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Daimler Musterfeststellungsklage: Kostenfreie Beratung zu Ihren Möglichkeiten

Veröffentlicht von Annekatrin Schlipf am 16. Juli 2021

Autos-nach-Produktion

Daimler Musterfeststellungsklage: Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände e. V. hat am 7. Juli 2021 eine Musterfeststellungsklage wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen gegen die Daimler AG eingereicht. Mit dieser sollen Grundlagen für Schadensersatzansprüche geklärt werden, die Verbrauchern gegen Daimler zustehen könnten. Wie bereits bei der Musterfeststellungsklage gegen Volkswagen stellt sich für Betroffene die Frage, ob sie sich der Musterklage anschließen können und sollen oder besser beraten sind, wenn sie ihre Ansprüche individuell geltend machen.

Vor- und Nachteile der Daimler Musterfeststellungsklage

Grundsätzlich geht es bei einem solchen Verfahren nicht um konkrete Schadensersatzansprüche einzelner Verbraucher*innen, sondern um die Klärung der Voraussetzungen für die Schadensersatzansprüche im Allgemeinen. Das Verfahren der Musterfeststellungsklage endet mit einem Feststellungsurteil oder einem Vergleich. Das Musterfeststellungsurteil wird im Klageregister öffentlich bekannt gemacht. Im Falle eines Vergleichs gilt dieser für die angemeldeten Verbraucher, sofern sie nicht ihren Austritt aus dem Vergleich erklären und insgesamt weniger als 30 Prozent der angemeldeten Verbraucher austreten.

Vorteil: Verjährungshemmung

Ein wichtiger Vorteil der Musterfeststellungsklage ist, dass der Eintrag ins Klageregister die Verjährung der Ansprüche im Dieselskandal hemmt. Dies gilt so lange das Verfahren läuft und Verbraucher im Klageregister eingetragen sind. Nach Verfahrensende oder nach einer Abmeldung dauert die Verjährung noch sechs Monate. Im Hinblick auf eine drohende Verjährung im Mercedes Abgasskandal zum 31.12.2021 kann die Musterklage sinnvoll sein.

Nachteil: Keine Entschädigung durch Musterklage

Sofern die Musterfeststellungsklage gewonnen wird, werden Musterkläger*innen jedoch dadurch noch nicht entschädigt. Vielmehr müssen sie anschließend ihre Schadensersatzansprüche individuell, jedoch ohne größeres Risiko, im Rahmen einer Einzelklage geltend machen.
Aus den Erfahrungen der Musterfeststellungsklage gegen VW lässt sich zudem sagen, dass im Zusammenhang mit der langen Verfahrensdauer für Beteiligte vor allem die Nutzungsentschädigung nachteilig sein kann. Von der Summe des Schadensersatzes ist in den meisten Fällen eine Nutzungsentschädigung abzuziehen. Die Nutzungsentschädigung berechnet sich nach den gefahrenen Kilometern. Je länger ein Fahrzeug also genutzt wurde und wird, desto höher könnte der Abzug durch die gefahrenen Kilometer sein. Musterkläger*innen müssen somit länger auf eine Zahlung warten und einen größeren Abzug in Kauf nehmen. In der Rückschau war der Weg der Einzelklage für Betroffene im VW Dieselskandal jedoch nicht nur wegen der Nutzungsentschädigung oft der lukrativere. Denn die Vergleichsbeträge waren oft geringer als die Höhe des Schadenersatzanspruches bei einer Individualklage. Betroffene müssen zudem beachten, dass sich die Musterklage gegen die Daimler AG nur mit den Fahrzeugmodellen GLC und GLK mit dem Motortyp OM 651, für die das Kraftfahrt-Bundesamt Rückrufe angeordnet hatte, befasst.

Kostenrisiko weder bei Individual- noch Musterklage

Die Teilnahme am Daimler-Musterfeststellungsverfahren birgt für Musterkläger*innen kein Prozesskostenrisiko; zudem kommt  zu Beginn ein relativ geringer Aufwand auf sie zu. Auch bei einer Einzelklage – egal ob mit oder ohne Rechtsschutzversicherung – müssen Betroffene kein Kostenrisiko eingehen. Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung, dann trägt diese die Kosten wegen einem Vorgehen aufgrund des Mercedes Dieselskandals. Sollten Sie keine Rechtsschutzversicherung haben und ein Vorgehen auf eigenes Risiko scheuen, bieten wir Ihnen ein Vorgehen mit Unterstützung eines Prozessfinanzierers an. Geschädigte tragen in diesem Fall keine Kosten und kein Risiko. Das Risiko für den Gerichtsprozess trägt voll und ganz der Prozessfinanzierer. Nur bei einem erfolgreichen Prozess erhält der Finanzierer einen Teil des Erlöses.

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Autorin

Annekatrin Schlipf, Diplom-Wirtschaftsjuristin (FH)
Anwaltskanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann