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Im Zusammenhang mit Ausschüttungsrückforderung ist § 172 IV HGB zu beachten. Werden Ausschüttungen nicht aus Gewinnen der Gesellschaft ausbezahlt, dann handelt es sich bei der Auszahlung an den Gesellschafter um eine Rückzahlung seiner Einlage. Dies führt zu einem Wiederaufleben der Haftung nach § 172 IV HGB.
§ 172 IV HGB: Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird.
Nach dieser Vorschrift ist eine Haftung des Kommanditisten möglich, wenn Ausschüttungen an ihn erfolgt sind und diese nicht durch Gewinne der Gesellschaft gedeckt sind. In dieser Höhe lebt die Haftung nach erbrachter Einlagesumme wieder auf. Ob die Ausschüttungen Eigenkapital oder Gewinne waren, kann anhand von Übersichten zu den Entwicklungen des Eigenkapitalkontos sowie die Gewinn- und Verlustrechnungen ermittelt werden. Diese Ansprüche können die Gläubiger des Fonds und im Insolvenzfalle der Insolvenzverwalter geltend machen.
In der Vergangenheit sind insbesondere Anleger von Schifffonds-Beteiligungen von einer Ausschüttungsrückforderung betroffen, die oft vom Insolvenzverwalter zur Rückzahlung von Ausschüttungen aufgefordert werden. Damit der Insolvenzverwalter die Ausschüttungen zurückverlangen kann, müssen eine Reihe von Voraussetzungen erfüllt sein.
Mehr Informationen zum Thema und wie sich Anleger verteidigen können, lesen Sie im Beitrag Rückforderung von Ausschüttungen.
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