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Die Bonus.Gold GmbH – Unsicherheiten bei Goldbeständen

Veröffentlicht von Annekatrin Schlipf am 10. Oktober 2019

Goldunze-Goldkurse

Anleger haben in den vergangenen Jahren oftmals in Gold und Goldsparpläne investiert. Anbieter solcher Investments sind Bonus.Gold oder die PIM Gold GmbH. Bei letzterer vermisst die Staatsanwaltschaft Darmstadt allerdings nach eigenen Angaben aktuell einen Großteil des Goldes. PIM Gold steht im Verdacht, ein Schneeballsystem betrieben zu haben.

Update 22.Aoril 2022: Am 11. April 2022 hat das Amtsgericht Köln das endgültige Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bonus.Gold GmbH wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet. Betroffene Anleger*innen sollten ihre Forderungen bis zum 15.06.2022 zur Insolvenztabelle anmelden. Der Termin zur Gläubigerversammlung ist der 13. Juli  2022.

Update 28. November 2021: Das Amtsgericht Köln hat mit Beschluss vom 25. November 2021 das vorläufige Insolvenzverfahren über die Bonus.Gold GmbH eröffnet (Az. 70a IN 228/21). Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Felix Höpker bestellt. Forderungen können zum jetzigen Zeitpunkt nicht angemeldet werden, weil das Insolvenzverfahren nicht eröffnet ist. Sollte das Insolvenzverfahren eröffnet werden, müssen Betroffene dennoch mit großen finanziellen Verlusten rechnen. Daher empfehlen wir die Prüfung möglicher Schadensersatzansprüche.

Update 22. September 2020: Die Bonus.Gold GmbH wurde für Anleger überraschend verkauft. Am 17. September 2020 wurde ein neuer Geschäftsführer aus Kent, Großbritannien im Handelsregister eingetragen. Das Handelsblatt berichtet, dass Anleger seitdem nicht mehr auf ihre Kundenkonten zugreifen können. Die Bonus.Gold GmbH ist für Anleger aktuell nicht erreichbar. Laut Google  Business-Eintrag ist das Geschäft der Bonus.Gold GmbH „Dauerhaft geschlossen“.

Das Geschäftsmodell der Bonus.Gold GmbH

Die Bonus.Gold GmbH verkauft Gold und bietet eine Rendite, wenn Kunden das erworbene Edelmetall einlagern lassen. Nach Angaben auf der Website des Unternehmens erwirbt der Kunde 24 Karat Feingoldbarren (99,99% Feingoldgehalt) einer renommierten Prägeanstalt. Der Kunde soll bei Überlassung des Goldes an Bonus Gold für den Einsatz seines Anlagegoldes täglich Bonusgold übereignet bekommen. Laut Website verwendet Bonus Gold das im Depot eingelagerte Gold seiner Kunden für den Umschlag von Altgoldrecycling, um über den Recyclingprozessen zu verdienen. Dabei stellt sich für Kunden die Frage, wie sich dieser Umschlag gestaltet, wenn das erworbene Gold vollständig physisch vorhanden und eingelagert ist.

Das Marketing und den Vertrieb für das Produkt BONUS.GOLD übernimmt die BAV.GOLD GmbH mit Sitz in Bad Nauheim. Sowohl Bonus Gold, als auch BAV Gold wurden von ehemaligen Mitarbeitern der PIM Gold bzw. Premium Gold Deutschland gegründet. Ins Licht der Öffentlichkeit rückte Bonus Gold zuletzt durch einen Bericht des Handelsblattes vom Juli 2019 mit dem Titel „Ein Streit verfeindeter Goldhändler schreckt Anleger auf“. Darin schreibt das Handelsblatt auch, dass Bonus.Gold zuletzt rasant gewachsen sei. Im April 2019 belief sich laut Bericht das von Kunden eingelagerte Gold auf über 760 Kilogramm im Wert von rund 28 Millionen Euro. Wirtschaftsprüfer konnten bei einer Inventur an den Unternehmensstandorten in Köln und Istanbul jedoch nur rund 155 Kilogramm vorfinden. Diese würden außerhalb des Unternehmens lagern, bei Mitarbeitern, Werkstätten oder Kommissionären.

Die Recherchen des Handelsblatts zeigen, dass die Kunden ein hohes Risiko tragen. Denn viele haben ihr Gold bei Bonus Gold nicht nur gekauft, sondern auch eingelagert.

Unsicherheiten bei den Goldbeständen im Jahresabschluss 2017

Der Wirtschaftsprüfer hat bei der Testierung des Bonus.Gold Jahresabschlusses von 2017 den Vermerk angebracht, dass die Bestände im Wert von über 13 Mio. Euro nicht geprüft werden konnten. Wörtlich ist im Bestätigungsvermerk zu lesen: „Das Vorhandensein der ausgewiesenen Vorräte in Höhe von EUR 13.746.196,29 ist nicht hinreichend nachgewiesen, weil ich nicht an der Inventur im Ausland teilnehmen konnte und durch alternative Prüfungshandlungen keine hinreichende Sicherheit über den Bestand der Vorräte gewinnen konnte. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass der Jahresabschluss insoweit fehlerhaft ist.“
Bonus Gold wirbt mit „Sicherheit und Transparenz“, doch wie sicher und transparent ist die Anlage wirklich? Als Teil der von Bonus Gold beworbenen Kontrollstrukturen scheint der Mechanismus „Veröffentlichung des geprüften Jahresabschlusses“ die angepriesene Sicherheit nicht garantieren zu können.

Anleger sollten ihre Goldbestände stets selbst in Augenschein nehmen oder nachprüfen lassen, ob das Gold physisch vorhanden ist. Die gilt vor allem auch für Vermittler dieser Goldanlagen und wenn es Warnhinweise gibt, die Zweifel an den tatsächlichen Goldbeständen entstehen lassen. Im vorliegenden Fall hätte ein Wirtschaftsprüfer im Ausland das Gold persönlich in Augenschein nehmen müssen und dies ordentlich bestätigen müssen.

Beratung über die Risiken der Goldanlage

Bei der Vermittlung von Goldanlagen müssen Vermittler unter anderem darauf hingewiesen, dass der Goldkauf weder Zinsen noch Dividenden abwirft. Zwar gilt Gold insbesondere in Krisenzeiten, in denen man vermeintlich in keine anderen Finanzprodukte investieren kann, als „sicher“ weil Aktienmärkte stark einbrechen oder die Zinsen niedrig sind. Ein Vermittler sollte aber gerade in dieser Situation auch darauf hinweisen, dass in solchen Zeiten eine Spekulationsblase entstehen kann. Eine Spekulationsblase kann auf Grund der Knappheit vom Rohstoff Gold zu erheblichen Verlusten führen.

Keine Aufklärung über die speziellen Risiken beim Goldkauf begründet Schadensersatzansprüche

Rechtsansprüche auf Schadensersatz bestehen für Anleger dann, wenn sie von einem Anlageberater oder -vermittler fehlerhaft beraten wurden. Der Berater oder Vermittler schuldet eine Beratung, die auf die persönlichen Verhältnisse des Kunden zugeschnitten ist. Die Beratung muss nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anleger- und anlagegerecht sein. Hierzu gehört insbesondere, dass der Berater oder Vermittler die Kapitalanlage auf ihre wirtschaftliche Tragfähigkeit überprüft hat. Der Anlagevermittler bzw. -berater muss den Anleger richtig und vollständig über alle für die Anlage wichtigen Umstände informieren. Er schuldet eine auf die Anlageziele des Kunden abgestimmte Empfehlung von Produkten. Eine nicht anlegergerechte und nicht objektgerechte Beratung kann den Berater zum Schadensersatz verpflichten. Der Berater ist auch verpflichtet, das Anlagekonzept auf die wirtschaftliche Plausibilität und Nachvollziehbarkeit hin zu überprüfen.

Wir haben bereits viele Fälle von Goldanlagen geprüft. Bei diesen Prüfungen hat es sich gezeigt, dass Kunden zuweilen nicht in ausreichendem Maße über die Risiken informiert wurden.
Wenn auch Sie zu den Betroffenen gehören, lassen Sie vom einen spezialisierten Rechtsanwalt prüfen, ob Sie einen Ansprüche auf Schadensersatz wegen Prosekt-oder Beratungsfehlern geltend machen können. Jeder Berater oder Vermittler ist nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Plausibilitätsprüfung hinsichtlich der von ihm empfohlenen Anlagen verpflichtet. Da Vermittler seit Anfang 2013 über eine Berufshaftpflichtversicherung verfügen müssen, besteht heute auch nicht mehr die Gefahr, dass ein erstrittenes Urteil mangels Solvenz des Vermittlers nicht durchsetzbar ist.

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