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AKH-H zu Proven Oil Canada Fonds »POC Growth 3 GmbH & Co. KG«

Veröffentlicht von Nursel Orhan am 21. August 2020
Aktualisiert am 11. Februar 2025
Pipeline-Oel-und-Gas

Die Kanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann hat am 12. August 2020 in einer kostenlosen Web- und Telefonkonferenz über die aktuelle Situation des geschlossenen Fonds Proven Oil Canada Fonds »POC Growth 3 GmbH & Co. KG« informiert und die Anlegerinnen und Anleger über ihre Rechte und Handlungsmöglichkeiten aufgeklärt.

Konzept und aktuelle Situation des Fonds: POC Growth 3 GmbH & Co. KG

Mit der Beteiligung an der POC Growth 3 Plus GmbH & Co. KG die Chance erhalten, an steigenden Öl- und Gaspreisen zu partizipieren. Sie konnten sich an der POC Growth 3 Plus GmbH & Co. KG mit einer Mindestbeteiligungssumme von € 10.000,- zzgl. 5 % Agio beteiligen. Das Gesamtinvestitionsvolumen betrug laut Fondsprospekt € 20 Mio. Die Beteiligung an der Fondsgesellschaft war entweder durch direkten Beitritt oder mittelbar als Treugeber über die Treuhandkommanditistin möglich.

Der Spezialfonds POC Growth 3 sollte das Kommanditkapital über die Objektgesellschaft Conserve Oil POC Growth 3 Plus Limited Partnership in produzierende Öl- und Gasquellen in Kanada investieren. Kanada ist reich an Erdöl- und Erdgasvorkommen und einer der größten Energieproduzenten und -exporteure der Welt. Nach entsprechender Wertsteigerung innerhalb einer kurzen Laufzeit von vier bis sechs Jahren sollten die Gas- und Ölfelder mittelbar über die Objektgesellschaft gewinnbringend veräußert werden. Dabei sollte sich das Geld der Anleger (vor Steuern) verdoppeln. Die Wertsteigerung sollte durch den Erwerb von Öl- und Gasfeldern mit zusätzlichem Potenzial in Form von Reserven und Ressourcen erreicht werden.

Die Fondsgesellschaft investierte hier das Kommanditkapital in eine kanadische Objektgesellschaft, die die Gas- und Ölfelder auf der Grundlage von festgelegten Investitionsdarlehen erwirbt, die Förderung übernimmt und verbessert und die Förderfelder anschließend wieder veräußert. Dabei sollten nur ca. 77 % des Kommanditkapitals und des Agios in die Fördergebiete fließen. Der Rest war für die Kosten der Fonds- und Objektgesellschaft vorgesehen. Auf Ebene der Objektgesellschaft war die Aufnahme von Fremdkapital möglich.

Blind-Pool-Risiko

Welche Fördergebiete mit Öl- und Gasvorkommen die Objektgesellschaft in Kanada erwerben sollte, stand zu Beginn noch nicht fest. Insofern handelte es sich um einen sogenannten Blind Pool. Die Zusammenarbeit sollte mit kompetenten Partnern erfolgen, die in ihrem jeweiligen Bereich über einen entsprechenden Track Record verfügen. Die Fondsgesellschaft sollte eine Laufzeit von vier bis sechs Jahren haben. Es waren Ausschüttungen in Höhe von 12 % p.a. vorgesehen. Die Auszahlungen sollten quartalsweise erfolgen. Nach den Angaben in den Werbeflyern sollten die Anleger am Ende zusammen mit dem Verkaufserlös der optimierten Fördergebiete einen Gesamtmittelrückfluss von ca. 200 % erhalten.

Laut Fondsprospekt war Kanada für Anleger aufgrund der politischen Sicherheit, der wirtschaftlichen Stabilität und als risikoarme Wachstumsregion zur geografischen Streuung des Vermögens interessant. Durch die Fokussierung auf den lebenswichtigen Rohstoff Öl richtete sich das Konzept vor allem an sicherheitsorientierte Anleger. Die Anleger sollten von hohen Ölpreisen und einer weltweit steigenden Nachfrage profitieren. Dem Sicherheitsbedürfnis der Kommanditisten sollte durch eine Reihe von Maßnahmen und vertraglich zugesicherten Kontrollen Rechnung getragen werden.

POC Growth 3: Hochriskante Kapitalanlage

Die Investition in einen geschlossenen Fonds – hier POC Growth 3 – ist allerdings eine unternehmerische Beteiligung. Unabhängig von der wirtschaftlichen Situation des Fonds ist das Modell des geschlossenen Fonds nicht für jeden Anleger geeignet. Es eignet sich beispielsweise nicht als Altersvorsorge. Nur risikobereite Anleger, die auch einen Totalverlust ihres Kapitals problemlos verkraften können, sind für eine solche Kapitalanlage geeignet. Für den Kleinanleger ist diese Anlageform keinesfalls geeignet. Die Risiken dieser Anlageform sind für den Anleger in der Regel höher als die Chancen. Geschlossen bedeutet, dass die Gesellschafter über Jahre nicht aus dem Fonds aussteigen können.

Re-Start und neue Geschäftsführung

Mittlerweile ist der Fonds in eine wirtschaftliche Schieflage geraten. Nach der Zusammenlegung von sechs Objektgesellschaften der POC-Fonds bzw. der Umstrukturierung der Objektgesellschaft zur Canadian Oil & Gas International Limited Partnership (COGI LP) folgte im Jahr 2015 die Insolvenzanmeldung. Die Schieflage wurde von der ehemaligen Geschäftsführung mit dem schlechten Marktumfeld und dem drastischen Verfall der Öl- und Gaspreise begründet. Ein Rückfluss an die Anleger sei daher nicht mehr zu erwarten gewesen. Daher wurde von der damaligen Geschäftsführung die Liquidation der Gesellschaft empfohlen.

Nach dem Wechsel der Geschäftsführung (aus dem Kreis der Investoren) gab es neue Hoffnung für die Investoren. Der neuen Geschäftsführung war es gelungen, einen Weg zu finden, der es möglich erscheinen ließ, das ehemals den Fondsgesellschaften gehörende und nun zur Insolvenzmasse der COGI gehörende Vermögen wieder in die Fonds zurückfließen zu lassen und somit dafür zu sorgen, dass die investierten Gelder wieder an die Anleger zurückfließen.

Mit dem Sanierungskonzept „RESTART“ sollten ca. € 20 Mio. frisches Kapital eingeworben werden, wovon ca. € 15 Mio. für die Bank (die die Insolvenz durch Fälligstellung der Kredite ausgelöst hatte) und ca. € 5 Mio. für den Neustart der COGI Quellen vorgesehen waren, vgl. Fragen & Antworten zum RESTART 2017 – Sanierungskonzept der Geschäftsführung. Das Sanierungskonzept wurde sowohl von der Bank als auch vom Insolvenzverwalter in Kanada unterstützt. Auch die Investoren haben dem neuen Sanierungskonzept zugestimmt. Von knapp der Hälfte der POC-Anleger wurden Sanierungsbeiträge in Höhe von € 15,5 Mio. für den RESTART aufgebracht.

Geplant waren im Rahmen der Sanierung folgende Schritte:

  • Sicherung/Rettung der Vermögenswerte in Kanada (Quellen, Lizenzen, Förderanlagen, Grundstücke etc.) durch freiwillige verzinsliche Sanierungsbeiträge und Erhöhung der Fördermengen.
  • Fortführung des operativen Geschäfts in Kanada mit einem neuen Geschäftsführer aus den Reihen der Anleger und neue Firmenstruktur.
  • Durch Transparenz, Kontrolle, Kostenersparnis und gleichgerichtete Interesse von Geschäftsführung und Anlegern sollten Ausschüttungen wieder fließen können.

Die Sanierungsbeiträge sollten dann mit 4 % p.a. ab dem 1. August 2017 verzinst werden. Die Fonds sollten wiederum aus den erwarteten Rückflüssen aus Kanada

  • die Sanierungsbeiträge (einschließlich Zinsen) zurückzahlen sowie
  • die Verwaltungskosten in Deutschland bestreiten und
  • schließlich Ausschüttungen an die Anleger vornehmen.

