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Doppelabbuchungen bei ThomasLloyd Ratensparmodell: Rechte und Möglichkeiten für Betroffene

Veröffentlicht von Josip Plockinjic am 21. August 2023

Älterer-Geschäftsmann-im-Büro

Unsere Kanzlei vertritt eine Vielzahl von Anlegern und Anlegerinnen des Initiators ThomasLloyd. Einige haben uns berichtet, dass insbesondere bei den monatlichen Ratenzahlungsmodellen der ThomasLloyd – Zweite Cleantech Infrastrukturgesellschaft mbH & Co. KG (CTI Vario) im Laufe des Jahres 2023 bereits mehrfach Doppel- und Mehrfachabbuchungen von Seiten der Fondsgesellschaft erfolgt sind, ohne dass ThomasLloyd im Vorfeld darauf hingewiesen hat. Wir haben Einblick in die Fondskonzeption dieser Investmentgesellschaften und informieren über den aktuellen Sachverhalt und die Möglichkeiten für Betroffene.

Sind die Doppel- und Mehrfachabbuchungen zulässig?

Nach der „Beteiligungserklärung und Treuhandauftrag“ (Hauptvertrag) und dem Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Anleger lediglich zur Leistung einer Gesamteinlagesumme, die sie nur einmal im Monat in vertraglich genau festgelegten monatlichen Raten jeweils zum 1. oder 15. eines Monats zu erbringen haben.

Auch in den von der Fondsgesellschaft vorgelegten Musterberechnungen sowie im Fondsprospekt werden stets die genaue Anzahl der Monatsraten, die exakten Netto-und Bruttomonatsraten, die Beitragszahlungsdauer sowie die Mindestlaufzeit in Geschäftsjahren exakt zugrunde gelegt und vorgeschrieben. Ebenso werden sämtliche Beispielrechnungen und Gewinnprognosen danach ausgerichtet und berechnet.

Eine Doppel- oder Mehrfachabbuchung ist überhaupt nicht vorgesehen und daher nicht zulässig. Es gibt auch keinen Gesellschafterbeschluss, in dem die Anleger und Anlegerinnen darüber befragt wurden, ob sie Mehrfachabbuchungen zulassen wollen oder nicht.

Vielmehr hat die Fondsgesellschaft lediglich in einem Rundschreiben, das per Email am 26.01.2023 mit dem Betreff „Allgemeine Abwicklungshinweise zum Abbuchungsverfahren ratierlicher Einlagen der Zweite Cleantech Infrastrukturgesellschaft mbH & Co.“ an die Investoren versandt wurde, schriftlich Folgendes mitgeteilt:

„ (…) Nicht nur für eine Optimierung der Rendite im Interesse der Anleger ist der jeweilige Investitionszeitpunkt von maßgeblicher Bedeutung, welcher allerdings bei derartigen Investments (u.a. in Abhängigkeit vom Baufortschritt) nicht immer exakt planbar und somit der damit korrespondierende, geplante Abbuchungstermin für die ratierliche Einlage nicht zwangsläufig der bestgeeignetste und kontinuierlich umsetzbare ist. Es gilt demnach den Kapitalzufluss mit dem Kapitalbedarf im Interesse der Gesellschaft und der Anleger kontinuierlich bestmöglich in Einklang zu bringen. (…) Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass es seit Auflage der Gesellschaft vor über 10 Jahren eine kontinuierliche Herausforderung ist, die unterschiedlichen Bedürfnisse und die durch die zuvor genannten Einflussfaktoren bedingten Abweichungen auf den jeweiligen Abbuchungszeitpunkt abzustimmen.

(…) In Ausnahmefällen können die Abweichungen der Abbuchungstermine zur Wahrung von Portfolio- und damit Gesellschafts- und Anlegerinteressen auch mehrere Wochen betragen, wobei sich die vertraglich vereinbarte jährliche Ratenzahlung in der Gesamthöhe dadurch nicht verändert. Wir bitten Sie höflich die o.g. Abwicklungshinweise, sofern noch nicht geschehen, bei Ihrer Planung zu beachten.“

Ein derartig unklarer und nebulöser Hinweis in einer Rundmail an die Anleger genügt nicht, um eine Doppel- oder Mehrfachabbuchung zu rechtfertigen – selbst wenn hierdurch die jährlichen Ratenzahlungen in der Gesamthöhe nicht verändert werden –, da laut Gesellschaftsvertrag eine qualifizierte Mehrheit der Anleger darüber in einem Gesellschafterbeschluss hätte abstimmen müssen.

Laut § 8 Nr. 5 des Gesellschaftsvertrages sind „Die Zahlungen auf den Zeichnungsbetrag jeweils zu dem in der Beitrittserklärung angegebenen Datum zur Zahlung fällig.“. Gemäß den Vorschriften der §§ 15 und 24 des Gesellschaftsvertrages hätte es eines Gesellschafterbeschlusses bedurft, dem laut § 36 sogar eine Dreiviertelmehrheit der bei der Beschlussfassung vertretenen Kapitalanteile hätte zustimmen müssen.

Folglich sind derartige wesentliche Umgestaltungen der vertraglichen Abmachungen mit den Anlegern bzw. Änderungen des Gesellschaftsvertrages „durch die Hintertür“ nicht rechtens und daher unwirksam.

Sie müssen die Doppel- oder Mehrfachabbuchung somit nicht hinnehmen. Sollten Sie der Fondsgesellschaft eine Einzugsermächtigung erteilt haben, können Sie die zu viel geleisteten Beträge wieder zurückbuchen lassen, sofern sie innerhalb der letzten 8 Wochen geleistet wurden.

Bei Mehrfachabbuchungen, die länger als 8 Wochen zurückliegen, unterstützen wir Sie gerne bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche.

Kontakt aufnehmen und Ansprüche kostenfrei prüfen lassen

Sie haben Fragen zu Doppelabbuchungen bei ThomasLloyd oder benötigen weitere Informationen? Rufen Sie uns an unter 0711-9308110 oder schreiben Sie uns Ihre Fragen über unser Kontaktformular.

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Autor

Josip Plockinjic, Rechtsanwalt
Anwaltskanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann