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BGH bestätigt kick-back-Rechtsprechung und stärkt Position der Anleger
Veröffentlicht von Christopher Kress am 22. August 2011
Mit Urteil vom 19.07.2011 hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) seine Rechtsprechung zu Rückvergütungen bestätigt. Die Bank hatte sich hier auf einen Rechtsirrtum berufen. Der BGH stellt in seiner Entscheidung fest, dass die Rechtsfrage, was unter aufklärungspflichtigen Rückvergütungen zu verstehen ist, bereits aufgrund seiner bisherigen Rechtsprechung beantwortet werden kann. In den Entscheidungsgründen bestätigt der BGH ausdrücklich seine Rechtsprechung, wonach die anlageberatende Bank den Anleger, dem sie eine Kapitalanlage empfiehlt, ungefragt über die von ihr vereinnahmten Rückvergütungen aufklären muss. Der Senat führt aus, dass es vorliegend um verdeckte Provisionsflüsse von einem Dritten an den Berater des Anlegers gehe. In diesem Dreipersonenverhältnis sei der durch die Zuwendung bestehende Interessenkonflikt der Bank nicht offenkundig und daher aufklärungspflichtig.
BGH bestätigt kick-back-Rechtsprechung: Kein treuwidriges Verhalten durch Berufen auf unterlassene Aufklärung
Der Anleger, der in der Beratungssituation nicht nach den Provisionen gefragt hat, handelt nach Auffassung des BGH auch nicht treuwidrig, wenn er sich später darauf beruft, die Bank habe ihn nicht ordnungsgemäß über die Provisionen aufgeklärt. Selbst wenn der Anleger zuvor mit der Zahlung von Provisionen bei Wertpapiergeschäften einverstanden war, kann die anlageberatende Bank nicht davon ausgehen, dass der Anleger deshalb auch mit den hier geflossenen Rückvergütungen einverstanden gewesen wäre. Dies wäre nach Ansicht des BGH nur dann der Fall, wenn der Anleger vergleichbare Produkte in Kenntnis der dort geflossenen Rückvergütungen abgeschlossen hätte.
Bank kann sich nicht auf Rechtsirrtum berufen
Die Bank kann sich auch nicht darauf berufen, hier einem Rechtsirrtum unterlegen zu sein. Denn nach Ansicht des BGH trifft das Risiko der Kenntnis der Rechtslage grundsätzlich den Schuldner, hier also die anlageberatende Bank. Diese kann sich hinsichtlich ihrer Aufklärungspflicht jedenfalls für die Zeit nach 1990 nicht auf einen unvermeidbaren Rechtsirrtum berufen. Denn dass verdeckte Rückvergütungen aus offen ausgewiesenen Vertriebsprovisionen aufklärungspflichtig sind, konnte die Bank bereits im Zeitpunkt der Beratung (hier in den Jahren 2003 und 2004) wissen.
BGH stärkt Position für geschädigte Anleger
Eine Rechtsprechung, nach der die Bank nicht über Rückvergütungen aufklären muss, hat es nie gegeben. Das hat der BGH klargestellt. Mit dieser Entscheidung hat der BGH erneut klar Stellung für geschädigte Anleger*innen bezogen, die von der beratenden Bank nicht über Rückvergütungen aufgeklärt wurden. Das Urteil stärkt die Rechte sämtlicher Anleger*innen, die in Kapitalanlagen wie geschlossene Fonds investiert haben. Weitere Informationen zur Rechtslage bei Kick-Back-Zahlungen erhalten Sie über unser Kontaktformular.