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Aus dem Ratensparmodell aussteigen – Diese Möglichkeiten haben Anleger geschlossener Fonds

Veröffentlicht von Annekatrin Schlipf am 27. April 2020

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Manche geschlossene Fonds bieten neben der Möglichkeit der Einmalanlage ein auf Kleinanleger zugeschnittenes Ratensparmodell an. Für Kleinanleger, die über Sparpläne ihr Vermögen im Lauf der Zeit aufbauen möchten, ist ein Ratensparplan zu einem geschlossenen Fonds aus mehreren Gründen nicht geeignet. Geeignet sind sie lediglich für risikobereite und erfahrene Anleger, die den vollständigen Verlust ihres eingesetzten Kapitals verschmerzen könnten. Dabei werden in vielen Fällen die Investments mit Attributen wie Risikostreuung und gleichzeitigen Renditechancen beworben. Typisch für geschlossene Fonds ist eine lange Anlagedauer von zehn bis dreißig Jahren. Gerät ein Fonds zwischenzeitlich in Schieflage oder gar in die Insolvenz, müssen Ratensparer bis zur vereinbarten Gesamtsumme weiterzahlen. Zudem sind die Fondskosten für den Ratensparer zumeist höher als für den Anleger, der einmalig einen hohen Betrag investiert.

Diese Art der Geldanlage, oft als Ansparplan oder Ratensparen bezeichnet, in Form eines geschlossenen Fonds ist nicht mit einem gewöhnlichen Sparplan vergleichbar. Obwohl der Begriff suggeriert, dass Anleger bei Erreichen des vereinbarten Zahlbetrages einen Anspruch auf Rückzahlung seiner Beträge habe, ist dies gerade nicht der Fall. Es handelt sich fast nie um eine geschützte und sichere Anlage. Ebenso gibt es regelmäßig keine festgelegte Verzinsung, keine festgelegte Laufzeit und der Erhalt des eingezahlten Kapitals ist nicht garantiert. Hohe Verluste der Anleger auf die eingezahlten Beträge sind möglich.

Ratensparmodell: Ausstieg aus der Fondsbeteiligung und dem Sparplan

Die Möglichkeit einer freiwilligen, vorzeitigen Rücknahme der Anteile an der Gesellschaft ist äußerst selten. Meist erlauben Kommanditgesellschaften, dass Anleger ihren Anteil an einen übernehmenden Gesellschafter übertragen. An die Stelle eines Anlegers tritt ein neuer Kommanditist in die Gesellschaft ein. Wer aussteigen will, muss jemanden finden, der den Sparplan fortführt. Das gestaltet sich in der Praxis sehr schwierig. Folgende Möglichkeiten haben Ratensparer geschlossener Fonds, aus der Beteiligung auszusteigen oder die Rückzahlung der einbezahlten Beträge durchzusetzen.

  • Kündigung der Fondsbeteiligung

Die Möglichkeit zu einer ordentlichen Kündigung ist stets eingeschränkt und individuell geregelt. Der früheste mögliche Kündigungszeitpunkt ist meist später als zehn Jahre nach Zeichnung möglich, wenn Ansprüche auf Schadensersatz und Rückabwicklung bereits verjährt sind.
Kündigt ein Gesellschafter seine Beteiligung an einem geschlossenen Fonds, erhält er nicht das gesamte eingezahlte Kapital zurück: Auf Basis der Auseinandersetzungsbilanz wird ein Auseinandersetzungsguthaben ermittelt, das regelmäßig deutlich unter dem ursprünglichen Zeichnungsbetrag liegt. In der Praxis sind Abfindungsguthaben häufig sehr gering, so dass sich Anleger nur mit erheblichen finanziellen Verlusten von ihren Fondsbeteiligungen trennen können.
Hinweis: Der Wert des Auseinandersetzungsguthabens kann sogar negativ sein. Denn im Falle eines geschlossenen Fonds haften Anleger bei einer Kündigung der eigenen Beteiligung mit der gezahlten Einlage auch für Verluste. Macht ein Gesellschafter nach erfolgter Kündigung einen Anspruch auf Rückzahlung der vollen Einlage geltend und die Gesellschaft hat Verluste erwirtschaftet, kann das Auseinandersetzungsguthaben negativ ausfallen. In diesem Fall müsste der Anleger entsprechende Nachschüsse leisten, um seine Unternehmensbeteiligung zu beenden. Oft ist diese Nachschusspflicht jedoch vertraglich ausgeschlossen.

Bisweilen steht Anlegern ein Sonderkündigungsrecht zu. Dieses und auch Härtefallklauseln – zum Beispiel bei Arbeitslosigkeit, Erwerbsunfähigkeit oder Schwerstpflegebedürftigkeit – müssen im Einzelfall geprüft werden.
Außerordentlich kündigen können Anleger auch dann, wenn sie bei der Zeichnung der Beteiligung falsch beraten wurden. Eine Falschberatung kann sich aus Beratungs-oder Prospektfehlern ergeben. Bei der Beratung muss ein Anleger beispielsweise über die allgemeinen und speziellen Risiken der Kapitalanlage wie das Totalverlustrisiko, die langen Laufzeiten, die eingeschränkte Handelbarkeit auch die Höhe der Nebenkosten aufgeklärt werden.

Mit der Kündigung endet die Gesellschafterstellung des Anlegers und damit auch die Verpflichtung, Raten der Beteiligung weiterhin zu zahlen. Für Anleger, die zur Zahlung von Raten an bereits gescheiterte Fondsgesellschaften verpflichtet sind, kann eine Kündigung der Beteiligung sinnvoll sein. Auf diese Weise können weitere Vermögensschäden verhindert werden. Jedoch muss ein Anleger große finanzielle Verluste beim Abfindungsguthaben in Kauf nehmen.

  • Verkauf der Beteiligung auf dem Zweitmarkt

Es gibt einen Zweitmarkt für geschlossene Fonds, auf dem Anleger versuchen können, ihre Beteiligungen zu verkaufen. Marktführer ist die Handelsplattform www.zweitmarkt.de. Jedoch sind viele Faktoren nicht planbar, z.B. wie schnell ein Verkauf stattfinden und welcher Preis am Ende erzielt werden kann. Dies liegt zum einen daran, dass es kein hohes Auftragsvolumen gibt. Zum anderen gibt es keinen regulierten Zweitmarkt für geschlossene Fonds. Möchten Anleger ihre Beteiligung auf einer Online-Handelsplattform des Zweitmarktes verkaufen, wird das Verkaufsangebot veröffentlicht. Aus der Praxis wissen wir, dass ein Verkauf am Zweitmarkt oft nicht möglich ist, weil entweder kein Käufer zu finden ist oder die Beteiligung gar nicht gehandelt wird.

  • Widerruf der Beitrittserklärung

Ein Widerruf der Beitrittserklärung ist auch Jahre nach dem Beitritt zum Fonds dann noch möglich, wenn Anleger nicht oder nicht ausreichend über ihr Widerrufsrecht belehrt wurden. Grundsätzlich beträgt die Widerrufsfrist 14 Tage; bei Formfehlern jedoch beginnt diese Frist nicht zu laufen. Formfehler in der Widerrufsbelehrung liegen zum Beispiel dann vor, wenn die Widerrufsbelehrungen nicht dem aktuellen Stand entsprechen oder der zum Zeitpunkt der Zeichnung geltende aktuelle Gesetzesstand hinsichtlich der Widerrufsrechte nicht oder nicht korrekt widergegeben wurde. Wegen des Grundsatzes der „fehlerhaften Gesellschaft“ entsteht jedoch kein gesetzliches Rückabwicklungsverhältnis. Das bedeutet, dass ein erfolgreicher Widerruf zwar nicht die Rückabwicklung der Beteiligung ermöglicht, aber von der Zahlung weiterer Raten befreit.
Im Ergebnis hat ein Anleger bei einem erfolgreichen Widerruf dieselben Rechte wie bei der Kündigung; er hat ebenfalls einen Abfindungsanspruch.

  • Rückabwicklung aufgrund von Schadensersatzansprüchen

Indem ein Gesellschafter eines geschlossenen Fonds erfolgreich Schadenersatzansprüche geltend macht, hat er die Möglichkeit einer vollständigen Rückabwicklung – und damit auch seit dem Beitritt bezahlte Raten zurück zu bekommen. Grundsätzlich gilt: Wurde ein Anleger durch unrichtige Prospektangaben oder Verletzung einer Aufklärungspflicht dazu gebracht, einer Anlagegesellschaft beizutreten, kann er die Rückabwicklung der Beteiligung verlangen. Gerade Kleinanleger, die eine Beteiligung an einem geschlossenen Fonds in Raten einzahlen, waren in der Regel nicht bereit, hohe Risiken einzugehen und den Verlust des angesparten Geldes in Kauf zu nehmen. Bereits das Vorliegen eines einzigen Beratungsmangels stellt eine Verletzung des Beratungsvertrages dar und ist ausreichend, um Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Es genügt somit ein einziger Beratungs- oder Prospektfehler für die Haftung und einen Rückabwicklungsanspruch. Je nachdem richten sich die Ansprüche z.B. gegen die Bank, Anlagevermittler oder Gründungsgesellschafter des Fonds.

Als spezialisierte Kanzlei bieten wir betroffenen Anlegern eine kostenfreie und unabhängige Erstberatung an. Unsere unabhängige Arbeitsweise garantiert Anlegern die beste Prüfung ihres individuellen Falles, denn wir schließen im Vorfeld keinen Haftungsgegner aus und prüfen vollumfänglich. Bei der Prüfung berücksichtigen wir auch, ob liquide Gegner vorhanden sind. Somit verfolgen wir nicht nur den juristisch, sondern auch den wirtschaftlich sinnvollsten Weg. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen stellt den einzigen Weg dar, wie Anleger alle Ihre ab Zeichnung bezahlten Raten zurück erhalten können. Im Ergebnis werden Anleger so gestellt, als hätten Sie die Beteiligung nie erworben. Der Gesellschafter erhält das eingesetzte Kapital zurück und überträgt den Gesellschaftsanteil.

Hinweis: Schadensersatzansprüche können nur bis zum Eintritt der Verjährung durchgesetzt werden. Die absolute Verjährung tritt immer genau zehn Jahre nach dem Beitritt zum Fonds ein. Wer aktiv werden möchten, sollten seine Ansprüche rechtzeitig prüfen lassen und nicht zuwarten, da Anmeldung und Verhandlung von Ansprüchen eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen. Unsere Rechts- und Fachanwälte prüfen Ihre Ansprüche auf Schadensersatz und Rückabwicklung kostenlos. Nutzen Sie dafür unsere unverbindliche Online-Erstberatung.

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