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Anwalt Reiserecht

Sie haben Probleme mit der Stornierung Ihrer Pauschalreise oder möchten Reisemängel auf Kreuzfahrten geltend machen? Sie haben Ärger mit dem Reisveranstalter oder der Reiserücktrittsversicherung? Hier erfahren Sie, was Sie bei Auseinandersetzungen mit Fluggesellschaften, Reiseveranstaltern, Hotels, Reisebüros und Versicherungen tun können und in welchen Fällen Sie Geld zurückverlangen können für die gebuchte Reise.

Anwalt Reiserecht: Wir kümmern uns alle Fragen, die rund um das Thema Reisen auftreten können: Von der Durchsetzung von Schadensersatz- und Minderungsansprüchen bei Stornierungen bis zur Geltendmachung von Ansprüchen im Bereich der Pauschal- und Individualreisen, Kreuzfahrten und sonstigen reiserechtlichen Problemen. Die häufigsten Fragen unserer Mandanten beantworten wir im Video.

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Rückerstattung bei abgesagten Reisen

  • Pauschalreisen

    Bei gebuchten Pauschalreisen genießt der Kunde grundsätzlich einen besonderen Schutz. Viele Reiseveranstalter haben bereits zu Beginn der Corona-Pandemie Pauschalreisen in zahlreiche Länder aufgrund des dort grassierenden Virus abgesagt. Reisende bekommen in diesem Fall den gezahlten Reisepreis grundsätzlich vollständig vom Veranstalter erstattet und haben unter Umständen zudem Anspruch auf Schadensersatz. Ob ein solcher Anspruch – wie z.B. im Falle der Buchung eines teureren Ersatzurlaubes – tatsächlich besteht, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab und muss insbesondere anhand der Reiseunterlagen geprüft werden.
    Die freiwillige Stornierung einer Reise durch den Kunden setzt ebenfalls eine Prüfung der Reiseunterlagen voraus und erforderlichenfalls die Kontaktaufnahme zum jeweiligen Reiseveranstalter. Ebenfalls zu prüfen ist, ob und in welcher Höhe ein Veranstalter Gebühren für die Stornierung durch den Kunden verlangen kann.

    Tipp: In jedem Falle ist die schriftliche Dokumentation der Korrespondenz mit dem Reiseanbieter eine wichtige Voraussetzung, um Ansprüche durchsetzen zu können.

  • Individualreisen

    Rechtlich anders verhält es sich grundsätzlich bei gebuchten Individualreisen. Wer seine Reise selbst zusammenstellt, genießt unter Umständen nicht den besonderen rechtlichen Schutz eines Pauschalreisenden. Wenn Anreise und Unterkunft einzeln gebucht sind, muss zunächst geprüft werden, ob die Anreise (noch) durchführbar ist und ob eine Stornierung in der betroffenen Region nach dortigem Recht möglich ist. Ob die Stornierung gezahlt werden muss, hängt ganz von den Buchungsbedingungen sowie der Kulanz von Hotel, Ferienwohnung und Vermittler ab. Gilt für die Buchung deutsches Recht und Reisende können ihr Ziel nicht erreichen – zum Beispiel wegen eines Einreisestopps – können sie auch einzeln gebuchte Leistungen, wie zum Beispiel Hotels, stornieren und bekommen Ihr Geld zurück. Wenn keine Gründe vorliegen, die zu einem kostenlosen Stornorecht führen, so kommen Rückerstattungsansprüche aus Vertrag sowie aufgrund von ersparten Aufwendungen in Betracht.

    Tipp: Allgemein empfiehlt es sich bei selbstorganisierten Reisen, Unterkünfte zu buchen, die bis kurz vor Reiseantritt kostenlos storniert werden können.

Wann gilt das Pauschalreiserecht? Eine Pauschalreise liegt rechtlich gesehen dann vor, wenn mindestens zwei verschiedene Reiseleistungen (zum Beispiel Flug und Unterbringung oder Flug und Mietwagen) für den Zweck derselben Reise gebucht wurden. Es spielt keine Rolle, ob der Reisende Verbraucher oder Geschäftsreisender ist. Wurde hingegen lediglich eine Einzelleistung, also zum Beispiel nur ein Flug oder eine Unterkunft gebucht, handelt es sich um eine Individualreise, für die andere gesetzliche Regelungen greifen.

Das passiert im Falle einer Insolvenz des Anbieters

Im Falle der Insolvenz des Anbieters besteht bei Individualbuchungen das Risiko, dass Verbraucher ihr Geld verlieren bzw. nur noch einen kleinen Anteil – die sogenannte Quote – zurück erhalten. Wurde die Reise dagegen als eine Pauschalreise im Sinne des § 651r Abs. 1 S. 1 BGB i. v. m. Art. 252 EGBGB gebucht, dann sind Verbraucher im Falle der Insolvenz für den kompletten Reisepreis abgesichert und erhalten ihr Geld über den Sicherungsschein vom Versicherer des Reiseveranstalters zurück.

Wann zahlt die Reiserücktrittversicherung?

Eine Reiserücktrittversicherung springt grundsätzlich nur dann ein, wenn der Versicherungsnehmer eine Reise wegen Krankheit oder extremen Ereignissen nicht antreten kann. Wird der Urlaub aus Angst vor einer Krankheit storniert, zahlt die Versicherung nicht.

Sollte hingegen eine Reise nicht angetreten werden können, weil sich der Versicherungsnehmer oder ein naher Angehöriger in Deutschland mit dem Coronavirus anstecken, gilt dies als „unerwartet schwere Erkrankung“. In diesem Fall greift die Reiserücktrittversicherung, sofern eine entsprechende ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden kann.

Antworten auf die häufigsten Fragen – FAQs zum Reiserecht

1. Wann kann ich kostenfrei stornieren?

Bei einer Pauschalreise müssen als Voraussetzung für eine kostenfreie Stornierung im Reisezeitraum außergewöhnliche Umstände vorliegen. Dies ist in der Regel bei einer amtlichen Reisewarnung der Fall. Aber auch andere Umstände können dazu führen, dass Verbraucher ihre Reise kostenfrei stornieren können.

2. Kann ich wegen einer Reisewarnung auch einen Flug oder ein Hotel kostenfrei stornieren?

In der Regel nicht – Kunden können jedoch ihr Geld zurückverlangen, wenn sich Gründe aus den jeweiligen Vertragsverhältnissen ergeben. Es gelten die Stornobedingungen der Anbieter. Bei Flügen können Flughafengebühr und Steuer zurückverlangt werden. Geld zurück gibt es nur, wenn z.B. von Seiten der Fluglinie annulliert wurde oder ein Hotel aufgrund von behördlichen Anordnungen schließen musste. Zudem können bei Hotels in der Regel ersparte Aufwendungen geltend gemacht werden.

3. Kann ich auch kostenlos stornieren, wenn noch nicht feststeht, dass das Reisedatum in die Zeit einer Reisewarnung fällt?

Ja, allerdings mit gewissen Risiken. Es kommt darauf an, ob die Gegebenheiten im Zielgebiet zur Zeit des Rücktritts bereits als erhebliche Beeinträchtigung zu qualifizieren sind. Maßgeblich bleiben die Geschehnisse des konkreten Einzelfalles. Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung des Einzelfalls aus der Sicht eines Durchschnittsreisenden. Wenn der Reisende beispielsweise seine Rücktrittserklärung unter Berufung auf den außergewöhnlichen Umstand der Covid-19-Pandemie am Bestimmungsort abgibt, muss lediglich eine erhebliche Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung vorliegen. Insoweit hilft dem Reisenden die bisherige Rechtsprechung des BGH in seiner sogenannten Hurrikan-Entscheidung: Wenn mindestens zu 25 % wahrscheinlich ist, dass die Pauschalreise erheblich beeinträchtigt wird, kann der Reisende von einer gebuchten Pauschalreise ohne Entschädigung zurücktreten. Ist diese Schwelle der erheblichen Wahrscheinlichkeit nicht erreicht, muss der Reisende mit einer Pflicht zur Stornoentschädigung rechnen. Hier kann jedoch ein taktischer Vorteil gesehen werden – je früher storniert wird, desto geringer fällt in der Regel die Stornogebühr nach den AGB der Veranstalter aus.

So hat das Amtsgericht Frankfurt am Main in einem am 17.08.2020 veröffentlichten Urteil (32 C 2136/20) unter Anwendung dieser BGH-Rechtsprechung entschieden, dass keine allzu strengen Anforderungen an eine Stornierung aufgrund der Corona-Pandemie zu stellen sind. Reisewarnungen für das Reisegebiet sind nicht zwingend erforderlich und es genügt bereits eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine gesundheitsgefährdende Ausbreitung des Corona-Virus. Dies ist zum Zeitpunkt der Reisestornierung bereits für ganz Italien der Fall gewesen.

4. Dürfen Anbieter statt der Rückerstattung einen Gutschein anbieten?

Reiseveranstalter können den Kunden für vor dem 08.03.2020 gebuchte Reisen, die infolge der Covid-19-Pandemie nicht durchgeführt werden können, anstelle der unverzüglichen Erstattung kostenfreie Gutscheine im Wert des Reisepreises anbieten. Der Veranstalter muss den Kunden ausdrücklich auf sein Wahlrecht hinweisen. Kunden müssen den Gutschein nicht annehmen und können die unverzügliche Erstattung des Reisepreises fordern.

LG Hannover: Reiseveranstalter muss ein­deu­tig auf Er­stat­tungs­an­spruch hin­wei­sen
Das Land­ge­richt Han­no­ver hat den Rei­se­ver­an­stal­ter TUI dazu ver­ur­teilt, auf sei­ner Web­site für Fälle co­ro­na­be­ding­ter Stor­nie­run­gen klar dar­auf hin­zu­wei­sen, dass Kun­den An­spruch auf Rück­zah­lung des Rei­se­prei­ses haben und le­dig­lich al­ter­na­tiv einen Gut­schein oder eine Um­bu­chung wäh­len kön­nen (Urteil vom am 06.10.2020, Az. 13 O 186/20). Dar­auf weist der Ver­brau­cher­zen­tra­le Bun­des­ver­band (vzbv) am 02.12.2020 hin. Das Gericht hat es dem Unternehmen untersagt, den Kunden auf der Webseite unangemessen hohe Hürden entgegenzusetzen, ihr Recht auf Rückzahlung des Reisepreises geltend zu machen. Der Hinweis auf die Rei­se­kos­ten­er­stat­tung sei der­art ver­steckt ge­we­sen, dass er kaum auf­find­bar ge­we­sen sei. Künftig müsse der deutliche Hinweis enthalten sein, dass Kunden einen Rechtsanspruch auf Erstattung des Reisepreises haben und Gutscheine oder Umbuchungsmöglichkeiten lediglich optionale Alternativangebote sind.

5. Sind meine Rechtsanwaltskosten bei Rücktritt von einer Reise erstattungsfähig?

In der Regel ja. Nach § 651 h V BGB ist eine geleistete Anzahlung und eine Restzahlung unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt zu erstatten. Befindet sich der Schuldner mit einer Leistung in Verzug, so soll mit der Einschaltung eines Rechtsanwalts der Forderung Nachdruck verliehen werden. Der Gläubiger der Forderung darf dann die Kosten des Rechtsanwalts erstattet verlangen. Zu diesem Thema hat das Amtsgericht Frankfurt a. M. im Sinne der Verbraucher geurteilt (Schlussurteil vom 15.10.2020, Az. 32 C 2620/20).

6. Muss ich eine Restzahlung leisten, obwohl ich höchstwahrscheinlich zurücktreten werde?

Reisenden, welche sich noch nicht entschließen können, vom Reisevertrag zurückzutreten, empfehlen wir, die Unsicherheitseinrede des § 321 BGB gegen eine fällige Restzahlung zu erheben und sich auf ein Leistungsverweigerungsrecht zu berufen.

7. Was passiert bei Änderungen vor Antritt der Reise?

Bei erheblichen Leistungsänderungen hat der Reisende ein Wahlrecht zwischen Annahme und Rücktritt. Der Reiseveranstalter muss aber beweisen, dass der Änderungsgrund nach der Buchung aufgetreten ist. Eine erhebliche Leistungsänderung liegt zum Beispiel in folgenden Fällen vor:

  • Wechsel des Zielurlaubslandes
  • Hotelwechsel
  • Wegfall der gebuchten Freizeit und Sportaktivitäten
  • Änderung des Transport- und Beförderungsmittels

8. Was passiert wenn ein kostenfreier Rücktritt nicht möglich ist?

Dann hat der Reiseveranstalter ein Recht auf Entschädigung. Dieses Recht pauschaliert er in der Regel in seinen AGBs. In vielen Fällen können Kunden jedoch mehr zurückverlangen, da die AGBs oftmals unwirksam sind. Zum Beispiel hat die Rechtsprechung AGB-Klauseln für ungültig erklärt, die eine 40%ige Gebühr bei Storno 30 Tage vor Reiseantritt beinhaltete. Die Unwirksamkeit der Vereinbarung eines pauschalen Entschädigungsanspruches führt dazu, dass der Reiseveranstalter den Entschädigungsanspruch konkret berechnen muss.

Hinweis: Rückritt nicht zu früh erklären

Der Reiserücktritt darf nicht zu früh erklärt werden. Das Amtsgericht München sieht im Urteil vom 27.10.2020 (Az. 159 C 13380/20) 3 Monate vorher als zu früh an. Denn so weit vorher sei objektiv noch nicht absehbar, ob Beeinträchtigungen bestehen würden. Als unproblematisch sehen viele Gerichte hingegen etwa einen Monat, teilweise auch zwei Monate an.

Anwalt Reiserecht: Kostenfreie Beratungsleistung für Ihren Fall – deutschlandweit

Viele Verbraucher sind unsicher, ob Sie ein Rücktrittsrecht haben und ohne Kostenrisiko von einer gebuchten Reise zurücktreten können. Reisende haben gut durchzusetzende und starke Rechte, auf die Sie sich berufen können. Nutzen Sie das Online-Formular für eine kostenfreie Ersteinschätzung Ihres Falles.

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Anwalt Reiserecht: Erfolge vor Gericht

Ein Schwerpunkt unserer Kanzlei innerhalb des Verbraucherschutzes ist das Reiserecht. Hier finden Sie einen Auszug unserer Urteile im Reiserecht:

 

Urteil Reiserecht: Kostenerstattung für Ferienwohnung im Lockdown

Überhöhte Stornogebühren: Urteil gegen LMX Touristik GmbH

Entschädigungszahlung bei Annullierung des Fluges: Urteil gegen Fluggesellschaft TAP Air Portugal

Urteil gegen Alltours Flugreisen GmbH wegen Erstattung von Stornogebühren

Rückerstattung Reisekosten: Neues Urteil gegen For You Travel

Reisemängel Kreuzfahrt: Gericht spricht Minderung des Reisepreises zu

Zwei-Frauen-unterhalten-sich-im-Büro

Kundenstimmen

Anwalt Reiserecht: Kostenrückerstattung Thailandreise
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Anwalt Reiserecht: Sehr kompetente und freundliche Beratung
Die Informationen waren super, der Kontakt sehr freundlich...wünschte wir hätten uns früher an die Kanzlei gewendet dann wäre manches besser/ anders gelaufen... würde mich jederzeit wieder an sie wenden.
K. M.
Anwalt Reiserecht
Mein Anliegen wurde von Rechtsanwalt Schmidling zu meiner vollsten Zufriedenheit bearbeitet! Die Kontaktaufnahme war schnell und reibungslos, es wurde sofort reagiert. Die Interaktion mit der gegnerischen Partei erfolgte professionell. Immer wieder!!!
R.G.

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