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AKH-H Fondsexpertise zu »GSP Edelmetalle GmbH & Co. KG«

Veröffentlicht von Nursel Orhan am 06. August 2020

Yttrium isoliert auf weißem Hintergrund

Die Kanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann hat über die aktuelle Situation des geschlossenen Fonds GSP Edelmetalle GmbH & Co. KG informiert und Anleger über Ihre Rechte und Handlungsmöglichkeiten aufgeklärt.

Konzept GSP Edelmetalle GmbH & Co. KG

Bei dieser Kapitalanlage konnte sich Anleger direkt als Kommanditisten oder mittelbar über die Treuhandkommanditistin L`or capital trust admin GmbH als Treugeber an dem geschlossenen Fonds GSP Edelmetalle GmbH & Co. KG beteiligen. Die Gesellschaft ist im Ankauf, Halten, Verwalten und Verkauf von real existierenden, zertifizierten Edelmetallen – Gold, Silber und Platin in Barrenform – tätig und will so an künftigen Wertentwicklungen der Edelmetalle partizipieren. Anleger konnten zwischen den Beteiligungsformen GSP Direkt und GSP Spar wählen. Bei GSP Direkt zahlt ein Anleger seinen Anlagebetrag in einer Summe zu Beginn der Beteiligung ein. Bei GSP Spar beteiligt sich ein Anleger mit monatlichen Raten über einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren. Bei beiden Varianten ist eine Kündigung erstmalig nach 10 Jahren möglich. Die Mindestbeteiligungssumme beträgt € 2.500,– zzgl. 5 % Agio (GSP Direkt) und € 6.600,– (GSP Spar – eine Einmalzahlung in Höhe von 10 % der Summe aller monatlichen Raten der gesamten Laufzeit zzgl. 5 % Agio auf die gesamte Zeichnungssumme und danach monatliche Zahlungen ab € 50,–). Investiert werden sollte ausschließlich Eigenkapital. Die Verwahrung der Edelmetalle erfolgt in Tresoren bei Banken in Deutschland. Die Emittentin sollte die Edelmetalle zu gleichen Teilen erwerben, ist dazu aber nicht verpflichtet. Während der Laufzeit der Fondsgesellschaft erfolgen plangemäß keine Auszahlungen an die Anleger. Diese sollen erst am Ende von der Preissteigerung der Edelmetalle – Gold, Silber und Platin – profitieren. Liquiditätsüberschüsse werden weiter investiert und dienen der Deckung laufender und einmaliger Kosten.

Das geplante Emissionsvolumen betrug € 111 Mio. Eine feste Laufzeit gab es bei der Fondsgesellschaft nicht. Die Mindestlaufzeit beträgt für alle Anleger zehn Jahre. Im Falle einer Kündigung erhält der Anleger sein individuelles Depotguthaben in bar oder in Form von Edelmetallen (nur ganze Barren) ausgezahlt. Die Initiatoren stellten hier einen Gesamtmittelrückfluss in Höhe von 244 % (GSP Direkt) und 149% (GSP Spar) bis Ende des Jahres 2020 in Aussicht.

Wesentliche Grundlage für die geplanten Kapitalrückflüsse ist die Annahme einer Preissteigerung der Edelmetalle von jährlich 10 % bis 18 %. Die Rückflüsse sollen sich aus dem Depotwert nach Kosten zum Ende des Jahres 2020 ergeben.

Aktuelle Situation des Fonds

Fakt ist, dass das Depotguthaben einen wesentlich geringeren Betrag ausweist, als die Anleger einbezahlt haben. Die Anteile an der GSP Edelmetalle GmbH & Co. KG werden auf der Handelsplattform www.zweitmarkt.de nicht gehandelt. Aus den zugesandten Protokollen und Bilanzen ist für den Einzelnen nicht erkennbar, wie sich seine Beteiligung konkret wertmäßig entwickelt. Beispielsweise ergibt sich aus dem Bericht der Geschäftsführung zum 31.08.2018 ein Gesamtvermögen in Höhe von ca. € 3,579 Mio. Am 31.08.2011 betrug das Gesamtvermögen auch schon ca. € 3,399 Mio.

