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EM.TV Aktie: Medienunternehmen unterliegt vor dem BGH

Veröffentlicht am 21. Juli 2005

Kamera-Farben

EM.TV Aktie: Medienunternehmen unterliegt vor dem BGH

Die getäuschten Aktionärinnen und Aktionäre des Medienunternehmens EM.TV können nun auf Schadenersatz hoffen. Schadensersatzpflichtig sind sowohl das Unternehmen EM.TV als auch dessen ehemalige Vorstände Thomas und Florian Haffa. Der II. Senat des Bundesgerichtshofs entschied in einem jetzt veröffentlichten Urteil über die Klage von 42 Anlegern, die das Oberlandesgericht München im Jahr 2002 abgewiesen hatte. Das OLG München muss nun in jedem Einzelfall prüfen, ob die fehlerhaften Ad-hoc-Mitteilungen für den Kauf oder Nicht-Kauf der Aktien der betroffenen Anleger ursächlich waren.

Gesamtschuldnerische Haftung von Unternehmen und Vorständen wegen fehlerhaften kursrelevanten Mitteilungen

Der Kurs der EM.TV-Aktie lag beim Börsengang im Oktober 1997 bei EUR 18,15 und stieg bis Februar 2000 auf knapp EUR 116,00. Die Kläger verlangen von EM.TV und den ehemaligen Vorstandsmitgliedern Schadensersatz für Verluste, die durch fehlerhafte Ad-hoc-Mitteilungen und sonstige öffentliche Informationen der ehemaligen Vorstandsmitglieder Florian und Thomas Haffa im Jahr 2000 entstanden sind. Der BGH bejaht nun den vollen Schadensersatzanspruch der Aktionäre wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung. Die Anleger müssen allerdings nachweisen, dass sie die Aktien aufgrund der unrichtigen Ad-hoc-Mitteilung erworben oder wegen der unrichtigen Ad-hoc-Mitteilung von einem Verkauf der Aktien abgesehen haben. Der BGH stellt hierzu in seiner Entscheidung fest, dass eine Anfangswahrscheinlichkeit für einen Zusammenhang zwischen der falschen Ad-hoc-Mitteilung und dem Kauf bzw. dem Unterlassen des Verkaufs der Aktien besteht.

Der geschädigte Aktionär, der die Aktien aufgrund der unrichtigen Mitteilung erworben hat, kann nun die vollständige Rückzahlung des seinerzeit gezahlten Kaufpreises verlangen; im Gegenzug muss er die Aktien an EM.TV herausgeben. Der Aktionär, der die Aktien zwischenzeitlich veräußert hat, erhält den ursprünglich gezahlten Kaufpreis abzüglich des erzielten Veräußerungserlöses zurück. Anleger, die nachweisen können, dass sie Aktien, die sie bereits vor dem Jahr 2000 erworben haben, aufgrund der unrichtigen positiven Ad-hoc-Mitteilung aus dem Jahr 2000 nicht verkauft haben, können als Schadensersatz den hypothetischen Verkaufspreis zum Kurs am Tag des ursprünglich geplanten Verkaufstermins (gegen Übereignung der Aktie oder unter Anrechnung des zwischenzeitlich tatsächlich erzielten Verkaufserlöses) verlangen.

Der BGH hat festgestellt dass es sich bei den Anlageentscheidungen der Kläger um individuell geprägte Willensentschlüsse handelt die nicht durch typisierte Betrachtungsweisen erfasst werden können. Es ist deshalb nötig dass geschädigte EM.TV-Anleger ihren Fall individuell prüfen lassen.