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Urteil gegen die Accontis GmbH zugunsten einer geschädigten Anlegerin des Fonds Hannover Leasing 182
Veröffentlicht von Georgios Aslanidis am 13. September 2019

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat die Hauptvertriebsgesellschaft des bekannten Münchner Fondshauses Hannover Leasing aus Pullach, die ACCONTIS GmbH Finanzanlagen und Beteiligungen, auch in der Berufungsinstanz zu Schadensersatz und Rückabwicklung der von ihr empfohlenen hochriskanten Anlage in den Fonds Hannover Leasing 182 Life Invest Deutschland II verurteilt. Das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 29.11.2018 ist damit rechtskräftig.
In einem von der Kanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann erstrittenen Urteil vom 16.08.2019 (Az. 26 U 2/19) hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die ACCONTIS unter Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main zum Schadensersatz und zur Rückabwicklung der Beteiligung verurteilt. Das Gericht hat auch den entgangenen Gewinn zugesprochen, da es dem Vortrag folgte, dass die Klägerin eine sichere Alternativanlage getätigt hätte.
Urteil gegen die Accontis GmbH zugunsten einer Anlegerin: Der Sachverhalt zum Fall
Die Accontis GmbH ist die Hauptvertriebsgesellschaft aller Hannover Leasing Fonds. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts wurde die Klägerin aufgrund eines Anlagevermittlungsvertrages fehlerhaft beraten. Die beklagte Accontis GmbH schulde eine vollständige und umfassende Aufklärung, wenn besondere Kenntnisse und Fähigkeiten des Kunden vorausgesetzt werden. Dies gilt auch dann, wenn für die Vermittlung und Auskunftserteilung unmittelbar kein gesondertes Entgelt vom Kunden verlangt wird (sog. Außenverhältnis). Wie die vereinnahmten Provisionen intern verteilt werden (sog. Innenverhältnis), ist für den Kunden unerheblich. Dass die Beklagte als Vertriebspartnerin der Hannover Leasing ein Eigeninteresse hat, ergibt sich bereits aus der internen Provisionsverteilung, unabhängig davon, wer die Provision intern erhält.
Die Pflichtverletzung der unterlassenen Aufklärung über das Wiederaufleben der Haftung ist gegeben und für sich genommen auch unabhängig vom Totalverlustrisiko immer aufklärungspflichtig. Das Verschulden der Beklagten wird vermutet.
Das Oberlandesgericht bestätigt auch die bereits vom Landgericht eindeutig vertretene Rechtsauffassung, dass die vorformulierte schriftliche, nicht isolierte Empfangsbestätigung über den Prospekterhalt, die die Klägerin auch unterschrieben hat, schon aus Rechtsgründen nicht ausreicht, um zu Lasten der Klägerin von einer rechtzeitigen Prospektübergabe auszugehen. Denn die Beklagte hat einen aus ihrer Sicht konkreten Übergabezeitpunkt des Emissionsprospekts nicht vorgetragen, was ebenfalls zu ihren Lasten geht.
Das Oberlandesgericht Frankfurt entscheidet für die Verbraucher
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat damit das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 29.11.2018 bestätigt und die ACCONTIS insoweit erneut rechtskräftig zur Zahlung von Schadensersatz Zug um Zug gegen Rückübertragung des Fonds verurteilt.
Zugunsten eines Anlegers wird vermutet, dass er bei ordnungsgemäßer Beratung eine derart risikoreiche Anlage nicht erworben hätte (sog. Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens). Ein Anleger kann durchaus abwägen, welche Anlagen er einklagt, da immer ein entsprechendes Prozesskostenrisiko besteht. Daran ändern auch weitere nicht eingeklagte Beteiligungen nichts. Der Umstand, dass bei geschlossenen Fonds Ausschüttungen gegebenenfalls wieder zurückgezahlt werden müssen, ist immer ein aufklärungspflichtiger Umstand.
Eine sehr verbraucherfreundliche Entscheidung
Das Urteil stärkt ein weiteres Mal die Stellung wirtschaftlich geschädigter Kapitalanleger, die ihre geschlossene Fondsbeteiligung vom Emissionshaus Hannover Leasing über einen Anlageberater erworben haben und hierbei nicht richtig über die Risiken und Provisionen aufgeklärt wurden. Selbst dann, wenn Sie als geschädigter Anleger nicht die finanziellen Möglichkeiten haben, gegen alle erworbenen Beteiligungen auf einmal gerichtlich vorzugehen, weil Ihnen beispielsweise eine Rechtsschutzversicherung fehlt.
Nach der vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main bestätigten Ansicht des Landgerichts Frankfurt am Main ist auf den Zeitpunkt der damaligen Zeichnung abzustellen und dass die Klägerin eine Kosten-Nutzung Abwägung aufgrund der hohen Prozesskosten jederzeit treffen darf, sprich dass die Klägerin nicht gehalten ist, alle geschlossenen Beteiligungen auf einmal einzuklagen, auch wenn sie weitere geschlossene Beteiligungen erworben hat.
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main reiht sich in eine Vielzahl von Urteilen im Zusammenhang mit Kapitalanlagen ein, die die Kanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann bis hin zum Bundesgerichtshof für ihre Mandanten erstritten hat.
Was können betroffene Kapitalanleger jetzt tun?
Geschädigten Anlegern empfehlen wir, ihre Ansprüche durch einen auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen. Unser Angebot an Sie: Nutzen Sie unseren Online-Fragebogen um eine schnelle und kostenlose Erstberatung anzufordern. Oder kontaktieren Sie uns für weiteren Fragen: Über unser Kontaktformular haben Anleger geschlossener Fonds zudem die Möglichkeit, mit uns in Verbindung zu treten und sich umfassend über die in deren Fall bestehenden Optionen informieren zu lassen.