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CSC Beratung: Rechtsberatung bei der Gründung von Anbauvereinigungen (Cannabis Social Clubs)

CSC Beratung: Unsere Kanzlei informiert und berät Personen, die rechtliche Unterstützung und Sicherheit bei der Gründung ihres Cannabis Social Clubs, der Einholung der erforderlichen Erlaubnis und den Bestimmungen im laufenden Betrieb suchen.

  • Rechtsberatung bei Gründung und Anmeldung einer Anbauvereinigung
  • Unterstützung bei behördlichen Genehmigungen
  • Einhaltung von Dokumentationspflichten und Schutzmaßnahmen
  • Vertretung bei rechtlichen Angelegenheiten

Das Cannabisgesetz (CanG) erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen den privaten und den gemeinschaftlichen, nicht gewerblichen Eigenanbau in Anbauvereinigungen (auch Cannabis Social Clubs genannt) zum Eigenkonsum von Cannabis durch Erwachsene in Deutschland. Das Gesetz ist in weiten Teilen zum 01.04.2024 in Kraft getreten – die Regelungen zum Eigenanbau in Anbauvereinigungen treten jedoch erst zum 01.07.2024 in Kraft.

Voraussetzungen für Anbauvereinigungen

Bevor eine Anbauvereinigung ihre Tätigkeit und den Anbau aufnehmen kann, sind zwei Schritte erforderlich:

  1. Gründung eines eingetragenen Vereins
  2. Einholung der behördlichen Genehmigung

Die Anbauvereinigung muss entweder als eingetragener Verein oder als eingetragene Genossenschaft gegründet werden. Andere Rechtsformen sind nicht erlaubt. Unsere Kanzlei berät Clubs zu Gründungen nach dem Vereinsrecht. Darüber hinaus gibt es wichtige Punkte, die Anbaugemeinschaften generell und später im laufenden Betrieb beachten müssen, wie z.B. ein generelles Werbe- und Sponsoringverbot. Die wichtigsten Punkte haben wir für Sie zusammengefasst.

Verein und Mitgliedschaft: Mitglieder müssen das 18. Lebensjahr vollendet und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Außerdem dürfen sie nur Mitglied in einem Cannabis-Club sein. Die maximale Mitgliederzahl eines Cannabis-Clubs liegt bei 500. Die Clubs müssen ihre Mitglieder umfassend informieren und haben umfangreiche Dokumentationspflichten, u.a. zum Anbau und zur Abgabe. Die Anbauvereinigungen dürfen keine Gewinne erwirtschaften. Die Mitgliedsbeiträge sollen lediglich die Selbstkosten der Clubs decken.

Standort: Der Anbau darf nicht in der Nähe von Schulen, Jugendeinrichtungen oder Spielplätzen erfolgen. Außerdem dürfen die Cannabispflanzen nicht in der eigenen Wohnung oder in anderen Wohngebäuden stehen. Der Social Club muss also über ein eigenes Grundstück, eine eigene Anbaufläche, ein Gewächshaus oder ein anderes Gebäude verfügen, das den Anforderungen entspricht. Die Social Clubs benötigen einbruchsichere Räumlichkeiten und einen Sichtschutz. Anbauflächen müssen umzäunt sein.

Abgabe: Die Abgabe von Cannabis ist nur an Mitglieder möglich, der Verkauf oder das Verschenken an Dritte ist nicht erlaubt. Für die Abgabe an Mitglieder gelten Obergrenzen sowohl für die Menge als auch für die THC-Konzentration. Die konkreten Mengen- und Qualitätsvorschriften sehen für Mitglieder ab 21 Jahren maximal 25 Gramm Cannabis pro Tag und bis zu 50 Gramm pro Monat vor. Für Mitglieder zwischen 18 und 21 Jahren ist die Abgabe auf maximal 25 Gramm Cannabis pro Tag und 30 Gramm pro Monat beschränkt, wobei der zulässige THC-Gehalt auf 10 Prozent begrenzt ist. Außerdem dürfen Cannabis-Clubs nicht mehr als sieben Samen oder fünf Stecklinge pro Monat an ihre Mitglieder abgeben.

