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EuGH-Generalanwalt im Dieselskandal: Thermofenster rechtswidrig
Veröffentlicht von Annekatrin Schlipf am 24. September 2021
Seit dem 23.09.2021 liegt der Schlussantrag des Generalanwalts am Europäischen Gerichtshof, Athanasios Rantos, in einem Verfahren gegen VW und Porsche im Abgasskandal vor: Der Generalanwalt hält das bei VW und Porsche verwendete Thermofenster für rechtswidrig. Der Käufer könne sich daher vom Kaufvertrag lösen. Es sei zudem unerheblich, ob das Thermofenster nachträglich eingebaut wurde. Mit dem Urteil ist in einigen Monaten zu rechnen. Es würde sich um das zweite verbraucherfreundliche EuGH-Urteil im Abgasskandal handeln. Da der EuGH regelmäßig den Schlussanträgen folgt, sind die Chancen für ein weiteres positives Urteil zugunsten der Verbraucher*innen sehr hoch.
Thermofenster fällt nicht unter Ausnahme zum Schutz des Motors
Das sogenannte Thermofenster ist eine in der Motorsteuerung integrierte Software, die insbesondere bei bestimmten Außentemperaturen oder bei einer bestimmten Höhe die Reduzierung von Stickstoffemissionen begrenzt. Nahezu alle Fahrzeughersteller verwenden ein solches Fenster zur Steuerung der Abgasrückführung. Bei vielen Dieselfahrzeugen mit dieser Technik funktioniert die Abgasreinigung nur bei Temperaturen zwischen 15 °C und 33 °C. Die Abgasreinigung läuft auf dem Prüfstand, wo Temperaturen von etwa die 25 Grad vorgeschrieben sind, optimal – im realen Betrieb auf der Straße jedoch nicht. Bei den durchschnittlichen Temperaturen in Mitteleuropa funktioniert die Abgasreinigung daher nur selten vollständig. In Deutschland beispielsweise liegen die Durchschnittstemperaturen an nur drei Monaten im Jahr über 15°C.
Gemäß einer EU-Verordnung über die PKW-Typgenehmigung sind Abschalteinrichtungen, die die Wirkung der Abgasreinigung beeinträchtigen, grundsätzlich unzulässig, es sei denn die Einschränkung ist notwendig, um den Motor vor Schaden zu schützen. Auf diese Ausnahmen berufen sich die Fahrzeugbauer im Abgasskandal regelmäßig, so auch VW und Porsche in den Fällen, die das Landgericht Klagenfurt dem EuGH vorgelegt hat (C-128/20; C-134/20 und C-145/20).
Nach Ansicht des Generalanwaltes sind die beschriebenen Fahrbedingungen nicht repräsentativ. Die aus dem Thermofenster resultierende Abgasstrategie sei „in Europa, insbesondere in Österreich, während eines Jahres überwiegend nicht voll funktionsfähig“. Zudem werden insbesondere Anbauteile des Abgasnachbehandlungssystems und nicht des Motors geschont; das Argument des Motorenschutzes greife aus diesem Grund nicht.
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