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SCHUFA Datenauskunft

Schufa Eintrag: Löschung und Schadensersatz

Schadensersatz für zu lange Datenspeicherung und unrechtmäßige Einträge. Wir prüfen Ihre Auskunft auf Daten, die unberechtigt gespeichert wurden und eine zu lange Datenspeicherung u.a. nach Restschuldbefreiung.

SCHUFA Eintrag: Ihre Rechte auf Auskunft, Löschung und Schadensersatz

Verbraucher*innen haben das Recht, ihre bei der SCHUFA oder einer anderen Auskunftsdatei gespeicherten Daten kostenlos einzusehen und gegebenenfalls falsche oder veraltete Daten korrigieren zu lassen. Die jahrelange Praxis von Auskunftsdateien, Daten zur Restschuldbefreiung länger als sechs Monate zu speichern, ist rechtswidrig und berechtigt Geschädigte zum Schadensersatz. Denn die Speicherung vereitelt den Zweck der Restschuldbefreiung und schränkt die Betroffenen in ihrer Teilhabe am Wirtschaftsleben ein. Es ist wichtig, dass Sie aktiv werden, da ein oder mehrerer negative Schufa-Einträge und ein niedriger SCHUFA-Score Ihre Kreditwürdigkeit beeinträchtigen können. Sie können folgende Maßnahmen ergreifen:

  • Auskunftsanspruch: Sie haben das Recht, Ihre bei der SCHUFA gespeicherten Daten einmal jährlich kostenlos einzusehen. Überprüfen Sie Ihre Daten sorgfältig auf Fehler oder veraltete Informationen.
  • Löschung von Daten: Falls ein Eintrag zu Unrecht erfolgt oder veraltet ist, können Sie auch eine Löschung beantragen.
  • Schadensersatzansprüche für zu lange gespeicherte Daten nach Restschuldbefreiung: Seit Inkrafttreten der DSGVO im Mai 2018 war die Datenspeicherung vieler Auskunftsdateien über viele Jahre rechtswidrig. Auch wenn die Daten zwischenzeitlich gelöscht wurden, können Sie bis zu zehn Jahre zurück Schadensersatz verlangen. Neben dem Anspruch auf Löschung besteht gemäß Art. 82 DSGVO auch ein Schadensersatzanspruch, wenn unberechtigt gespeicherte Daten vorliegen.

Tipp: Die Möglichkeiten bestehen nicht nur bei SCHUFA-Einträgen, sondern auch bei negativen Einträgen anderer Auskunftsdateien wie zum Beispiel Creditreform. Mit unserem kostenfreien Online-Check können Sie eine fundierte Einschätzung Ihrer Erfolgschancen auf Löschung und Schadensersatz anfordern. Wir vertreten rechtsschutzversicherte Verbraucher*innen und setzen Ihre Ansprüche durch.

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Welche Daten darf die SCHUFA speichern und welche nicht?

Die SCHUFA Holding AG ist ein Unternehmen, das Daten zur Kreditwürdigkeit von Privatpersonen und Unternehmen sammelt und speichert. Woher kommen die Daten? Die Daten stammen von Vertragspartnern der SCHUFA, unter anderem von Kreditinstituten, Telekommunikationsunternehmen, Energieversorgern und Versandhändlern oder öffentlichen Verzeichnissen. Privatpersonen sind keine Vertragspartner. Die SCHUFA selbst erhebt keine Daten. Dazu den Daten gehören:

  • Personenbezogene Daten: Name, Geburtsdatum, Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Ausweis- und Passnummern
  • Kreditinformationen: Kreditverträge, Leasingverträge, Kreditkarten, Kreditlimits, Laufzeiten von Krediten, Zahlungsverzögerungen, Mahnungen, Restschulden, Kündigungen und erledigte Kredite
  • Informationen über Zahlungsverhalten: Zahlungsverhalten bei Mobilfunk- und Stromversorgern, Telekommunikationsunternehmen, Versandhändlern, Vermietern und anderen Unternehmen
  • Informationen über Forderungen: Offene Forderungen, Inkassoverfahren und Vollstreckungsbescheide
  • Informationen über Insolvenzverfahren: Eröffnung, Beendigung oder Restschuldbefreiung von Insolvenzverfahren

Nicht speichern darf die SCHUFA Daten, die nicht relevant für die Bewertung der Kreditwürdigkeit sind oder das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der betroffenen Person verletzen könnten. Für die Kreditwürdigkeit irrelevante Daten sind zum Beispiel der Wechsel von Bankkonten und Konditionsanfragen für Kredite (im Gegensatz zu Kreditanfragen).

Allgemeine Informationen zur SCHUFA

Die SCHUFA (Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung) ist die führende deutsche Auskunftei. Das Geschäftsmodell der 1927 gegründeten SCHUFA ist das Sammeln von Daten. Auf dieser Grundlage berechnet sie einen Bonitäts-Score und liefert tausenden Vertragspartnern bei berechtigtem Interesse eine Einschätzung der Bonität (Kreditwürdigkeit) von Verbrauchern und Verbraucherinnen. Neben der Schufa gibt es in Deutschland weitere Wirtschaftsauskunfteien wie Creditreform Boniversum und Crif.
Es werden grundsätzlich positive und negative Einträge unterschieden. Ein Schufa-Eintrag entsteht nicht nur dann, wenn man zum Beispiel mit Rechnungen oder Kreditraten in Rückstand gerät, sondern auch dann, wenn man aktiv am Wirtschaftsleben teilnimmt und Verträge abschließt. Im Rahmen eines Vertragsabschlusses, z.B. Eröffnung eines Girokontos, geschieht in der Regel aufgrund der Einwilligung zur Datenübermittlung ein Schufa-Eintrag. Nach eigenen Angaben verfügt die Schufa derzeit über Informationen zu 68 Millionen Menschen. Zu mehr als 90 Prozent seien "ausschließlich positive Informationen gespeichert".

Negativeintrag und SCHUFA-Score: Alles, was Sie wissen müssen

Das Geschäftsmodell von Auskunfteien besteht darin, wirtschaftsrelevante Daten über Verbraucher*innen und Unternehmen zu sammeln, daraus einen Bonitätsscore zu berechnen und diesen ihren Vertragspartnern wie Banken oder Mobilfunkanbietern zur Verfügung zu stellen. Ein oder mehrere negative Einträge und damit ein schlechter Score-Wert können schwerwiegende Folgen haben. Dazu gehören beispielsweise Probleme bei der Kreditvergabe oder Schwierigkeiten bei der Anmietung einer Wohnung.

Arten von SCHUFA Negativeinträgen

Es gibt verschiedene Arten von SCHUFA-Negativeinträgen. Die beiden Hauptkategorien sind

  1. Weiche Negativeinträge: Das sind Einträge, die sich auf kleinere finanzielle Vergehen beziehen, wie z.B. verspätete Zahlungen. Diese Einträge können zu einer Herabstufung der Bonität führen, haben aber in der Regel nicht die gleichen schwerwiegenden Folgen wie harte Negativeinträge.
  2. Harte Negativeinträge: Hierzu zählen beispielsweise die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder die Kündigung eines Kredits durch die Bank. Diese Einträge haben einen erheblichen Einfluss auf die Bonität und können dazu führen, dass Betroffene nur sehr schwer Kredite oder Mietverträge erhalten.

Kein Kredit-, Miet- oder Kaufvertrag wegen Negativeintrag und niedrigem Schufa-Score: Die Schufa berücksichtigt alle Einträge, um den Bonitätsscore eines Verbrauchers oder einer Verbraucherin zu ermitteln. Dieser Score spiegelt die Wahrscheinlichkeit wider, mit der Kundinnen und Kunden aufgrund ihres bisherigen Zahlungsverhaltens auch in Zukunft ihren Zahlungsverpflichtungen nachkommen werden. Die SCHUFA hat für den so genannten Basisscore fünf Score-Klassen mit konkreten Prozentwerten festgelegt, die jedoch nicht für alle Branchen einheitlich gelten. Zusätzlich gibt es Branchen-Scores, die sich an der Risikobereitschaft verschiedener Branchen orientieren. Es gibt daher keine pauschale Antwort auf die Frage, ab welchem SCHUFA-Scorewert man beispielsweise einen Kredit für ein Darlehen oder eine Autofinanzierung bekommt.

Unternehmen fragen den Score-Wert bei der Schufa ab, um zu entscheiden, ob sie mit einem Interessenten einen Vertrag abschließen wollen. Während positive Einträge bei der Schufa den Score-Wert erhöhen und damit den Vertragsabschluss erleichtern, können negative Einträge den Score-Wert senken und den Vertragsabschluss erschweren oder gar unmöglich machen.

Das Scoring steht bereits seit längerem in der Kritik, da Verbraucher*innen über die kostenfreie Datenkopie lediglich ihren Score-Wert erhalten, aber keine Informationen darüber, wie dieser genau berechnet wird. Bekannt ist, dass der Wert anhand von Vergleichsgruppen ermittelt wird und dass ein negativer Eintrag den Score-Wert verschlechtert. Die Auskunftei stellt sich auf den Standpunkt, dass es sich bei der Information über die Berechnungsmethode um ein Geschäftsgeheimnis handelt.

Wenn Sie mehr dazu erfahren möchten, was genau ein falscher SCHUFA-Eintrag ist und welche Auswirkungen er haben kann, empfehlen wir Ihnen den Beitrag Falscher SCHUFA Eintrag: Schadensersatz wegen Datenschutz-Verstoß.

Wir prüfen Ihre rechtlichen Möglichkeiten und setzen Ihre Ansprüche auf Auskunft über die Eintragungen und das Zustandekommen des Scorewertes sowie auf Korrektur des Wertes und Löschung darauf beruhender Negativeinträge durch. Wir vertreten rechtsschutzversicherte Verbraucher*innen im gesamten Bundesgebiet.

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Unterscheidung negativer und falscher SCHUFA-Eintrag

Ein negativer SCHUFA-Eintrag ist das Ergebnis tatsächlicher finanzieller Schwierigkeiten, z. B. aufgrund unbezahlter Rechnungen oder Kreditraten. Diese Einträge sind korrekt und gerechtfertigt, da sie auf tatsächlichen Schulden oder finanziellen Problemen beruhen. Ein falscher SCHUFA-Eintrag hingegen beruht auf einem Irrtum oder Missverständnis. Es gibt verschiedene Arten von falschen SCHUFA-Einträgen:

  • Personenverwechslung, bei der Name und Anschrift eines Verbrauchers oder einer Verbraucherin verwechselt werden, so dass die SCHUFA-Einträge der falschen Person zugeordnet werden.
  • Banken oder Unternehmen übermitteln falsche Daten an die SCHUFA.
  • Falscher Eintrag aufgrund eines technischen Fehlers.
  • Ein Eintrag, der fälschlicherweise nicht gelöscht wurde.

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Löschung der SCHUFA-Negativeinträge und Verbesserung des Score-Wertes

Zunächst sollten Betroffene Ihren Vertragsverpflichtungen zuverlässig nachkommen und ausstehende Beträge begleichen, um ihren Schufa-Score sowie Ihre Kreditwürdigkeit zu steigern. Was viele nicht wissen: Ein Negativeintrag wird nicht sofort gelöscht, wenn z.B. eine offene Forderung bezahlt wurde. Die Einträge werden zwar als erledigt gekennzeichnet, aber für eine bestimmte Zeit weiter gespeichert.

Die sogenannte Löschfrist, also die Dauer, bis ein Negativeintrag bei der SCHUFA gelöscht wird, hängt in der bisherigen Praxis von der Art des Eintrags ab. Grundsätzlich werden weiche Negativeinträge in der Regel nach etwa einem Jahr gelöscht, wenn die zugrundeliegende Forderung beglichen wurde. Harte Negativeinträge haben meist eine Löschfrist von drei Jahren. Nachweislich falsche Einträge müssen sofort gelöscht werden. Solange die Einträge nicht gelöscht werden, wirken sie sich auf den individuellen Score-Wert und damit auch die Möglichkeit der Betroffenen aus, am wirtschaftlichen Leben teilzunehmen. Die Löschfristen sind nicht gesetzlich festgelegt, sondern beruhen auf einer freiwilligen Selbstverpflichtung der Auskunfteien.

Wende durch EuGH-Urteile zu Scoring und Restschuldbefreiung

Das Geschäftsmodell und insbesondere Fragen der Datenspeicherung der SCHUFA beschäftigen seit geraumer Zeit die Gerichte bis hin zum Europäischen Gerichtshof. Mit Urteilen vom 07.12.2023 in den Verfahren C-634/21 (zum Scoring) und C-26/22 und C-64/22 (zur Restschuldbefreiung) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Verwendung von Score-Werten zur alleinigen Beurteilung der Kreditwürdigkeit in Auskunfteien wie der Schufa eingeschränkt und entschieden, dass eine längere Speicherung von Insolvenzdaten als im öffentlichen Register unzulässig ist.

Nach Auffassung des EuGH verstößt die Bildung des Scorewertes zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit gegen die europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und damit gegen europäisches Recht. Beim Scoring der SCHUFA handelt es sich um eine automatisierte Datenverarbeitung – rechtsverbindliche Entscheidungen dürfen aber nicht ausschließlich auf der Grundlage einer automatisierten Datenverarbeitung getroffen werden, sofern die Kunden der SCHUFA, wie beispielsweise Banken, ihm eine maßgebliche Rolle im Rahmen der Kreditgewährung beimessen.

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Schufa Eintrag löschen lassen wegen zu langer Datenspeicherung nach Restschuldbefreiung

Ein Privatinsolvenzprozess endet meist mit einer Restschuldbefreiung, die sechs Monate auf einem offiziellen Online-Portal veröffentlicht wird. Die SCHUFA vermerkt diese ebenfalls, behielt den Eintrag aber für drei Jahre. Wegen rechtlicher Bedenken, insbesondere durch den Europäischen Gerichtshof und den Bundesgerichtshof, kündigte die SCHUFA im März 2023 an, diese Speicherfrist auf sechs Monate zu verkürzen.

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SCHUFA löschen nach Restschuldbefreiung

Die sich abzeichnende Entwicklung der Rechtsprechung wird wahrscheinlich der bisherigen Praxis der SCHUFA eine Absage erteilen und Schadensersatzansprüche der Geschädigten bestätigen. Diese bestehen auch dann, wenn der Eintrag bereits gelöscht wurde und sind bis zu zehn Jahre zurück möglich.

Bei berechtigten Beanstandungen ist die SCHUFA verpflichtet, den fehlerhaften Eintrag zu korrigieren oder zu löschen. Zudem dürfen diese Daten nicht ohne weiteres verwendet werden, sobald die Überprüfung zur Löschung oder Berichtigung läuft. Wir helfen Ihnen dabei, Ihre SCHUFA-Einträge zu überprüfen und gegebenenfalls gegen diese vorzugehen.

So gehen Sie vor, um einen Schufa Eintrag löschen zu lassen und Schadensersatz zu fordern

  1. Auskunftsanspruch geltend machen: Sie haben das Recht, einmal im Jahr eine kostenfreie Auskunft er erhalten. Auf der SCHUFA-Website ist diese im Gegensatz zu den kostenpflichtigen Angeboten nicht leicht zu finden. Hier finden Sie die kostenfreie Datenkopie nach Artikel 15 DSGVO.
  2. Kostenfreie Ersteinschätzung anfordern: Füllen Sie unser Online-Formular aus und erhalten Sie eine kostenfreie Ersteinschätzung von den Expert*innen unserer Kanzlei. Wir prüfen Ihre Auskunft auf positive Daten, die unberechtigt gespeichert wurden und eine zu lange Datenspeicherung nach Restschuldbefreiung. Für Rechtsschutzversicherte übernehmen wir auch die Deckungsanfrage bei ihrer Versicherung.

Schufa Eintrag löschen lassen und Schadensersatz zu fordern: Kostenfreie Ersteinschätzung

Wir beraten Verbraucher*innen bei Einträgen in Auskunftsdateien, zeigen Möglichkeiten auf, wie diese gelöscht werden können und prüfen mögliche Schadensersatzansprüche. Wir vertreten rechtsschutzversicherte Verbraucher*innen und setzen Ihre Ansprüche durch. Nutzen Sie unseren kostenfreien Online-Check für eine unverbindliche Ersteinschätzung.

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