Ob dieser Plan tatsächlich die erhoffte Trendwende und das Geld der Anleger zurückbringen wird, ist eher unwahrscheinlich. Die Weltwirtschaftskrise und der Verfall des Ölpreises erschweren die ohnehin schwierige Situation des Fonds. Die getroffenen Maßnahmen haben sich bei den Anlegern noch nicht in Form von finanziellem Erfolg spürbar gemacht.

Am 01.06.2019 wurden die von der insolventen kanadischen Objektgesellschaft COGI gehaltenen Vermögensgegenstände (Quellen, Förderanlagen, Pipelines, Land, Werke und Lizenzen) wirtschaftlich und formaljuristisch  von der DEL Canada Ltd. (neue kanadische Objektgesellschaft, an der alle 6 Restart-Fonds beteiligt sind) übernommen und neu organisiert. Die Geschäftsführung räumt ein, dass die Ergebnisse im Jahr 2019 hinter dem Ziel des Re-Start bleiben.

Wege zum „Ausstieg“ aus der Fondsgesellschaft

  • Kündigung der Gesellschaftsbeteiligung: Eine ordentliche Kündigung des Gesellschaftsvertrages ist erstmals zum 31.12.2022 möglich. Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist ohne Frist möglich. Bei einer Kündigung wird dann aufgrund einer Auseinandersetzungsbilanz das Abfindungsguthaben ermittelt, das aber nur einen Teil des ursprünglich eingezahlten Geldes betragen wird.
  • Verkauf des Gesellschaftsanteils auf dem Zweitmarkt: Es gibt im Internet einen Zweitmarkt für geschlossene Fonds, auf dem Anleger versuchen können, ihre Beteiligungen zu verkaufen. Marktführer ist die Handelsplattform www.zweitmarkt.de. Wenn Anleger dort ihre Beteiligung verkaufen wollen, wird das Verkaufsangebot veröffentlicht. Es gelingt jedoch nur in wenigen Fällen, die Beteiligungen zu einem angemessenen Preis zu verkaufen. Anteile des POC Growth 3 wurden zuletzt am 05.09.2014 zu 31 % gehandelt.
  • Rückabwicklung aufgrund von Schadensersatzansprüchen: Der Kommanditist einer KG, der durch unrichtige Prospektangaben oder Verletzung einer Aufklärungspflicht dazu gebracht wurde, einer Anlagegesellschaft als Gesellschafter beizutreten, kann die Rückabwicklung der Beteiligung verlangen. Schadensersatzansprüche können gegen beratende Banken, Sparkassen, Finanzvertriebe und/oder Prospektverantwortliche geltend gemacht werden. Als Rechtsfolge wird der Gesellschafter so gestellt, als ob er dem Fonds nie beigetreten wäre. Er erhält das eingesetzte Kapital zurück und überträgt den Gesellschaftsanteil. Die genaue Höhe des Kapitalrückflusses und damit die Höhe des Schadens hat keinen Einfluss auf das Bestehen eines Schadensersatzanspruchs, da der Schaden des Anlegers schon in der Zeichnung der Beteiligung zu sehen ist.

Informieren Sie sich aktiv über Ihre Rechte und lassen Sie sich nicht verunsichern

Wir haben die Erfahrung gemacht, dass Initiatoren oder Geschäftsführungen die Interessenbündelung von Gesellschaftern nicht immer begrüßen. Sollten Sie durch ein Anschreiben der Fondsverantwortlichen oder auf anderem Weg vor einer Interessenbündelung gewarnt werden, empfehlen wir Ihnen, sich durch uns über Ihre rechtlichen Möglichkeiten zu informieren und sich selbst ein Bild zu machen.

Vorteile für Anleger durch Interessenbündelung

Wir unterstützen die Gesellschafter bei der Willens- und Interessenbündelung auf Gesellschafterebene. Wir machen für unsere Mandanten Auskunfts- und Einsichtsrechte geltend, damit sie wichtige Informationen erlangen können.
Ein Betritt zur Anlegergemeinschaft bietet mehrere Vorteile: sie ermöglicht die Bündelung der Informationen, erhöht den Druck auf die Gegner, erleichtert die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen und senkt die Kosten des einzelnen Gesellschafters.

Sie haben weitere Fragen? Nutzen Sie unser Kontaktformular oder rufen Sie uns unter 0711 9308110 an.

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Autorin

Nursel Orhan, Rechtsanwältin
Anwaltskanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann