Rechtskraft
Sofern eine Entscheidung – egal ob es sich um ein Urteil oder einen Beschluss handelt – nicht mehr angefochten werden kann, wird diese als rechtskräftig bezeichnet. Ab diesem Zeitpunkt kann eine Vollstreckung aus dem Urteil erfolgen. Vorher ist eine Vollstreckung nur vorläufig gegen entsprechende Sicherheitsleistung möglich. Gegen eine rechtskräftige Entscheidung kann keine Seite mehr vorgehen. Eine endgültige gerichtliche Entscheidung erwächst somit nicht nur in formeller Hinsicht zur Rechtskraft, sondern auch in materieller Hinsicht zur Rechtskraft. Zweck der materiellen Rechtsraft ist es, den Rechtsfrieden und eine einheitliche Rechtsprechung zu sichern.
Identische Personen mit demselben Streitgegenstand und denselben Tatsachenvoraussetzungen können über die gleiche Sache nicht mehrfach Entscheidungen des gleichen oder auch eines anderen Gerichts verlangen. Ist über eine Sache einmal so entschieden, dass es nicht mehr die Möglichkeit gibt, ein höheres Gericht anzurufen, dann tritt für diesen Rechtsstreit Rechtskraft ein.
Konkret heißt dies: wird nach der ersten Instanz nicht Berufung beziehungsweise nach zweiter Instanz nicht Revision eingelegt wird, liegt ein rechtskräftiges Urteil vor.
Innerhalb der zweiten Instanz gibt es eine Besonderheit. Grundsätzlich entscheidet das Berufungsgericht darüber, ob eine Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen wird. Sollte das Berufungsgericht die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen haben, liegt daher zu diesem Zeitpunkt grundsätzlich materielle und formelle Rechtskraft vor.
Hiervon macht allerdings § 544 Abs. 5 Satz 1 ZPO eine wichtige Ausnahme. Denn liegen die Voraussetzungen für eine Nichtzulassungsbeschwerde vor, kann die unterlegene Partei durch die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde den Eintritt der Rechtskraft hemmen. Dann erwächst das Berufungsurteil erst nach Abschluss der Nichtzulassungsbeschwerde in Rechtskraft.
Unterscheidung formelle und materielle Rechtskraft
Der Rechtskraftbegriff lässt sich folgendermaßen zusammenfassen:
1. Formelle Rechtskraft:
Sind keine Rechtsmittel mehr zulässig, wird auf diese verzichtet oder ist die Rechtsmittelfrist verstrichen, liegt die formelle Rechtskraft vor.
2. Materielle Rechtskraft:
Materiell rechtskräftig ist das Urteil, wenn der Inhalt zwischen den Parteien endgültig geregelt ist und somit nicht mehr Teil eines neuen Verfahrens sein kann.
So findet ein Verfahren mit einer rechtskräftigen Entscheidung meist einen Abschluss. Ausnahmen gibt es jedoch: in seltenen Fällen kann eine Durchbrechung der Rechtskraft begründet sein. Bei entsprechender Beweislast, kann es beispielsweise zur Wiederaufnahme eines Verfahrens kommen.
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