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Unter einer Hypothek versteht man im deutschen Sachenrecht ein Grundpfandrecht, welches zur Sicherung einer Forderung oder eines Kredites an den Gläubiger oder die Gläubigerin abgetreten wird. Sie dient im Bankwesen als Sicherungsmittel für Kredite: Gegen Abtretung von Rechten an dessen Immobilie enthält der Hypothekennehmer von der Bank als Gegenleistung ein Darlehen ausbezahlt. Die Hypothek wird in der Regel auf eine Immobilie wie ein Haus, eine Wohnung oder ein Grundstück eingetragen. Der Beleihungswert ist der Wert der Immobilie, der als Grundlage für die Gewährung des Hypothekendarlehens dient. Der Kreditgeber gewährt normalerweise einen bestimmten Prozentsatz des Beleihungswerts als Kreditbetrag.
Kommen Hypothekennehmer ihren vertraglich festgelegten (Zahlungs-)Verpflichtungen nicht nach, berechtigt dies den Hypothekengläubiger, sich aus dem aus einer Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung erzielten Erlös zu befriedigen. Ist ein Grundstück mit mehreren Hypotheken belastet, richtet sich die Reihenfolge der bei einer Vollstreckung zu befriedigenden Hypothekengläubiger nach einem festen Rang. In der Regel hat die erste eingetragene Hypothek den höchsten Rang. Durch Zahlung an den Gläubiger kann der Schuldner der Vollstreckung zuvorkommen.
Die Hypothek wird im Grundbuch eingetragen und dokumentiert die Rechte des Kreditgebers an der Immobilie. Dadurch wird sichergestellt, dass potenzielle Käufer oder Gläubiger über die bestehende Hypothek informiert sind. Auch im Falle einer Tilgung der Hypothek durch den Schuldner bleibt selbige im Grundbuch eingetragen. Erst nach Erteilung einer so genannten Löschungsbewilligung seitens der Gläubigerbank hat der Eigentümer die Möglichkeit, die verdeckt eingetragene Eigentümergrundschuld mithilfe eines Notars in eine offene Eigentümergrundschuld umzuwandeln.
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