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Bürgschaft ist einseitig verpflichtender Vertrag, durch den sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger verpflichtet, für die Erfüllung einer Verbindlichkeit des Hauptschuldners einzustehen (§ 765 ff. BGB https://dejure.org/gesetze/BGB/765.html) .
Ihre Funktion ist damit die Absicherung des Gläubigers, durch die Gewährleistung, dass bei Zahlungsunfähigkeit seines eigentlichen Schuldners jemand für dessen Verbindlichkeiten eintritt.
Häufig sind Gläubiger der Bürgschaft Banken, bei denen der Hauptschuldner ein Darlehen aufgenommen hat. Die Bürgschaft kann nicht nur für bestehende, sondern auch für zukünftige Verbindlichkeiten übernommen werden. Eine Bürgschaft muss zwingend in schriftlicher Form erfolgen. Das Bestehen und der Umfang der Bürgschaft richtet sich nach der bestehenden Hauptschuld. Dies bedeutet, dass der Bürge beispielsweise auch für den Verzug des Hauptschuldners haftet. Die Laufzeit der Bürgschaft ist nur dann begrenzt, wenn dies explizit geregelt wird. Erfolgt dies nicht, besteht die Bürgschaft bis zur Erfüllung der Hauptschuld.
Die Bürgschaft kann als Ausfallbürgschaft, selbstschuldnerische Bürgschaft, oder als selbstschuldnerische Bürgschaft und Einredeversicht ausgestaltet werden.
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