den Verbraucher günstigste Fall besteht darin, wenn die vorgeschriebenen Unterlagen – die Widerrufsbelehrung und das Muster-Widerrufsformular – gar nicht oder in einem falschen Format (z.B. nicht in Papierform) übergeben wurden. In diesem Fall beginnt die Frist nicht zulaufen und Verbraucher*innen können noch viele Jahre nach Vertragsschluss den Maklervertrag widerrufen. Dies bestätigte auch der Bundesgerichtshof in einem Fall zum Widerruf eines Maklervertrages (Urteil vom 26.11.2020, Az. I ZR 169/19). Belehren Makler*innen Interessierte über das Widerrufsrecht fehlerhaft, verlängert sich die Widerrufsfrist auf ein Jahr und vierzehn Tage.

Durch einen erfolgreichen Widerruf wird der Vertrag aufgehoben und Betroffene können als Auftraggeber*in die Provisionen sparen oder zurückerhalten.

Widerruf Maklervertrag – Jetzt kostenfreie Ersteinschätzung anfordern

Wir prüfen Ihren Vertrag kostenfrei und teilen Ihnen innerhalb weniger Tage mit, ob Sie den Maklervertrag in Ihrem Fall widerrufen können und so die Provision nicht bezahlen müssen oder eine bereits gezahlte Provision zurückfordern können. Auf Wunsch erklären wir für Sie den Widerruf. Im Rahmen der kostenfreien Ersteinschätzung kümmern uns auch um die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung und übernehmen im späteren Verlauf den gesamten Schriftverkehr mit der Versicherung.

Zur kostenfreien Prüfung für Ihren Fall

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