Insolvenz
Die Insolvenz bezeichnet den Zustand, in dem eine natürliche Person oder ein Unternehmen nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Gläubigern und Gläubigerinnen zu erfüllen. Kennzeichnendes Merkmal einer Insolvenz sind entweder die Zahlungsunfähigkeit oder die drohende Zahlungsunfähigkeit eines Schuldners oder Schuldnerin. Rechtlich handelt es sich um eine Situation, in der das Vermögen eines Schuldners verwertet wird, um die Gläubiger zu befriedigen.
Das deutsche Insolvenzrecht regelt das Verfahren und die Rechte der beteiligten Parteien bei Insolvenzen. Es hat das Ziel, die Interessen der Gläubiger zu schützen, eine faire Verteilung der Insolvenzmasse sicherzustellen und Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten eine Chance zur Sanierung zu geben. Das Verfahren ist in der Insolvenzordnung (InsO) geregelt. Man unterscheidet hier die Regelinsolvenz (in der Regel für Selbständige) und die Privat- oder Verbraucherinsolvenz. Letzteres bei natürlichen Personen und fehlender Einigung mit den Gläubigern auch auf eine selbständige Tätigkeit ausübende Privatperson anwendbares Verfahren bietet den Vorteil einer Restschuldbefreiung nach 6 Jahren.
Die wichtigsten Begriffe im Zusammenhang mit einer Insolvenz
Insolvenzantrag: Eine Insolvenz kann auf Antrag des Schuldners bzw. der Schuldnerin selbst oder eines Gläubigers bzw. einer Gläubigerin beim zuständigen Insolvenzgericht eingeleitet werden. Es kann auch von Amts wegen eröffnet werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Insolvenzverwalter: Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird ein Insolvenzverwalter bzw. eine Insolvenzverwalterin bestellt. Diese übernehmen die Verwaltung und Verwertung des insolventen Vermögens und handeln im Interesse der Gläubiger und Gläubigerinnen.
Insolvenzmasse: Das Vermögen, das zur Befriedigung der Gläubiger und Gläubigerinnen verwendet wird, wird als Insolvenzmasse bezeichnet. Die Insolvenzmasse umfasst das gesamte Vermögen des Schuldners bzw. der Schuldnerin zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung.
Insolvenzplan: Im Rahmen des Insolvenzverfahrens kann ein Insolvenzplan erstellt werden, der eine geordnete Sanierung oder Abwicklung des Unternehmens vorsieht. Der Insolvenzplan bedarf der Zustimmung der Gläubiger und Gläubigerinnen und der Genehmigung durch das Insolvenzgericht.
Gläubigerversammlung: Während des Insolvenzverfahrens finden regelmäßig Gläubigerversammlungen statt. In diesen Versammlungen werden wichtige Entscheidungen getroffen und die Gläubiger und Gläubigerinnen haben die Möglichkeit, ihre Interessen zu vertreten.
Restschuldbefreiung: In einigen Fällen, insbesondere bei Verbraucherinsolvenzen, können Schuldnern und Schuldnerinnen nach Abschluss des Insolvenzverfahrens eine Restschuldbefreiung gewährt werden. Dies bedeutet, dass bestimmte Schulden erlassen werden und sie einen Neuanfang ohne Schulden machen können.
Befinden sich Kapitalanlagen wie geschlossene Fonds oder Direktinvestments in der Krise, haben Anleger meist bereits große finanzielle Verluste erlitten. Geraten Kapitalanlagen in Insolvenz , droht weiterer Schaden, wenn Ausschüttungen zurückgefordert werden.
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