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Brandenburgisches Oberlandesgericht: Gothaer Krankenversicherung AG muss Beiträge erstatten

Veröffentlicht von Markus Boenigk am 28. März 2024

Entscheidung-Richterhammer

Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat in einem von unserer Kanzlei vertretenen Fall zur Unwirksamkeit von PKV-Beitragserhöhungen teilweise bestätigt, dass Erhöhungen der Gothaer Krankenversicherung AG in einem konkreten Tarif wegen mangelnder Transparenz und unzureichender Information unwirksam waren (Urteil vom 15.03.2024, Az. 11 U 282/23, noch nicht rechtskräftig).

Urteil stärkt Rechte von Privatversicherten gegenüber Beitragsanpassungen

Unser Mandant unterhält seit vielen Jahren bei der Gothaer einen privaten Kranken- und Pflegeversicherungsvertrag in verschiedenen Tarifen, die er zwischenzeitlich teilweise gekündigt hat.  Mit seiner Klage wehrte er sich gegen Beitragserhöhungen der Gothaer Krankenversicherung u.a. im Tarif MediVita Z90. Das Gericht stellte fest, dass die Anpassung zum 01.01.2015 in diesem Tarif wegen Intransparenz und unzureichender Information des Versicherungsnehmers unwirksam war. Konkret fehlte der Hinweis auf einen Schwellenwert, dessen Überschreitung die Prämienanpassungen ausgelöst hat. Dem Kläger wurde ein Rückzahlungsanspruch in Höhe von insgesamt 307,44 Euro nebst Zinsen zugesprochen. Darüber hinaus wurde die Verpflichtung des Versicherers zur Herausgabe der aus den zu Unrecht erhobenen Prämien gezogenen Nutzungen festgestellt.

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Das Urteil zeigt, dass an die Mitteilung von Beitragsanpassungen strenge Anforderungen zu stellen sind. Durch eine detaillierte Auseinandersetzung mit den formalen Anforderungen an Beitragsanpassungen stärkt das Urteil die Position der Verbraucher*innen gegenüber den Krankenversicherungen.

Versicherte müssen nicht jede Beitragserhöhung ungeprüft hinnehmen. Wir empfehlen, bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit von Beitragserhöhungen rechtlichen Rat einzuholen und gegebenenfalls rechtliche Schritte einzuleiten. Ist die PKV-Beitragserhöhung unwirksam, können zu viel gezahlte Beiträge der letzten Jahre rückwirkend erstattet werden. Wir bieten Ihnen eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung an. Nach Erhalt des Prüfergebnisses entscheiden Sie, ob wir die Erstattungsansprüche für Sie geltend machen sollen.

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Autor

Markus Boenigk, Rechtsanwalt
Anwaltskanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann