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Auseinandersetzungsguthaben – Die Bilanz einer Personengesellschaft auch Abschichtungsbilanz genannt, dient als Grundlage für die Auszahlung eines oder mehrerer Gesellschafter. Das Ergebnis der Auseinandersetzungsbilanz ist das Auseinandersetzungsguthaben.
Vor der Feststellung des Auseinandersetzungsguthabens kann ein Anspruch auf einzelne Posten grundsätzlich nicht geltend gemacht werden. Der Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben entsteht mit Entstehen der Gesellschaft, allerdings ist zu diesem Zeitpunkt dessen Höhe noch nicht ermittelbar. Er kann übertragen und gepfändet werden. Ob das Auseinandersetzungsguthaben beim Ausscheiden direkt oder in Raten fällig wird, entscheidet der Gesellschaftsvertrag.
Im Falle einer Kündigung der eigenen Fondsbeteiligung sollten Anleger beachten, dass sie mit der gezahlten Einlage auch für Verluste haften. Macht ein Gesellschafter nach erfolgter Kündigung einen Anspruch auf Rückzahlung der vollen Einlage geltend und die Gesellschaft hat Verluste erwirtschaftet, ist sogar denkbar, dass das Auseinandersetzungsguthaben negativ ausfällt. In diesem Fall müsste der Anleger entsprechende Nachschüsse leisten, um seine Unternehmensbeteiligung zu beenden. Oft ist diese Nachschusspflicht jedoch vertraglich ausgeschlossen.
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