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Das Auseinandersetzungsguthaben bezieht sich auf den Betrag, der einem Gesellschafter bei der Auflösung oder Beendigung einer Gesellschaft zusteht. Es handelt sich um den Anteil des Gesellschaftsvermögens, der nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten und Verrechnung der Vermögenswerte auf die Gesellschafter verteilt wird. Die Bilanz einer Personengesellschaft dient als Grundlage für die Auszahlung eines oder mehrerer Gesellschafter. Das Ergebnis der Auseinandersetzungsbilanz ist das Auseinandersetzungsguthaben.
Vor der Feststellung des Auseinandersetzungsguthabens kann ein Anspruch auf einzelne Posten grundsätzlich nicht geltend gemacht werden. Der Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben entsteht mit Entstehen der Gesellschaft, allerdings ist zu diesem Zeitpunkt dessen Höhe noch nicht ermittelbar. Er kann übertragen und gepfändet werden. Ob das Auseinandersetzungsguthaben beim Ausscheiden direkt oder in Raten fällig wird, entscheidet der Gesellschaftsvertrag.
Bei der Auflösung einer Gesellschaft werden in der Regel zunächst alle Verbindlichkeiten und Schulden beglichen, einschließlich der Gläubigerforderungen, offener Rechnungen, Steuern oder anderer Verpflichtungen. Anschließend werden die Vermögenswerte der Gesellschaft liquidiert, was den Verkauf von Vermögenswerten wie Grundstücken, Gebäuden, Maschinen, Fahrzeugen oder anderen Anlagen umfassen kann. Das verbleibende Vermögen nach Begleichung aller Verbindlichkeiten wird als Auseinandersetzungsguthaben bezeichnet. Es wird proportional auf die Gesellschafter aufgeteilt, entsprechend ihren jeweiligen Beteiligungsquoten oder den vertraglich vereinbarten Verteilungsschlüsseln.
Im Falle einer Kündigung der Beteiligung an einem geschlossenen Fonds sollten Anleger und Anlegerinnen beachten, dass sie mit der gezahlten Einlage auch für Verluste haften. Macht ein Gesellschafter bzw. eine Gesellschafterin nach erfolgter Kündigung einen Anspruch auf Rückzahlung der vollen Einlage geltend und die Gesellschaft hat Verluste erwirtschaftet, ist auch denkbar, dass das Auseinandersetzungsguthaben negativ ausfällt. In diesem Fall müssten entsprechende Nachschüsse geleistet werden, um die Unternehmensbeteiligung zu beenden. Oft ist diese Nachschusspflicht jedoch vertraglich ausgeschlossen.
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