Konsum: Im Umkreis von 100 m um den Eingangsbereich von Kulturvereinen darf nicht konsumiert werden. Gleiches gilt für Schulen und Kinderspielplätze, Kinder- und Jugendeinrichtungen sowie öffentlich zugängliche Sportanlagen. In Fußgängerzonen darf zwischen 7 und 20 Uhr nicht konsumiert werden.

Schutzmaßnahmen und Prävention: Die Anbauvereinigungen müssen Jugendschutz-, Sucht- und Präventionsbeauftragte benennen und ein Gesundheits- und Jugendschutzkonzept erstellen. Die Alterskontrolle muss kontrolliert und dokumentiert werden.

Auch wenn das Cannabisgesetz in Bezug auf Anbauverbände erst am 01.07.2024 in Kraft tritt, ist die Gründung von Anbauverbänden nach Vereins- oder Genossenschaftsrecht bereits jetzt möglich – und unter dem Aspekt der Begrenzung der Anzahl von CSC möglicherweise sinnvoll. Auch die Unterlagen für die behördliche Genehmigung können bereits vorbereitet werden.

Gründung nach Vereinsrecht

Das Cannabisgesetz sieht zwei mögliche Rechtsformen für Anbauvereinigungen vor, nämlich den eingetragenen nicht wirtschaftlichen Verein oder die eingetragene Genossenschaft. Nicht eingetragene Vereine, die keine juristische Person darstellen und für deren Gründung z.B. nur zwei statt sieben Gründungsmitglieder erforderlich sind, wie dies bei eingetragenen Vereinen der Fall ist, spielen keine Rolle.

Die Gründung eines eingetragenen Vereins (e.V.) in Deutschland ist ein formeller Vorgang, der mehrere Schritte umfasst. Hier ein Überblick über die wichtigsten Schritte :

  • Gründungsversammlung: Zunächst muss eine Gründungsversammlung stattfinden. An dieser Versammlung müssen mindestens sieben Mitglieder teilnehmen, da nach deutschem Vereinsrecht mindestens sieben Gründungsmitglieder erforderlich sind, um einen eingetragenen Verein zu gründen.
  • Beschluss über die Vereinsgründung: In der Gründungsversammlung wird formell der Beschluss gefasst, einen Verein zu gründen. Dabei wird auch über die Satzung abgestimmt, die die Struktur und die Regeln des Vereins festlegt.
  • Erstellung der Satzung: Die Satzung ist das grundlegende Dokument des Vereins und muss bestimmte Mindestangaben enthalten, wie z.B. Name und Sitz des Vereins, Zweck und Ziele, Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie Regelungen zur Mitgliederversammlung und zum Vorstand.
  • Wahl des Vorstandes: Der Vereinsvorstand, der den Verein nach außen vertritt und die laufenden Geschäfte führt, wird von der Gründungsversammlung gewählt. Der Vereinsvorstand ist für die Einhaltung der Quantitäts-, Qualitäts- und Jugendschutzbestimmungen verantwortlich.
  • Protokollierung der Versammlung: Alle Beschlüsse der Gründungsversammlung, insbesondere die Statuten, die Wahl des Vorstandes und der Gründungsbeschluss selbst, sind zu protokollieren. Das Protokoll ist von mindestens zwei Gründungsmitgliedern zu unterzeichnen.
  • Eintragung in das Vereinsregister: Nach der Gründungsversammlung muss der Verein beim zuständigen Amtsgericht in das Vereinsregister eingetragen werden. Dazu müssen die unterzeichnete Satzung, das Protokoll der Gründungsversammlung und die Anmeldung, die von mindestens einem Vorstandsmitglied unterschrieben sein muss, eingereicht werden. In der Anmeldung muss der Vorstand versichern, dass die Satzung den gesetzlichen Vorschriften entspricht.
  • Prüfung durch das Registergericht: Das Registergericht prüft die eingereichten Unterlagen. Entspricht alles den gesetzlichen Anforderungen, wird der Verein in das Vereinsregister eingetragen. Damit erlangt der Verein seine Rechtsfähigkeit und wird zum „eingetragenen Verein (e.V.)“.
  • Bekanntmachung der Eintragung: Nach der Eintragung in das Vereinsregister wird diese öffentlich bekannt gemacht, in der Regel durch Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger.

