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Anlegerfreundliches Urteil gegen die Accontis GmbH zugunsten einer geschädigten Anlegerin des geschlossenen Fonds Hannover Leasing 182 Life Invest Deutschland II

Veröffentlicht von Alexander Weigert am 13. September 2019

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat die Hauptvertriebsgesellschaft des bekannten Münchener Fondshauses Hannover Leasing aus Pullach, die ACCONTIS GmbH Finanzanlagen und Beteiligungen auch in der Berufungsinstanz zu Schadensersatz und Rückabwicklung der von ihr empfohlenen hochriskanten Anlage am Fonds Hannover Leasing 182 Life Invest Deutschland II verurteilt. Das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 29.11.2018 ist somit rechtskräftig.

In einem von der Kanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann erstrittenen Urteil vom 16. August 2019 (Az. 26 U 2/19) hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main die ACCONTIS zum Schadensersatz und zur Rückabwicklung der von ihr der Klägerin empfohlenen Beteiligung verurteilt, indem er das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 29.11.2018 bestätigt hat. Ebenfalls zugesprochen wurde entgangener Gewinn, weil das Gericht dem Vortrag, die Klägerin hätte alternativ sicher angelegt, gefolgt ist.

Der Sachverhalt des Urteils zum Hannover Leasing 182 Life Invest Deutschland II

Bei der Accontis GmbH handelt es sich um die Hauptvertriebsgesellschaft in allen Hannover Leasing Fonds. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts wurde die Klägerin aufgrund eines Anlagevermittlungsvertrages falsch beraten. Die beklagte Accontis GmbH schuldet eine vollständige und umfassende Auskunftserteilung, wenn besonderes Wissen und Kenntnisse vom Kunden in Anspruch genommen werden. Dies gilt auch dann, wenn direkt kein gesondertes Entgelt für die Vermittlung und Auskunft vom Kunden verlangt wird (im sogenannten Außenverhältnis). Wie die vereinnahmten Provisionen intern verteilt werden (im sogenannten Innenverhältnis) ist für den Kunden unbeachtlich. Dass die Beklagten als Vertrieblerin von Hannover Leasing ein Eigeninteresse hat, ist schon aus der internen Provisionsverteilung heraus klar gegeben, egal wer die Provision intern bekommt.

Die Pflichtverletzung der Nicht-Aufklärung über das Wiederaufleben der Haftung ist gegeben und für sich gesondert auch unabhängig vom Risiko des Totalverlustes immer aufklärungspflichtig. Das Verschulden der Beklagten wird vermutet.

Auch das Oberlandesgericht bestätigt die schon vom Landgericht klar vertretene Rechtsauffassung, dass die vorformulierte schriftliche nicht isolierte Empfangsbestätigung über den Prospekterhalt, die die Klägerin auch unterschrieben hat, schon allein aus rechtlichen Gründen nicht ausreicht von einer rechtzeitigen Prospektübergabe zu Lasten der Klägerin auszugehen. Tatsächlich hatte die Beklagte keinen aus ihrer Sicht konkreten Übergabezeitpunkt des Emissionsprospektes vorgetragen, was ebenfalls zu ihren Lasten geht.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entscheidet für die Verbraucher

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat damit das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 29.11.2018 bestätigt und die ACCONTIS insoweit erneut und rechtskräftig zur Zahlung von Schadensersatz gegen Rückübertragung des Fonds verurteilt.

Fazit des Urteils des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main

Zugunsten eines Anlegers wird vermutet, dass er eine solch hochriskante Anlage niemals erworben hätte, wenn er ordnungsgemäß beraten worden wäre (die sogenannte Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens). Ein Anleger darf durchaus abwägen, welche Anlagen er einklagt, da immer ein entsprechendes Prozesskostenrisiko besteht. Hieran ändern auch weitere nicht eingeklagte Beteiligungen nichts. Dass man bei geschlossenen Fonds Ausschüttungen gegebenenfalls zurückzahlen muss, ist immer ein aufklärungspflichtiger Umstand.

Eine sehr verbraucherfreundliche Entscheidung

Das Urteil stärkt ein weiteres Mal die Stellung wirtschaftlich geschädigter Kapitalanleger, die ihre geschlossene Fondsbeteiligung vom Emissionshaus Hannover Leasing über einen Anlageberater erworben haben und hierbei nicht richtig über die Risiken und Provisionen aufgeklärt wurden.

Selbst dann, wenn Sie als geschädigter Anleger nicht die finanziellen Möglichkeiten haben, gegen alle erworbenen Beteiligungen auf einmal gerichtlich vorzugehen, weil Ihnen beispielsweise eine Rechtsschutzversicherung fehlt.

Nach der vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main bestätigten Ansicht des Landgerichts Frankfurt am Main ist auf den Zeitpunkt der damaligen Zeichnung abzustellen und dass die Klägerin eine Kosten-Nutzung Abwägung aufgrund der hohen Prozesskosten jederzeit treffen darf, sprich dass die Klägerin nicht gehalten ist, alle geschlossenen Beteiligungen auf einmal einzuklagen, auch wenn sie weitere geschlossene Beteiligungen erworben hat.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main reiht sich in eine Vielzahl von Urteilen im Zusammenhang mit Kapitalanlagen ein, die die Kanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann bis hin zum Bundesgerichtshof für ihre Mandanten erstritten hat.

Was können betroffene Kapitalanleger jetzt tun?

Geschädigten Anlegern empfehlen wir, ihre Ansprüche durch einen auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen. Unser Angebot an Sie: Nutzen Sie unseren Online-Fragebogen um eine schnelle und kostenlose Erstberatung anzufordern. Oder kontaktieren Sie uns für weiteren Fragen: Über unser Kontaktformular haben Anleger geschlossener Fonds zudem die Möglichkeit, mit uns in Verbindung zu treten und sich umfassend über die in deren Fall bestehenden Optionen informieren zu lassen.

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