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Schufa Eintrag: Löschung und Schadensersatz

Schadensersatz für zu lange Datenspeicherung und unrechtmäßige Einträge. Wir prüfen Ihre Auskunft auf positive Daten, die unberechtigt gespeichert wurden und eine zu lange Datenspeicherung nach Restschuldbefreiung.

Verbraucher*innen haben das Recht, ihre bei der SCHUFA oder einer anderen Auskunftsdatei gespeicherten Daten kostenlos einzusehen und gegebenenfalls falsche oder veraltete Daten korrigieren zu lassen. Die jahrelange Praxis von Auskunftsdateien, Daten wie die Restschuldbefreiung länger als sechs Monate zu speichern, ist rechtswidrig und berechtigt Geschädigte zum Schadensersatz. Denn die Speicherung vereitelt den Zweck der Restschuldbefreiung und schränkt die Betroffenen in ihrer Teilhabe am Wirtschaftsleben ein. Es ist wichtig, dass Sie aktiv werden, um einen negativen Schufa-Eintrag zu löschen, da er Ihre Kreditwürdigkeit beeinträchtigen kann. Wenn Sie einen negativen Schufa-Eintrag haben, können Sie folgende Maßnahmen ergreifen:

  • Auskunftsanspruch: Sie haben das Recht, Ihre bei der SCHUFA gespeicherten Daten einmal jährlich kostenlos einzusehen. Überprüfen Sie Ihre Daten sorgfältig auf Fehler oder veraltete Informationen.
  • Löschung von Daten: Falls ein Eintrag zu Unrecht erfolgt oder veraltet ist, können Sie auch eine Löschung beantragen.
  • Schadensersatzansprüche für zu lange gespeicherte Daten nach Restschuldbefreiung: Seit Inkrafttreten der DSGVO im Mai 2018 war die Datenspeicherung vieler Auskunftsdateien über viele Jahre rechtswidrig. Auch wenn die Daten zwischenzeitlich gelöscht wurden, können Sie bis zu zehn Jahre zurück Schadensersatz verlangen. Neben dem Anspruch auf Löschung besteht gemäß Art. 82 DSGVO auch ein Schadensersatzanspruch, wenn unberechtigt gespeicherte Daten vorliegen.

Tipp: Die Möglichkeiten bestehen nicht nur bei SCHUFA-Einträgen, sondern auch bei negativen Einträgen anderer Auskunftsdateien wie zum Beispiel Creditreform.

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Schufa Eintrag löschen lassen: Datenspeicherung nach Restschuldbefreiung

Ein Privatinsolvenzverfahren endet in der Regel mit der sogenannten Restschuldbefreiung. Diese wird sechs Monate lang auf einem amtlichen Internetportal veröffentlicht. Auch die SCHUFA erstellt einen Eintrag über die Restschuldbefreiung. Im Gegensatz zum öffentlichen Register erfolgt eine Löschung jedoch erst nach drei Jahren. Das Geschäftsmodell und insbesondere Fragen der Datenspeicherung der SCHUFA beschäftigen seit geraumer Zeit die Gerichte bis hin zum Europäischen Gerichtshof. Nachdem der Generalanwalt seine Schlussanträge unter anderem in einem Verfahren zur Speicherung von Insolvenzdaten vorgelegt hat, reagierte die SCHUFA umgehend und kündigte Ende März 2023 an, die Speicherdauer von Einträgen über abgeschlossene Privatinsolvenzen künftig von drei Jahren auf sechs Monate zu verkürzen.

Ein negativer SCHUFA-Eintrag wie die Restschuldbefreiung kann Verbraucherinnen und Verbrauchern im Alltag große Schwierigkeiten beim Abschluss von Verträgen oder bei der Wohnungssuche bereiten. Sowohl beim Europäischen Gerichtshof als auch beim Bundesgerichtshof zeichnen sich sehr verbraucherfreundliche Urteile ab, die der bisherigen Praxis der SCHUFA eine Absage erteilen und Schadensersatzansprüche der Geschädigten bestätigen. Diese bestehen auch dann, wenn der Eintrag bereits gelöscht wurde und sind bis zu zehn Jahre zurück möglich.

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Welche Daten darf die SCHUFA speichern und welche nicht?

Die SCHUFA Holding AG ist ein Unternehmen, das Daten zur Kreditwürdigkeit von Privatpersonen und Unternehmen sammelt und speichert. Die Daten stammen unter anderem von Kreditinstituten, Telekommunikationsunternehmen und Versandhändlern. Dazu gehören:

  • Personenbezogene Daten: Name, Geburtsdatum, Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Ausweis- und Passnummern
  • Kreditinformationen: Kreditverträge, Leasingverträge, Kreditkarten, Kreditlimits, Laufzeiten von Krediten, Zahlungsverzögerungen, Mahnungen, Restschulden, Kündigungen und erledigte Kredite
  • Informationen über Zahlungsverhalten: Zahlungsverhalten bei Mobilfunk- und Stromversorgern, Telekommunikationsunternehmen, Versandhändlern, Vermietern und anderen Unternehmen
  • Informationen über Forderungen: Offene Forderungen, Inkassoverfahren und Vollstreckungsbescheide
  • Informationen über Insolvenzverfahren: Eröffnung, Beendigung oder Restschuldbefreiung von Insolvenzverfahren

Nicht speichern darf die SCHUFA Daten, die nicht relevant für die Bewertung der Kreditwürdigkeit sind oder das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der betroffenen Person verletzen könnten. Für die Kreditwürdigkeit irrelevante Daten sind zum Beispiel der Wechsel von Bankkonten und Konditionsanfragen für Kredite (im Gegensatz zu Kreditanfragen).

So gehen Sie vor, um einen Schufa Eintrag löschen lassen und Schadensersatz zu fordern

  1. Auskunftsanspruch geltend machen: Sie haben das Recht, einmal im Jahr eine kostenfreie Auskunft er erhalten. Auf der SCHUFA-Website ist diese im Gegensatz zu den kostenpflichtigen Angeboten nicht leicht zu finden. Hier finden Sie die kostenfreie Datenkopie nach Artikel 15 DSGVO.
  2. Kostenfreie Ersteinschätzung anfordern: Füllen Sie unser Online-Formular aus und erhalten Sie eine kostenfreie Ersteinschätzung von den Expert*innen unserer Kanzlei. Wir prüfen Ihre Auskunft auf positive Daten, die unberechtigt gespeichert wurden und eine zu lange Datenspeicherung nach Restschuldbefreiung. Für Rechtsschutzversicherte übernehmen wir auch die Deckungsanfrage bei ihrer Versicherung.

Schufa Eintrag löschen lassen und Schadensersatz zu fordern: Kostenfreie Ersteinschätzung

Wir beraten Verbraucher*innen bei Einträgen in Auskunftsdateien, zeigen wir Möglichkeiten auf, wie diese gelöscht werden können und prüfen mögliche Schadensersatzansprüche. Nutzen Sie unseren kostenfreien Online-Check für eine unverbindliche Ersteinschätzung.

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