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EM.TV unterliegt vor dem BGH

Veröffentlicht am 21. Juli 2005

EM.TV unterliegt vor dem BGH

Getäuschte Aktionäre des Medienunternehmens EM.TV können nun auf Ausgleich der entstandenen Verluste hoffen. Schadensersatzpflichtig sind sowohl das Unternehmen EM.TV als auch dessen Ex-Vorstände Thomas und Florian Haffa. Der II. Senat des BGH entschied in einem jetzt veröffentlichten Urteil über die Klage von 42 Anlegern die vom OLG München im Jahre 2002 zurückgewiesen wurde. Das OLG München muss nun in jedem Fall prüfen ob die falschen Ad-hoc-Mitteilungen ursächlich für den Kauf bzw. den Nichtverkauf der Aktien der betroffenen Anleger waren.

Gesamtschuldnerische Haftung von Unternehmen und Vorständen wegen fehlerhaften kursrelevanten Mitteilungen

Der Kurs der Aktie lag bei Börseneinführung im Oktober 1997 bei 18 15 EUR und stieg bis Februar 2000 auf knapp 116 00 EUR. Die Kläger verlangen von EM.TV sowie den ehemaligen Vorständen Schadensersatzansprüche bzgl. der Verluste die aufgrund falscher Ad-hoc-Mitteilungen und anderer öffentlicher Informationen der ehemaligen Vorstände Florian und Thomas Haffa im Jahre 2000 entstanden sind. Der BGH stellt nun den vollständigen Schadensersatzanspruch der Aktionäre wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung fest. Die Anleger müssen allerdings nachweisen dass sie die Aktien aufgrund der falschen Ad-hoc-Mitteilungen gekauft bzw. wegen den falschen Ad-hoc-Mitteilungen von einem Verkauf der Aktien abgesehen hatten. Der BGH stellt hierzu in der Entscheidung fest dass eine Anfangswahrscheinlichkeit eines Zusammenhangs der falschen Ad-hoc-Mitteilungen mit dem Kauf oder dem unterlassenen Verkauf einer Aktie bestehe.

Der geschädigte Aktionär der die Aktien aufgrund der falschen Mitteilungen erworben hatte kann nun den damals gezahlten Kaufpreis vollständig zurückverlangen; im Gegenzug muss er EM.TV die Aktien überlassen. Derjenige Aktionär der die Aktien zwischenzeitlich veräußert hat bekommt den ursprünglich gezahlten Kaufpreis abzüglich des erlösten Verkaufspreises erstattet. Anleger die nachweisen können dass diese schon vor dem Jahre 2000 erworbene Aktien aufgrund der positiven falschen Ad-hoc-Meldungen aus dem Jahre 2000 nicht verkauft hatten können als Schadensersatz den hypothetischen Verkaufspreis zum Kurs an dem Tag des ursprünglich geplanten Verkaufstermins (gegen Überlassung der Aktie oder unter Anrechnung des zwischenzeitlich tatsächlich erzielten Verkaufserlöses) verlangen.

Der BGH hat festgestellt dass es sich bei den Anlageentscheidungen der Kläger um individuell geprägte Willensentschlüsse handelt die nicht durch typisierte Betrachtungsweisen erfasst werden können. Es ist deshalb nötig dass geschädigte EM.TV-Anleger ihren Fall individuell prüfen lassen.

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