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DFH Fonds Indien I: LG Frankfurt verurteilt Commerzbank AG wegen Prospektfehlern

In einem von unserer Kanzlei erstrittenen Urteil vom 30.10.2014 hat das Landgericht Frankfurt am Main die dort beklagte Commerzbank AG zum Schadensersatz und zur vollständigen Rückabwicklung der Beteiligung an dem geschlossenen Immobilienfonds DFH Indien I verurteilt.
Urteil zum DFH Fonds Indien I: Sachverhalt und Entscheidung
Ein Mitarbeiter der Commerzbank hatte dem Kläger im Jahr 2008 den geschlossenen Immobilienfonds DFH Indien I (Immobilien Development Indien I GmbH & Co. KG) als Kapitalanlage empfohlen. Dabei wurde der Kläger nach den Feststellungen des Gerichts nicht hinreichend über Probleme der Bebaubarkeit der indischen Fondsgrundstücke aufgeklärt.
Das Landgericht Frankfurt am Main hat der Klage des Anlegers in vollem Umfang stattgegeben. Das Gericht verurteilte die beklagte Commerzbank AG zur Zahlung von Schadensersatz Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte und Pflichten aus dem Treuhandvertrag.
Risiko der verzögerten oder unmöglichen Bebaubarkeit ist aufklärungsbedürftig
Das Gericht stützt sein Urteil auf eine unzureichende Aufklärung über die Bebaubarkeit eines Projektgrundstücks der Fondsgesellschaft in Indien. Insoweit rügt das Gericht, dass der Emissionsprospekt des DFH Indien I in Bezug auf eines der vier Fondsgrundstücke nicht darauf hinwies, dass das Fondsprojekt auf einem zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung noch bewohnten Slumgebiet errichtet werden sollte, sondern im Gegenteil darauf hinwies, dass dort bereits mit der Bebauung begonnen worden war. Da die Commerzbank AG den Prospekt des DFH Indien I ihrer Beratung zugrunde gelegt hatte, musste sie sich diese Prospektfehler zurechnen lassen.
Die beklagte Bank wurde zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe der Beteiligungssumme einschließlich Agio nebst Zinsen Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte und Pflichten des Klägers aus dem Treuhandvertrag verurteilt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Fazit zum Urteil
Das Urteil stärkt erneut die Position wirtschaftlich geschädigter Fondsanleger. Insbesondere Anleger geschlossener Fonds, die in Schwellenländer investiert haben, mussten in der Vergangenheit herbe Rückschläge hinnehmen. Vor diesem Hintergrund ist das anlegerfreundliche Urteil des Landgerichts Frankfurt besonders erfreulich, zumal das Gericht ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass die allgemeinen Risikohinweise im Prospekt angesichts der konkreten Risiken hier nicht ausreichend waren.
Was können betroffene Fondsanleger jetzt tun?
Anlegern geschlossener Fonds empfehlen wir, ihre in Betracht kommenden Ansprüche durch einen auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen. Über unser Kontaktformular haben Anleger die Möglichkeit mit uns in Verbindung zu treten und sich umfassend über ihre rechtlichen Möglichkeiten beraten zu lassen.