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Provisionen: Unter einer Provision versteht man die Vergütung für geleistete Dienste. Die Höhe der Vergütung bemisst sich dabei im Einzelfall anhand des prozentualen Werts der erbrachten Dienstleistung bzw. des geleisteten Geschäfts. Provisionsberechtigt sind bspw. Handelsvertreter – Makler sowie Kommissionäre.
Kick-back Rückvergütungen: Kick – back bezeichnet bei Geschäften mit mehreren (mindestens drei) Beteiligten die Rückerstattung eines Teils der Vergütung von einem Geschäftsbeteiligten auf einen anderen. Kick-back (auch Kick-Back) Rückvergütungen sind in der Regel nicht öffentlich. Bei Kick-back Rückvergütungen fließt ein Teil der Gebühren bzw. Ausgabeaufschläge direkt an die Bank, ohne dass der Kunde hiervon Kenntnis erlangt.
Innenprovisionen: Abzugrenzen von kick-back Rückvergütungen sind Innenprovisionen: Hier fließt ein Teil des Anlagevermögens in Form von Provisionen direkt an den Berater. Eine Aufklärungsverpflichtung bestand regelmäßig dann, wenn die Provisionshöhe 15 % des Anlagebetrages überschritt.
Kick-back Rechtsprechung des BGH
Insbesondere im Rahmen der Vermittlung geschlossener Fondsbeteiligungen spielt die BGH Rechtsprechung zur Offenlegung von kick-back Rückvergütungen eine zentrale Rolle im Bank- und Kapitalmarktrecht. Laut ständiger Rechtsprechung des BGH (Az. XI ZR 56/05) ist eine Bank verpflichtet, im Falle von kick-back Rückvergütungen den Anleger ungefragt über deren Höhe aufzuklären. Wird gegen diese Aufklärungsverpflichtung verstoßen, kann der Anleger von der vermittelnden Bank Schadensersatz bis zur kompletten Rückabwicklung seiner Beteiligung verlangen. Mit dessen Entscheidung vom 3.06.2014 (Az. XI ZR 147/12) hat der BGH für ab dem 01.08.2014 abgeschlossene Rechtsgeschäfte die bis dato vorgenommene Differenzierung zwischen kick-back Rückvergütungen und Innenprovisionen aufgehoben: Die Transparenzverpflichtung gilt seitdem für jedwede Art generierter Provisionen sowie unabhängig von deren Höhe.
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