Verbraucher*innen haben das Recht, ihre bei der SCHUFA oder einer anderen Auskunftsdatei gespeicherten Daten kostenlos einzusehen und gegebenenfalls falsche oder veraltete Daten korrigieren zu lassen. Die jahrelange Praxis von Auskunftsdateien, Daten wie die Restschuldbefreiung länger als sechs Monate zu speichern, ist rechtswidrig und berechtigt Geschädigte zum Schadensersatz. Denn die Speicherung vereitelt den Zweck der Restschuldbefreiung und schränkt die Betroffenen in ihrer Teilhabe am Wirtschaftsleben ein. Es ist wichtig, dass Sie aktiv werden, um einen negativen Schufa-Eintrag zu löschen, da er Ihre Kreditwürdigkeit beeinträchtigen kann. Wenn Sie einen negativen Schufa-Eintrag haben, können Sie folgende Maßnahmen ergreifen:
- Auskunftsanspruch: Sie haben das Recht, Ihre bei der SCHUFA gespeicherten Daten einmal jährlich kostenlos einzusehen. Überprüfen Sie Ihre Daten sorgfältig auf Fehler oder veraltete Informationen.
- Löschung von Daten: Falls ein Eintrag zu Unrecht erfolgt oder veraltet ist, können Sie auch eine Löschung beantragen.
- Schadensersatzansprüche für zu lange gespeicherte Daten nach Restschuldbefreiung: Seit Inkrafttreten der DSGVO im Mai 2018 war die Datenspeicherung vieler Auskunftsdateien über viele Jahre rechtswidrig. Auch wenn die Daten zwischenzeitlich gelöscht wurden, können Sie bis zu zehn Jahre zurück Schadensersatz verlangen. Neben dem Anspruch auf Löschung besteht gemäß Art. 82 DSGVO auch ein Schadensersatzanspruch, wenn unberechtigt gespeicherte Daten vorliegen.
Tipp: Die Möglichkeiten bestehen nicht nur bei SCHUFA-Einträgen, sondern auch bei negativen Einträgen anderer Auskunftsdateien wie zum Beispiel Creditreform.
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Schufa Eintrag löschen lassen: Datenspeicherung nach Restschuldbefreiung
Ein Privatinsolvenzverfahren endet in der Regel mit der sogenannten Restschuldbefreiung. Diese wird sechs Monate lang auf einem amtlichen Internetportal veröffentlicht. Auch die SCHUFA erstellt einen Eintrag über die Restschuldbefreiung. Im Gegensatz zum öffentlichen Register erfolgt eine Löschung jedoch erst nach drei Jahren. Das Geschäftsmodell und insbesondere Fragen der Datenspeicherung der SCHUFA beschäftigen seit geraumer Zeit die Gerichte bis hin zum Europäischen Gerichtshof. Nachdem der Generalanwalt seine Schlussanträge unter anderem in einem Verfahren zur Speicherung von Insolvenzdaten vorgelegt hat, reagierte die SCHUFA umgehend und kündigte Ende März 2023 an, die Speicherdauer von Einträgen über abgeschlossene Privatinsolvenzen künftig von drei Jahren auf sechs Monate zu verkürzen.
Ein negativer SCHUFA-Eintrag wie die Restschuldbefreiung kann Verbraucherinnen und Verbrauchern im Alltag große Schwierigkeiten beim Abschluss von Verträgen oder bei der Wohnungssuche bereiten. Sowohl beim Europäischen Gerichtshof als auch beim Bundesgerichtshof zeichnen sich sehr verbraucherfreundliche Urteile ab, die der bisherigen Praxis der SCHUFA eine Absage erteilen und Schadensersatzansprüche der Geschädigten bestätigen. Diese bestehen auch dann, wenn der Eintrag bereits gelöscht wurde und sind bis zu zehn Jahre zurück möglich.