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Widerrufsrecht Autokredit: Gerichtsentscheidungen zugunsten der Verbraucher

Justitia-gezeichnet

Widerrufsrecht Autokredit: Bei vielen Darlehen haben die Geldhäuser bei der Formulierung der Verträge nicht mit der nötigen Sorgfalt gearbeitet. Der Widerrufsjoker kann dann gezogen werden, wenn Widerrufsbelehrungen nicht den gesetzlichen Ansprüchen genügen. Dies hat zur Folge, dass eine Kreditvereinbarung zeitlich unbegrenzt, auch noch viele Jahre nach der Unterzeichnung, widerrufen werden kann.
Für Autokäufer, die ihr Fahrzeug über einen vom Händler vermittelten Kredit erworben haben, ergeben sich daraus äußerst attraktive Möglichkeiten. Von dem Widerruf des Kreditvertrages ist nämlich gleichzeitig auch der Kaufvertrag für das Auto betroffen. In der Folge kann das Fahrzeug selbst dann zu besonders verbraucherfreundlichen Konditionen zurückgegeben werden, wenn es in der Zwischenzeit intensiv genutzt worden ist.

Kanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann erstreitet bahnbrechendes Urteil vor dem Landgericht Stuttgart

Mit dem Urteil vom 22.03.2018 (Az.: 14 O 340/17) gelang es der Kanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann auch das Landgericht Stuttgart zu überzeugen, so dass erneut im Sinne der Verbraucher entschieden wurde. Die Klägerin erhielt ihre getätigten Zahlungen zurück, kam aus dem Finanzierungsvertrag heraus und konnte ihr Fahrzeug zurückgeben. Das Landgericht Stuttgart stützt seine Entscheidung darauf, dass die Angaben in dem Vertrag nur dann klar und verständlich sein können, wenn dem Verbraucher bereits durch die Gestaltung ermöglicht wird, die jeweils einschlägige Information im Vertrag auch zu finden.

Widerrufsrecht Autokredit: Landgerichte Arnsberg, Berlin, München, Limburg und Ellwangen urteilen zugunsten der Verbraucher

Mit der Entscheidung des Landgerichts Arnsberg (Urteil vom 17.11.2017, Az.: 2 O 45/17, nicht rechtskräftig) gegen die Volkswagen Bank GmbH bestätigte erstmals ein Gericht, dass ein Autokäufer den Autokredit noch nach Jahren widerrufen kann. Das Gericht stellte fest, dass der Darlehensvertrag der Volkswagen Bank fehlerhaft und daher widerrufbar ist. Diese Auffassung stützen nun auch die Entscheidungen des Landgerichts Ellwangen (Urteil vom 25.01.2018, Az.: 4 O 232/17, nicht rechtskräftig) und des Landgerichts München I (Urteil vom 09.02.2018, Az.: 29 O 14138/17, nicht rechtskräftig). Beide letztgenannten Gerichte entschieden, dass die Darlehensverträge fehlerhaft sind, da in den Verträgen nicht ausreichend über die Kündigungsmöglichkeiten des Darlehensnehmers unterrichtet wird. Das Landgericht Ellwangen verurteilte die Volkswagen Bank zur Rückzahlung der getätigten Raten sowie der Anzahlung und das Landgericht München verurteilte die Audi Bank.

Weiter hat das Landgericht Berlin (Urteil vom 05.12.2017, Az.: 4 O 150/16, nicht rechtskräfitg) ebenfalls gegen die Volkswagen Bank GmbH unsere Rechtsauffassung bestätigt und mehrere Fehler in dem Darlehensvertrag festgestellt. Der Kläger muss für seinen VW Touran weder weitere Zins- und Tilgungsleistungen zahlen und kann sein Fahrzeug gegen Geldzahlung zurückgeben.

Dabei stützt das Gericht seine Entscheidung unter anderem darauf, dass in dem Darlehensvertrag nicht hinreichend auf die konkrete Berechnungsmethode bezüglich der Vorfälligkeitsentschädigung hingewiesen wurde und so der Verbraucher seine finanziellen Folgen bei einer vorzeitigen Beendigung des Vertrags nicht erkennen kann.

Eine vergleichbare unzureichende Information haben wir im Übrigen bei den uns vorliegenden Leasingverträgen der Volkswagen Bank GmbH auch gefunden. Dort heißt es unter Ziffer. XV. der Bedingungen für PrivatLeasing Verträgen unter anderem: „Kündigt der Leasing-Geber fristlos, kann er vom Leasing-Nehmer den Schadensersatz verlangen, der dem Leasing Geber durch das vorzeitige Vertragsende entsteht.“

Der Verbraucher muss aufgrund des erfolgreichen Widerrufs des Vertrags keine Zahlungen leisten. Im Gegenzug kann er das Fahrzeug an die Volkswagen Bank herausgeben. Allerdings ist er jedenfalls nach Ansicht der bisherigen Urteile zum Wertersatz verpflichtet, wogegen die Kläger aber Berufung einlegen werden. Verbraucherschützer erwarten in Kürze weitere positive Urteile zu kreditfinanzierten Pkw-Käufen.

Auch gegen andere Autobanken gibt es zwischenzeitlich Urteile zum Thema Widerruf des PKW-Darlehensvertrages. Das Landgericht Stuttgart (Urteil vom 21.08.2018, Az.:25 O 73/18) hat die Mercedes Benz Bank zur Rücknahme des Fahrzeugs und Zahlung der getätigten Raten sowie der Anzahlung an den Kläger verurteilt.

Im Fall des Mercedesfahrers sieht das Landgericht Stuttgart Fehler bei der Widerrufsinformation. Die Information über den im Falle des Widerrufs geschuldeten Zinsbetrags ist irreführend: an einer Stelle heißt es, der „vereinbarter Sollzins“ ist zu entrichten, an einer anderen Stelle ist dann die Rede von wörtlich „pro Tag einen Zinsbetrag von 0,00 %“. Konkret heißt es in der Belehrung der Mercedes Benz Bank zum einen, dass der Darlehensnehmer im Falle des Widerrufs „für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten hat“. Dieser Betrag betrug gemäß Darlehensvertrag 4,17 % p.a. Zwei Sätze später heißt es aber in der Belehrung, dass „pro Tag ein Zinsbetrag in Höhe von 0,00 zu zahlen“ sei. Damit sind diese Angeben irreführend und nicht ordnungsgemäß.

Diese Art der Belehrung über die Widerrufsfolgen findet sich nicht nur in den von der Mercedes Benz Bank genutzten Formularen. Insbesondere in den Darlehensformularen der BWM Bank sowie der Volkswagen Bank und ihren Niederlassungen haben wir diesen Fehler ebenfalls gefunden.

In diesen Fällen müssen sich Verbraucher keine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen

Für alle Verträge, die zwischen dem 11.06.2010 und dem 13.06.2014 abgeschlossen wurden, gilt, dass die Kunden sowohl den Tilgungsanteil der monatlichen Raten als auch eine eventuell geleistete Anzahlung zurückerstattet bekommen. Für die bis zur Rückgabe gefahrenen Kilometer und den Wertverlust des Autos müssen allerdings angemessene Ausgleichszahlungen geleistet werden.

Selbst diese Ausgleichszahlungen werden aber nicht fällig, wenn die Verträge für den KFZ-Kredit und den Kauf des Autos ab dem 14.06.2014 unterschrieben wurden. In diesem Fall dürfen dem Kunden lediglich die bis zur Widerrufserklärung angefallenen Zinsen berechnet werden. Im Ergebnis bedeutet dies, dass der Kunde sein Auto nicht nur problemlos zurückgeben kann, sondern auch, dass für die Nutzung des Fahrzeugs in der Vergangenheit kaum Kosten anfallen.

Diese Meinung wurde vom Landgericht Ravensburg mit Urteil vom 7. August 2018 – 2 O 259/17 – bestätigt. Nachdem der Kläger widerrufen hatte, verlangte er die Rückzahlung aller bis dahin getätigten Raten ohne einen Abzug für Schäden oder Ersatz für die bis dahin gefahrenen 70.000 Kilometer. Das Gericht gab dem Kläger Recht. Das Urteil bestätigt damit, dass ein Nutzungsersatz nicht abzuziehen ist. Dies führt auch dazu, dass der Kläger eine komplette Rückerstattung der bis dahin gezahlten Raten sowie der Anzahlung verlangen kann. Hinsichtlich der Rechtsfolgen sprach das Gericht dem Kläger zu, dass dieser umgehend aus dem Darlehensvertrag entlassen wird. Das heißt, die Bank hat keinen Anspruch mehr auf weitere Zahlungen des Klägers für die Zukunft. Im Gegenzug übergibt der Kläger sein Fahrzeug, mit dem er zwischenzeitlich etwa 70.000 Kilometer gefahren ist, an die Bank.

Anwaltliche Prüfungen bestätigen zahlreiche Fehler in Kfz-Darlehensverträgen

Wir wurden in den letzten Jahren von zahlreichen Mandanten mit der Prüfung ihrer Darlehensverträge betraut. Wir konnten eine ganze Reihe von Fehlern in den Verträgen aufdecken. Beispielsweise haben wir Falschangaben zu der Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung finden können. In manchen Verträgen wurde die zuständige Aufsichtsbehörde nicht angegeben oder der Hinweis auf den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner Anpassung ist nicht vollständig. Oftmals fehlen bereits korrekte Angaben zur Art des Darlehens und der Bezeichnung der Vertragsparteien. Beim Widerrufsrecht Autokredit gilt, dass bereits ein festgestellter Fehler im Darlehensvertrag ausreicht, um den Widerruf auch nach Ablauf der ursprünglichen Frist immer noch erklären zu können.

Kunden, die ihr Auto nach dem 11.06.2010 bei einem Händler erworben und über eine der betroffenen Banken finanziert haben, sollten ihre Verträge deshalb von fachkundigen Juristen überprüfen lassen und gegebenenfalls den Rechtsweg beschreiten.

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