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BGH-Urteil zur Nachschusspflicht bei notleidenden Fonds

Veröffentlicht von Ingrid Arnold-Gloksin am 09. September 2005

Waage-Justitia

Der II. Senat des Bundesgerichtshofes (BGH) hat am 04. Juli 2005 eine für viele Gesellschafter notleidender geschlossener Fonds wichtige Entscheidung gefällt (Az. II ZR 354/03). Immer häufiger sehen sich Gesellschafter notleidender Fonds der Forderung der Geschäftsführung nach Nachschüssen oder Sonderzahlungen ausgesetzt. Mit solchen Nachschusszahlungen haben die Gesellschafter nicht gerechnet da ihnen zumeist von den Vermittlern ein Wertzuwachs und wachsende Ausschüttungen versprochen wurden.

Nachschlusspflicht bei notleidenden Fonds: Nachträgliche Beitragserhöhungen oder Sonderzahlungen nur ausnahmsweise zulässig

Der BGH hat nun festgestellt dass eine Nachschusspflicht nur unter ganz bestimmten engen Voraussetzungen geltend gemacht werden kann. Die meisten Gesellschaftsverträge genügen in der Regel nicht den vom BGH aufgestellten Voraussetzungen und lassen somit keine Nachschusspflicht zu.

In dem zugrunde liegenden Fall sind auf Gesellschafterversammlungen jahrelang Beschlussfassungen über Nachschusspflichten und Sonderzahlungen gefasst worden. Der von der Fondsgesellschaft verklagte Gesellschafter hatte bei den Beschlussfassungen mit Nein gestimmt.

Der BGH hat festgestellt dass eine Verpflichtung des Gesellschafters zu Nachschussleistungen oder Sonderzahlungen weder im Gesellschaftsvertrag vorgesehen war noch im Wege eines Mehrheitsbeschlusses herbeigeführt werden konnte. Eine Nachschusspflicht kann laut BGH gesellschaftsvertraglich nur dann vereinbart werden wenn die Höhe der Beträge im Gesellschaftsvertrag objektiv bestimmbar ausgestaltet sind. Die Bestimmung im Gesellschaftsvertrag muss eindeutig sein und Ausmaß und Umfang der möglichen Belastung erkennen lassen. Hierzu ist die Festsetzung einer Obergrenze für Beitragserhöhungen unabdingbar. Bei Fehlen einer wirksamen antizipierten Zustimmung der Gesellschafter im Gesellschaftervertrag kann eine Beitragserhöhung nur mit Zustimmung eines jeden Gesellschafters des Fonds beschlossen werden. So werden die Gesellschafter von Immobilienfonds vor unerwarteten Nachschüssen oder Sonderzahlungen geschützt.

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Ingrid Arnold-Gloksin

Autorin

Ingrid Arnold-Gloksin, Rechtsanwältin
Anwaltskanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann