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Erneut positives Urteil gegen LBBW in Sachen Widerruf

Veröffentlicht am 03. Juni 2016

Nur noch bis zum 21.06.2016 können Verbraucher, die für die Finanzierung Ihrer Immobilie in der Zeit von Februar 2002 bis Juni 2010 ein Darlehen aufgenommen haben, ihren Darlehensvertrag widerrufen. Voraussetzung ist, dass sie fehlerhaft über ihr Widerrufsrecht belehrt wurden. Tatsächlich war eine Vielzahl der von den Banken verwendeten Widerrufsbelehrungen fehlerhaft. Dies haben verschiedene Verbraucherzentralen offengelegt.

Widerrufsbelehrung der LBBW

Auch eine häufig von der LBBW verwendete Widerrufsbelehrung wurde nunmehr vom Landgericht Stuttgart als fehlerhaft beurteilt. Die einschlägige Widerrufsbelehrung sah einen Abschnitt über „Finanzierte Geschäfte“ vor. Ein finanziertes Geschäft liegt vor, wenn durch das Darlehen eine Verpflichtung aus einem anderen Vertrag finanziert werden soll und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden, z.B. durch die Identität der Vertragspartner. Mit seinem Urteil vom 20. Mai 2016, Az.: 21 O 319/15, hat das Landgericht nun klargestellt, dass die Aufnahme des Abschnitts über „Finanzierte Geschäfte“, bei deinem Darlehen, das gerade kein finanziertes Geschäft darstellt, gegen das Deutlichkeitsgebot verstößt. Aufgrund seines Umfangs und seiner Formulierung sei dieser Abschnitt für den Darlehensnehmer erheblich unverständlicher als der übrige Teil der Belehrung. Hierbei stellte das Gericht weiterhin klar, dass es keinen Unterschied mache, ob der Verbraucher tatsächlich erkennt, dass es sich bei seinem Darlehen gerade nicht um kein finanziertes Geschäft handelt. Allein das Vorhandensein dieses Abschnitts verunsichere den Verbraucher schon.

Was betroffene Darlehensnehmer tun können

Darlehensnehmer in deren Widerrufsbelehrungen ebenfalls ein Abschnitt über finanzierte Geschäfte enthalten ist, sollten aufgrund der guten Erfolgsaussichten eine Prüfung Ihres Immobiliendarlehens durch einen auf Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt durchführen lassen.

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