Die Schritte sind notwendig, um sicherzustellen, dass der Verein ordnungsgemäß gegründet wird und rechtlich handlungsfähig ist. Wir empfehlen bei der Gründung eines eingetragenen Vereins einen erfahrenen Rechtsbeistand, denn das Registergericht prüft, ob die Satzung den Anforderungen des  deutschen Vereinsrechts entspricht.

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Erlaubnis der zuständigen Behörde

Die Gründung und Eintragung eines Anbauvereins oder eines Social Cannabis Clubs in das Vereins- oder Genossenschaftsregister reicht nicht aus, um Cannabis anbauen und abgeben zu dürfen. Der gemeinschaftliche Anbau von Cannabis darf erst nach Erhalt einer sogenannten Anbaulizenz erfolgen. Nach erfolgreicher Gründung und nach Inkrafttreten der Regelungen für CSC ab dem 01.07.2024 können Anbauvereinigungen eine behördliche Erlaubnis zum Anbau von Cannabis beantragen.

Hierzu ist ein schriftlicher oder elektronischer Antrag mit den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben und Nachweisen bei der zuständigen Landesbehörde zu stellen. Die zuständige Behörde wird vom jeweiligen Bundesland bestimmt. Zu den erforderlichen Nachweisen gehören u.a. Name und Kontaktdaten der Erzeugervereinigung und des Vorstandes, ein polizeiliches Führungszeugnis des Vorstandes, die voraussichtliche zukünftige Mitgliederzahl, die voraussichtliche Größe der Anbaufläche und die jährliche Anbaumenge, der Standort und dessen Sicherungs- und Schutzmaßnahmen sowie ein Gesundheits- und Jugendschutzkonzept.

Die Erlaubnis wird erteilt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Das bedeutet, dass

  • die vertretungsberechtigen Personen der Anbauvereinigungen unbeschränkt geschäftsfähig sind und die für den Umgang mit Cannabis die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen,
  • die Anbauvereinigung gewährleistet, dass das erzeugte Cannabis und Stecklinge am Standort des Clubs ausreichend gegen den Zugriff durch Kinder, Jugendliche und unbefugte Dritte geschützt ist,
  • die Anbauvereinigung die Einhaltung der sonstigen Vorgaben des CanG gewährleistet.

Die Genehmigung gilt für sieben Jahre. Nach fünf oder mehr Jahren kann eine Verlängerung beantragt werden.

Laufender Betrieb: Umsetzen und Dokumentieren der Voraussetzungen aus dem CanG

Die Vereine haben auch nach Gründung und Bewilligung während des Betriebs umfangreiche Dokumentations- und Meldepflichten. Sie müssen z.B. jederzeit einen Überblick über ihren Bestand an Cannabis, Cannabissamen und Stecklingen sowie über die Menge des abgegebenen Cannabis haben. Sie müssen dokumentieren, von wem sie Vermehrungsmaterial erhalten haben und an wen sie welche Mengen Cannabis, Cannabissamen oder Stecklinge abgegeben haben.

Ein Social Club unterliegt strengen Dokumentationspflichten, die der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zum Gesundheits-, Kinder- und Jugendschutz dienen.

Wichtig ist auch die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen: Personenbezogene Daten, die im Zusammenhang mit der Abgabe an Mitglieder erhoben werden, dürfen nicht an Unbefugte weitergegeben oder für andere Zwecke verwendet werden.

CSC Beratung: Anwaltliche Beratung für Cannabis Anbauvereinigungen

Wir bieten umfassende anwaltliche Unterstützung bei der rechtssicheren Gründung, der Vereinsorganisation und dem Betrieb eines Cannabis-Clubs. Unsere CSC Beratung umfasst

  • Beratung und Information zu den rechtlichen Grundlagen in Bezug auf Anbau und Konsum von Cannabis
  • Gesundheits- und Jugendschutzkonzept
  • Erstellung der Vereinssatzung
  • Unterstützung bei Gründungsversammlung und Registeranmeldung
  • Entwurf von Mitgliedsantrag und Beitragsordnung
  • Stellung des Zulassungsantrags
  • Erfüllung von Dokumentations- und Berichtspflichten
  • Prüfung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen

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