Bürgschaft
Eine Bürgschaft ist ein verpflichtender Vertrag, bei dem eine Person (der Bürge) zusagt, die Verpflichtungen einer anderen Person (dem Hauptschuldner) gegenüber einem Gläubiger zu erfüllen, falls der Hauptschuldner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt (§ 765 ff. BGB ). Ihre Funktion ist damit die Absicherung des Gläubigers durch die Gewährleistung, dass bei Zahlungsunfähigkeit des eigentlichen Schuldners jemand für dessen Verbindlichkeiten eintritt.
Häufig sind Gläubiger Banken, bei denen der Hauptschuldner ein Darlehen aufgenommen hat. Die Bürgschaft kann nicht nur für bestehende, sondern auch für zukünftige Verbindlichkeiten übernommen werden. Sie muss zwingend in schriftlicher Form erfolgen. Das Bestehen und der Umfang richten sich nach der bestehenden Hauptschuld. Dies bedeutet, dass der Bürge beispielsweise auch für den Verzug des Hauptschuldners haftet. Die Laufzeit der Bürgschaft ist nur dann begrenzt, wenn dies explizit geregelt wird. Erfolgt dies nicht, besteht die Bürgschaft bis zur Erfüllung der Hauptschuld.
Die Bürgschaft dient als zusätzliche Sicherheit für den Gläubiger und kann in verschiedenen Situationen eingesetzt werden, wie beispielsweise bei Krediten, Mietverträgen oder Verträgen im Geschäftsbereich. Sie kann als Ausfallbürgschaft, selbstschuldnerische Bürgschaft, oder als selbstschuldnerische Bürgschaft und Einredeverzicht ausgestaltet werden.
Schritte bei einer Bürgschaft
Der Bürge und der Gläubiger schließen einen Bürgschaftsvertrag ab. Dieser Vertrag regelt die Bedingungen, wie z.B. den Umfang der Bürgschaft, die Höhe des Haftungsbetrags und die Dauer der Bürgschaft. Der Bürgschaftsvertrag legt fest, in welchem Umfang der Bürge für die Verbindlichkeiten des Hauptschuldners haftet. Dies kann eine bestimmte Geldsumme sein oder auch die Übernahme aller Verpflichtungen des Hauptschuldners.
Wenn der Hauptschuldner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, kann der Gläubiger den Bürge auffordern, die Schulden zu begleichen. Der Bürge ist dann verpflichtet, die ausstehenden Zahlungen zu leisten. Nachdem der Bürge die Schulden beglichen hat, erwirbt er ein Regressrecht gegenüber dem Hauptschuldner. Das bedeutet, dass der Bürge das Recht hat, die Begleichung der Schulden vom Hauptschuldner zurückzufordern.
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