Der Erwerb dieser Beteiligung ist für Gesellschafter mit hohen Nebenkosten und Provisionen verbunden. Auf Seite 40 im Prospekt ist die Mittelverwendung aufgeführt. 22,58 % bezogen auf das Kommanditkapital wurden für Marketing und Vertrieb sowie weiterer Nebenkosten ausgegeben. Über die geplante Laufzeit bis zum Jahr 2020 sollen prognosegemäß Provisionen in Höhe von € 51,715 Mio. anfallen (vgl. im Prospekt auf Seite 70). Diese nicht wertbildenden sehr hohen Aufwendungen, müssen zunächst durch Wertzuwächse ausgeglichen werden, ehe die Beteiligung insgesamt eine Werterhöhung erfahren kann. Im Nachtrag zum Fondsprospekt sind sogar noch höhere Weichkosten aufgeführt. Diese betragen insgesamt fast 30 % des Eigenkapitals inkl. Agio! (vgl. Seite 9 Nachtrag).

Welche Möglichkeiten haben Gesellschafter, eine Rückzahlung des eingesetzten Kapitals durchzusetzen?

  1. Kündigung der Fondsbeteiligung
    Unabhängig von der Form der Beteiligung beträgt die Mindestlaufzeit für jeden Anleger 10 Jahre. Nach Ablauf von 10 Jahren nach der ersten Beitragszahlung kann die Beteiligung zum 20. eines Monats gekündigt werden. In diesem Fall erhält der kündigende Anleger sein individuelles Depotguthaben in bar oder in Form von Edelmetallen (nur ganze Barren) ausbezahlt. Wenn ein Gesellschafter kündigt, erhält er jedoch nicht das gesamte eingezahlte Kapital zurück, sondern hat einen sogenannten „Abfindungsanspruch“. Der Prospekt enthält auf S. 95 (§ 9 des Gesellschaftsvertrages) eine Beschreibung des Abfindungsanspruchs. Der Abfindungsanspruch liegt i. d. R. deutlich unter dem ursprünglichen Zeichnungsbetrag.
  2. Verkauf des Gesellschaftsanteils auf dem Zweitmarkt
    Verkauf des Gesellschaftsanteils auf dem Zweitmarkt: Es gibt im Internet einen Zweitmarkt für geschlossene Fonds, auf dem Anleger versuchen können, ihre Beteiligungen zu verkaufen. Marktführer ist die Handelsplattform www.zweitmarkt.de. Wenn Anleger dort ihre Beteiligung verkaufen wollen, wird das Verkaufsangebot veröffentlicht. Anteile der Fondsbeteiligung GSP Edelmetalle werden auf dem Zweitmarkt aktuell nicht gehandelt.
  3. Widerruf der Beitrittserklärung
    Widerruf der Beitrittserklärung aufgrund Formfehlern in der Widerrufsbelehrung: Diese Möglichkeit steht einem Gesellschafter dieses Fonds auch heute noch offen. Die Widerrufsbelehrungen entsprechen nicht dem aktuellen Stand. Der zum Zeitpunkt der Zeichnung jeweils geltende aktuelle Gesetzesstand hinsichtlich der Widerrufsrechte wurde nicht wiedergegeben. Wegen des Grundsatzes der „fehlerhaften Gesellschaft“ entsteht kein gesetzliches Rückabwicklungsverhältnis. Der Widerruf ermöglicht zwar nicht die Rückabwicklung der Beteiligung, befreit aber vor Zahlung offenstehender Raten. Anleger haben dieselben Rechte wie bei einer Kündigung: Der Gesellschafter erhält nicht das gesamte eingezahlte Kapital zurück, sondern hat einen „Abfindungsanspruch“.
  4. Rückabwicklung aufgrund von Schadensersatzansprüchen
    Für Gesellschafter eröffnet sich die Möglichkeit einer Rückabwicklung ihrer Beteiligung aufgrund von Schadensersatzansprüchen. Ein Gesellschafter, der durch unrichtige Prospektangaben oder Verletzung einer Aufklärungspflicht dazu gebracht wurde, einer Anlagegesellschaft beizutreten, kann die Rückabwicklung der Beteiligung verlangen (Schadensersatzansprüche gegen Anlagevermittler, Banken, Prospektverantwortliche und Initiatoren).

Das Konzept ist mit Risiken und hohen Kosten verbunden. Vor diesem Hintergrund hätte der Fonds GSP Edelmetalle nur besonders „mutigen“ Anlegern empfohlen werden dürfen, die bereit waren, auch Verlustrisiken einzugehen. Denn es wurde mit einer erheblichen Wertsteigerung bei Edelmetallen spekuliert. Wesentliche Grundlage für die geplanten Kapitalrückflüsse war die Annahme einer Preissteigerung der Edelmetalle von jährlich 10 % bis 18 %. Eine Garantie für die Preissteigerung von Edelmetallen gibt es nicht. Ein Rückblick auf die Preisentwicklung von Gold, Silber und Platin zeigt, dass hier erhebliche Preisschwankungen möglich sind. Wie bei allen Verkehrsgütern gilt auch bei den hier vorliegenden Edelmetallen: Steigt die Nachfrage, steigt der Preis, steigt das Angebot, also wird überdurchschnittlich viel verkauft, sinkt er.

Der Schadensersatzumfang: Im Ergebnis werden Sie so gestellt, als hätten Sie die Beteiligung nie erworben. Der Gesellschafter erhält das eingesetzte Kapital zurück und überträgt den Gesellschaftsanteil. Bei diesem Fonds handelt es sich um eine unternehmerische Beteiligung mit zahlreichen fondsspezifischen Risiken. Eine Beratungspflichtverletzung liegt auch dann vor, wenn das Prospektmaterial nicht rechtzeitig übergeben worden ist oder die Risiken vom Berater verschwiegen oder verharmlost worden sind.

Vorteile für Anleger durch Interessenbündelung

Gesellschafter haben einen Anspruch auf Informationen über die wirtschaftliche Entwicklung des Fonds. Wir unterstützen die Gesellschafter bei der Willens- und Interessenbündelung auf Gesellschafterebene. Wir machen für unsere Mandanten Auskunfts- und Einsichtsrechte geltend, damit sie wichtige Informationen erlangen können. Ein Betritt zur Anlegergemeinschaft bietet mehrere Vorteile: sie ermöglicht die Bündelung der Informationen, erhöht den Druck auf die Gegner, erleichtert die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen und senkt die Kosten des einzelnen Gesellschafters.

Schadenersatzansprüche und Rückabwicklung prüfen lassen

Sollten Anleger geschlossener Fonds von Ihrem Anlageberater oder von Ihrer Bank nicht umfassend über die Risiken einer solchen Beteiligung aufgeklärt worden sein, so bestehen möglicherweise Schadensersatzansprüche. Des Weiteren kommt für die Anleger von geschlossenen Fonds in Betracht, gegen die Initiatoren der Fonds und gegen den Vertrieb Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Die Schadensersatzansprüche können sich somit zum einen aus Prospekthaftung, zum anderen aufgrund Falschberatung ergeben.

Als spezialisierte Kanzlei bieten wir betroffenen Anlegern eine kostenfreie und unabhängige Erstberatung an. Unsere unabhängige Arbeitsweise garantiert Anlegern die beste Prüfung ihres individuellen Falles, denn wir schließen im Vorfeld keinen Haftungsgegner aus und prüfen vollumfänglich. Bei der Prüfung berücksichtigen wir auch, ob liquide Gegner vorhanden sind. Somit verfolgen wir nicht nur den juristisch, sondern auch den wirtschaftlich sinnvollsten Weg. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen stellt den einzigen Weg dar, wie Anleger alle Ihre ab Zeichnung bezahlten Raten zurück erhalten können. Im Ergebnis werden Anleger so gestellt, als hätten Sie die Beteiligung nie erworben. Der Gesellschafter erhält das eingesetzte Kapital zurück und überträgt den Gesellschaftsanteil.

Zur kostenfreien Ersteinschätzung

GSP Edelmetalle: Anleger müssen Verjährung beachten

Schadensersatzansprüche können nur bis zum Eintritt der Verjährung durchgesetzt werden. Der Fonds GSP Edelmetalle wurde ab dem Jahr 2009 bis Ende 2011 vertrieben. Die absolute Verjährung tritt für alle Gesellschafter genau 10 Jahre nach Annahme des Beitritts durch die Fondsgeschäftsführung ein. Ein Beispiel hierzu: Erfolgte die Annahmeerklärung durch die Fondsgeschäftsführung am 27. September 2010, tritt die Verjährung am 27. September 2020 ein. Ohne rechtzeitige Hemmung der Verjährung droht der Verlust der Ansprüche. Auf Seite 3 in der Mitte der Beitrittserklärung (bezeichnet unten als Blatt 1: Treuhandkommanditist) finden Sie das Datum der Annahme des Beitritts durch die Fondsgeschäftsführung.

Sie haben weitere Fragen zum Fonds GSP Edelmetalle GmbH & Co. KG? Nutzen Sie unser Kontaktformular oder rufen Sie uns unter 0711 9308110 an.

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Autorin

Nursel Orhan, Rechtsanwältin
Anwaltskanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann