Börsengesetz
Das Börsengesetz (BörsG) ist der Rechtsrahmen für die Organisation und die Tätigkeit der Börse. Es bildet die rechtliche Grundlage für den Handel mit Wertpapieren und schafft Rahmenbedingungen für einen ordnungsgemäßen und transparenten Börsenhandel. Die ursprüngliche Fassung ist von 1896. Änderungen des Börsengesetzes erfolgten in den Jahren 1975, 1986, 1989 und v.a. 1994 im Zusammenhang mit dem Gesetz über den Wertpapierhandel und zur Änderung börsenrechtlicher und wertpapierrechtlicher Vorschriften. Das Börsengesetz beinhaltet sechs Hauptabschnitte:
(1) Allgemeine Bestimmungen über die Börsen und ihre Organe;
(2) Börsenhandel und Börsenpreisfeststellung;
(3) Skontroführung und Transparenzanforderungen an Wertpapierbörsen;
(4) Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel;
(5) Freiverkehr
(6) Straf- und Bußgeldvorschriften; Schlussvorschriften.
Wichtige Regelungen im Börsengesetz
Zulassung von Wertpapieren: Das Börsengesetz enthält Regelungen zur Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einer deutschen Börse. Es legt Anforderungen an die Emittenten und die Wertpapiere selbst fest, um die Qualität und Vertrauenswürdigkeit der gelisteten Wertpapiere zu gewährleisten.
Börsenhandel und Börsenordnung: Das Börsengesetz enthält Regelungen für den Börsenhandel, einschließlich der Festlegung von Handelszeiten, -modalitäten und -regeln. Die Börsenordnung, die von den Börsen selbst erlassen wird, enthält weitere spezifische Bestimmungen für den Handel an der jeweiligen Börse.
Insiderhandel und Marktmanipulation: Das Börsengesetz enthält Vorschriften zum Schutz vor Insiderhandel und Marktmanipulation. Es verbietet den Handel mit Insiderinformationen und betrügerische Praktiken, die den fairen Handel an der Börse beeinträchtigen könnten.
Börsenaufsicht: Das Börsengesetz regelt die Aufsicht über die Börsen und den Wertpapierhandel in Deutschland. Es bestimmt die Zuständigkeiten der zuständigen Aufsichtsbehörden, wie beispielsweise der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), und legt Anforderungen an die Börsenaufsicht fest.
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