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BGH-Urteil zu Bausparverträgen: Jahresgebühr in Ansparphase unwirksam

Veröffentlicht von Annekatrin Schlipf am 16. November 2022

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Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Bausparkassen keine pauschale Jahresgebühr in der Ansparphase verlangen dürfen (Urteil vom 15.11.2022, Az. XI ZR 551/21). Nach Ansicht des BGH ist es unangemessen, mit pauschalen Gebühren Verwaltungskosten auf Bausparer*innen abzuwälzen. Betroffene können die Jahresgebühr zurückfordern.

BGH-Urteil zu Bausparverträgen

Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv). Er hielt folgende Klausel in den Bausparbedingungen der BHW Bausparkasse für unwirksam: „Die Bausparkasse berechnet während der Sparphase jeweils bei Jahresbeginn – bei nicht vollständigen Kalenderjahren anteilig – für jedes Konto des Bausparers ein Jahresentgelt von 12 EUR p.a.“

Der BGH bestätigte in seinem aktuellen Urteil die Unwirksamkeit dieser Entgeltklausel in der Sparphase. Bausparkassen dürfen von ihren Kunden und Kundinnen keine pauschale Gebühr wie ein Jahresentgelt verlangen. Ein solches Entgelt benachteilige Bausparer*innen unangemessen, weil Kosten für Verwaltungstätigkeiten auf sie abgewälzt würden. Kosten für die Verwaltung des Kontos müssten Bausparkassen jedoch selbst tragen.

Während der Ansparphase wird nach Vereinbarung der Bausparsumme regelmäßig Geld auf ein Bausparkonto eingezahlt, meist monatlich. Es wird ein Mindestsparbetrag und Regelsparbetrag festgelegt, der bestimmt, wann der Bausparvertrag zuteilungsreif ist. Für die spätere Darlehensphase hatte der BGH bereits im Jahr 2017 entschieden, dass Kontogebühren unwirksam sind (Urteil vom 09.05.2017, Az. XI ZR 308/15). Damit dürfen Bausparkassen weder in der Ansparphase noch später Kontogebühren von ihren Kunden und Kundinnen verlangen.

Kontogebühren können zurückgefordert werden

Solche Klauseln finden sich jedoch nicht nur in den Bausparbedingungen der BHW Bausparkasse, sondern auch vieler anderer Bausparkassen. Andere verwendete Begriffe für die Jahresgebühren sind Servicepauschale oder -entgelt, Kontogebühr und Jahresentgelt. Finanztip und die Verbraucherzentrale bieten ein kostenfreies Musterschreiben, mit dem Betroffene die Gebühren der letzten drei Jahre zurückfordern können.

Kündigung des Bausparvertrages durch die Bausparkasse – wir helfen

Hat Ihre Bausparkasse den Vertrag gekündigt, weil er voll bespart war oder mehr als zehn Jahre nach Zuteilungsreife vergangen sind, können Sie überprüfen lassen, ob die Zuteilungsreife in Ihrem Fall der alleinige Vertragszweck war oder ob eine Vollbesparung eventuell mit der Addition der Bonuszinsen durch die Bausparkasse erreicht wurde. Haben Sie einen Vertrag mit Treue- oder Zinsbonus abgeschlossen und erhalten Sie die Kündigung von Ihrer Bausparkasse, sollten Sie überprüfen lassen, ob diese rechtens ist. Wir geben Ihnen eine unverbindliche und kostenfreie Ersteinschätzung für Ihren Fall.

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Sie haben weitere Fragen zum Thema Kündigung Bausparvertrag? Rufen Sie uns an unter 0711-9308110 oder schreiben Sie uns Ihre Fragen über unser Kontaktformular.

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Autorin

Annekatrin Schlipf, Diplom-Wirtschaftsjuristin (FH)
Anwaltskanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann