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BGH Kehrtwende im Dieselskandal: Wer nach 2015 gekauft hat, geht doch nicht leer aus
Veröffentlicht von Annekatrin Schlipf am 23. März 2022
Ein aktuelles Diesel-Urteil des Bundesgerichthofes vom 22.02.22 (Az. VI ZR 934/20) bekräftigt Käufer*innen von VW-Dieselautos mit dem Motor EA 189, die nach dem Bekanntwerden des Dieselskandals im September 2015 ihr Fahrzeug gekauft haben, nun doch in ihrer Aussicht auf Schadensersatz.
BGH-Rechtsprechung zum Kauf nach 2015
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in zwei Urteilen im Jahr 2020 entschieden, dass VW-Kund*innen, die ihr Fahrzeug mit dem Motor EA 189 nach der Ad-Hoc-Mitteilung am 22. September 2015 gekauft haben, keine Entschädigung zustehe. Aufgrund der Berichterstattung seien Kund*innen nicht mehr ahnungslos gewesen; in der Folge fehle es an der sittenwidrigen Schädigung. In einem weiteren Urteil stellte der BGH klar, dass es dabei auf den Zeitpunkt des Kaufvertrages und nicht auf das Lieferdatum des Autos ankomme.
Dass dies aber nicht in jeden Fall zutrifft, hat der BGH in seiner aktuellen Entscheidung festgestellt und somit die bisherige Rechtsprechung um einen entscheidenden Punkt ergänzt. Erstrecken sich die Vorwürfe in einem Verfahren explizit auf das Software-Update, haben Geschädigte auch bei einem Kauf nach September 2015 noch Chancen auf die erfolgreiche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen im VW Dieselskandal.
Hinweis: Die genannte BGH-Rechtsprechung gilt nur für Fahrzeuge mit dem Motor EA 189, nicht aber für Autos aus dem VW-Konzern mit anderen Motorvarianten wie beispielsweise dem EA 288 oder EA 897 und EA 896 oder Autos anderer Hersteller und Marken wie beispielsweise BMW, Mercedes, Fiat oder Renault.
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Der Sachverhalt und Entscheidung zum aktuellen BGH-Urteil
Der geschädigte VW-Fahrer hatte im August 2016 in einem Autohaus einen gebrauchten VW Sharan 2.0 l TDI der Norm EU 5 und einem Dieselmotor des Typs EA189 gekauft. Der Motor enthielt eine illegale Abschalteinrichtung, die den Prüfstandbetrieb bei der Typzulassung erkennt und nur dann die Grenzwerte der Abgasnorm EU 5 einhielt. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2016 gab das Kraftfahrtbundesamt (KBA) ein von Volkswagen entwickelte Software-Update frei. Der Kläger ließ das Software-Update im August 2018 aufspielen. Seine Klage auf Schadensersatz blieb zunächst ohne Erfolg.
Der BGH rügte in seiner Entscheidung, dass sich die vorige Instanz, das Oberlandesgericht Brandenburg, nicht mit dem Vortrag des Klägers zu einer weiteren illegalen Abschalteinrichtung befasst hat, die im Zuge des Aufspielens des Software-Updates die frühere unzulässige Abschalteinrichtung ersetze. Die sogenannte Aufwärmfunktion führe dazu, dass nach dem Start des Motors die Abgasreinigung erhöht, nach einem bestimmten Spritverbrauch aber wieder heruntergefahren werde. BGH Kehrtwende im Dieselskandal: Der BGH hat das abweisende Urteil des OLG Brandenburg aufgehoben und den Fall an das Gericht zurück verwiesen. Dieses muss klären, ob die neu entwickelte Motorsteuerung ebenfalls illegal ist und eine sittenwidrige Schädigung der Autobesitzer darstellt.
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