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Mit Einführung des § 5 a Einkommensteuergesetz (EStG) im Jahre 1999 können Schiffsgesellschaften eine pauschalierte Gewinnermittlung vornehmen und damit ihre Einkünfte aus dem Betrieb von Seeschiffen auf vereinfachte Weise zu besteuern. Die Tonnagesteuer kann die Wettbewerbsfähigkeit der nationalen Schifffahrtsindustrie verbessern, da sie eine steuerliche Entlastung gegenüber ausländischen Reedereien bieten kann, die nach anderen Steuerregimen besteuert werden.
Im Gegensatz zur herkömmlichen Gewinnbesteuerung, bei der die Einkünfte auf Basis der tatsächlichen Gewinne ermittelt werden, wird bei der Tonnagesteuer die Steuer aufgrund der Tonnage (Größe) des Schiffes berechnet. Dabei wird eine pauschale Bemessungsgrundlage verwendet, die sich entweder nach der Bruttoraumzahl (BRZ) oder der Nettoraumzahl (NRZ) des Schiffes richtet. Auf Seite der Schiffsgesellschaften können dadurch Schwankungen der Gewinne, die typischerweise in der Schifffahrtsbranche auftreten, ausgeglichen werden. In Deutschland sind die Regelungen zur Tonnagesteuer im Einkommensteuergesetz (EStG) und im Körperschaftsteuergesetz (KStG) festgelegt.
Der sich für Anleger und Anlegerinnen von Schiffsfonds zu versteuernde Gewinn ist dementsprechend sehr niedrig. Zudem ist die Veräußerung des Schiffes bzw. des Kommanditanteils steuerfrei. Wesentliche Voraussetzung des § 5 a ist, dass die Geschäftsführung und Bereederung an einem inländischen Standort erfolgen und die Eintragung im inländischen Seeschiffsregister vorgenommen ist. Anleger und Anlegerinnen geschlossener Schiffsfonds sollten jedoch bedenken, dass die steuerlichen Aspekte nur einen Teil der Gesamtrendite des Investments ausmachen und es sich um eine sehr spekulative Kapitalanlage handelt.
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