Verbraucherfreundliche Rechtsprechung beim Widerruf von Immobilienkrediten
Beim Widerruf von Immobilienkrediten existieren zahlreiche Beispiele für Gerichtsentscheidungen zugunsten der Verbaucher. Einen Auszug der wichtigsten Entscheidungen finden Sie hier.
BGH-Urteil zu fehlerhaften Widerrufsbelehrungen
Der Bundesgerichtshof (vgl. z.B. BGH, XI ZR 456/07) und zahlreiche Oberlandesgerichte haben sich mit den von Kreditinstituten verwendeten Widerrufsbelehrungen beschäftigt und diese in vielen Fällen für unwirksam erachtet. Der Bundesgerichtshof in hatte in seinem Urteil vom 10. März 2009 (Az. XI ZR 33/08) über folgende Textpassage zu urteilen:
„Jeder Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (…) widerrufen. Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem dem Darlehensnehmer diese Belehrung mitgeteilt und eine Vertragsurkunde, der schriftliche Darlehensantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Darlehensantrages zur Verfügung gestellt wurde.“
Der Bundesgerichtshof hatte entschieden, dass eine solche Widerrufsbelehrung von einem unbefangenen rechtsunkundigen Leser so verstanden werden kann, dass die Widerrufsfristunabhängig von der Vertragserklärung des Verbrauchers bereits durch den bloßen Zugang des von einer Widerrufsbelehrung begleiteten Vertragsangebotes in Gang gesetzt wird. Dies entspricht aber nicht dem Deutlichkeitsgebot des Gesetzes. Damit ist eine solche Widerrufsbelehrung unwirksam.
Obwohl der Fokus der Gerichte und somit die Vielzahl der ergangenen Urteile bislang stets auf zwischen 2002 und dem 10. Juni 2010 geschlossenen Darlehensverträgen lag, gibt es zwischenzeitlich auch für nach diesem Zeitraum abgeschlossene Darlehensverträge positive Entscheidungen zugunsten der Verbraucher.
Die Angabe der Aufsichtsbehörde
In vielen neueren Belehrungen findet sich als Beispiel für Pflichtangaben die „Aufsichtsbehörde“ obwohl diese bei Immobiliendarlehen laut Gesetz gar nicht anzugeben ist. Das ist zwar nicht nachteilig für die Bank, allerdings muss sich diese selbst auferlegte Pflichtangabe tatsächlich in den Vertragsunterlagen finden lassen.
Unter anderem enthielt die Widerrufsbelehrung einer Sparkasse den folgenden Satz zum Beginn der Widerrufsfrist:
„Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z.B. Angabe des effektiven Jahreszinses, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags, Angabe der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde) erhalten hat“.
Inhaltlich benennt die Belehrung Beispiele für zu erteilende Informationen, die für Immobiliendarlehen teilweise nicht einschlägig sind, z.B. die „Aufsichtsbehörde“. Der BGH hat entschieden, dass es sich um eine freiwillige Informationsverpflichtung handelt, an die sich das Institut selber binde. Die Bank bzw. Sparkasse muss diese Verpflichtung aber zwingend erfüllen. In den Unterlagen müssen sich tatsächlich Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde finden lassen (BGH, Urteil v. 22.11.2016 – XI ZR 434/15). Es genügt nicht, wenn sich diese Information in einem vom Darlehensvertrag getrennten Blatt findet.
Im dem vom BGH entschiedenen Fall hatte die Sparkasse keine Angaben zur Aufsichtsbehörde gemacht. Deshalb war nach der Selbstverpflichtung der Sparkasse an die genannte Information die Belehrung falsch und die Informationen nicht vollständig erteilt. Der Vertrag konnte somit erfolgreich widerrufen werden.
Die Einschränkung der Aufrechnungsmöglichkeiten
Der Bundesgerichtshof hatte mit seinem Urteil vom 20. März 2018 (Az. XI ZR 309/16) festgestellt, dass eine Klausel in den AGB-Banken, welche die gesetzlichen Aufrechnungsmöglichkeiten zu Lasten von Bankkunden einschränkt, unwirksam ist.
Das Landgericht Ravensburg hat mit Urteil vom 21. September 2018 (Az. 2 O 21/18) entschieden, dass die Widerrufsinformation eines Immobilien-Darlehensvertrages vom 16.02.2012 nicht ordnungsgemäß ist. Das Urteil hat für Furore gesorgt, da es zahllose Darlehensverträge betrifft, die damit noch widerrufbar sind. Das Landgericht hat entschieden, dass die verklagte Sparkasse durch ihre AGB-Regelung in Ziff. 11 die Ausübung des Widerrufsrechts unzulässig erschwert habe. Durch die unzulässige Klausel in den AGBs entstehe bei einem Darlehensnehmer der unzutreffende Eindruck, dass er nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen könne. Dabei bezieht sich das Landgericht Ravensburg auf ein Urteil des BGH vom 20.03.2018 (Az. XI ZR 309/16). In dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof die Aufrechnungsklausel als unzulässig erachtet. Hierbei hatte der BGH bereits argumentiert, dass gerade diese Klausel dazu führen kann, dass der Verbraucher von der Ausübung des Widerrufsrechts abgehalten werden kann. Das Landgericht Ravensburg wendet diese Entscheidung nun konkret auf den Widerruf von Darlehen an und sieht in der Klausel eine unzulässige Erschwerung des Widerrufsrechts.
Postfach keine vollständige Anschrift
In vielen Immobilienkreditverträgen der Deutschen Kreditbank (DKB), die zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 12. Juni 2014 geschlossen wurden, findet sich ein Fehler in den Widerrufsinformationen in Bezug auf die Nennung eines Postfachs. Das hat das Kammergericht Berlin in einem Hinweisbeschluss vom 4. März 2019 (Az. 8 U 74/17) bestätigt.
Der Fehler liegt nach dem Hinweisbeschluss des Kammergerichts Berlin darin, dass ein in der Widerrufsinformation genanntes Postfach oder einen Postfachanschrift keine sogenannte ladungsfähige Anschrift ist. Nach Ansicht des Kammergerichts umfasst eine ladungsfähige Anschrift Name, Straße, Hausnummer, Postleitzahl und werde vom Gesetzbergers ausdrücklich gewünscht und gefordert. In der Folge beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen und der Verbraucher konnte den Immobilienkreditvertrag wirksam widerrufen. Erfahrungsgemäß findet sich der Fehler der DKB auch in Widerrufsinformationen anderer Banken.
Der Abschluss einer Gebäudeversicherung
Es finden sich regelmäßig Fehler in Darlehensverträgen, bei denen Darlehensnehmer zusätzlich eine Gebäudeversicherung abschließen mussten. Ein aktuelles Beispiel ist ein Urteil des Oberlandesgericht Düsseldorf gegen die Wüstenrot Bausparkasse (Urteil vom 30. Juni 2017, Az. I-17 U 144/16). Die Bausparkases hatte versäumt, im Vertrag klar auf die Gebäudeversicherung als Voraussetzung für den Kreditvertrag hinzuweisen. Die Widerrufsfrist begann deshalb nicht zu laufen und der Verbraucher konnte den Vertrag widerrufen.
Fehlerhafte Widerrufsbelehrung vom Dezember 2010
Das Landgericht Karlsruhe hat hinsichtlich einer „neueren“ Widerrufsbelehrung die Sparkasse Pforzheim Calw mit Entscheidung vom 21.03.2016 verurteilt. Diese betraf einen Darlehensvertrag von Ende Dezember 2010. Die Widerrufsbelehrung erweist sich als fehlerhaft, weil sie einerseits im Rahmen der beispielhaft aufgezählten Pflichtangaben die Angabe der für sie zuständigen Aufsichtsbehörde hinzugefügt hat, im Vertrag diese Aufsichtsbehörde aber nicht benennt. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass diese Information in dem europäischen Merkblatt enthalten ist, die die Kläger hier vor Abschluss des Darlehensvertrages von der Sparkasse erhalten haben. Die Ironie an der Sache ist, dass es sich bei der Angabe der Aufsichtsbehörde um keine Pflichtangabe handelt, sondern von der Sparkasse selbst der Widerrufsbelehrung hinzugefügt und damit angreifbar gemacht hat.
Kostenfreie Ersteinschätzung vom Anwalt
Die genannten Entscheidungen machen deutlich, dass auch in später als 10. Juni 2010 geschlossenen Darlehensverträgen falsche Widerrufsbelehrungen seitens der Banken und Sparkassen verwendet wurden. Dies eröffnet betroffenen Darlehensnehmern auch in dieser Konstellation sehr gute Chancen, den Widerrufsjoker zu ziehen und damit auf einen erfolgreichen Widerruf von Immobilienkrediten.
Lassen Sie Ihren Vertrag jetzt kostenlos von unseren spezialsierten Anwälten prüfen – auch wenn Sie ristgerecht (21.06.2016) den Widerruf Ihres abgeschlossenen Immobiliendarlehens erklärt haben und Ihre Bank den Widerruf abgelehnt hat.
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