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Fundus 28: OLG Köln verurteilt Sparkasse im Landkreis Neustadt a.d. Aisch – Bad Windsheim ein weiteres Mal zu Schadensersatz
Veröffentlicht am 25. Januar 2013
In einem von unserer Kanzlei erstrittenen Berufungsurteil vom 24. Januar 2013 hat der 18. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln die beklagte Sparkasse im Landkreis Neustadt an der Aisch – Bad Windsheim in zweiter Instanz zum Schadensersatz und zur Rückabwicklung der Beteiligung am Fundus Fonds 28 verurteilt und damit insoweit das zunächst klagabweisende Urteil des Landgerichts Köln aufgehoben. Nachdem die beklagte Sparkasse vom OLG Köln bereits mit Urteil vom 14. Februar 2012 in einem Parallelverfahren zum Schadensersatz verurteilt wurde handelt es sich hier bereits um das zweite von unserer Kanzlei in Sachen Fundus Fonds Nr. 28 erstrittene Urteil gegen die Sparkasse Neustadt a. d. Aisch.
Sachverhalt und Entscheidung
Nach dem dem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalt wurde dem Kläger welcher sowohl im privaten wie auch im geschäftlichen Bereich langjähriger Kunde der Beklagten war von einem Mitarbeiter der Sparkasse der Fundus Fonds 28 als Kapitalanlage empfohlen. Die Sparkasse hatte für die Vermittlung der Beteiligung an den Kläger eine Provision aus dem vom Kläger gezahlten Betrag (Kick-Backs) erhalten über deren Erhalt und Höhe sie diesen nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts nicht hinreichend aufgeklärt hatte.
Der 18. Zivilsenat des OLG Köln hat der Klage des Anlegers auf die durch unsere Kanzlei eingelegte Berufung gegen das vorangegangene Urteil des Landgerichts Köln in Höhe von 15.865 69 € stattgegeben und die beklagte Sparkasse insoweit zum Schadensersatz sowie zur Rückübertragung des Fondsanteils verurteilt. In diesem Umfang wurde auch das zuvor ergangene negative Urteil der 15. Zivilkammer des LG Köln aufgehoben.
Unterbliebene Aufklärung über Kick-Backs berechtigt zum Schadensersatz
Der Senat stützt das Urteil auf eine unterbliebene Aufklärung über Provisionen in der Form von Rückvergütungen (Kick-Backs). Aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Beratungsvertrag oblag der Bank die Pflicht ihren Kunden über den Erhalt und die genaue Höhe der Provision aufzuklären – so das Gericht. Denn nur dadurch werde der Anleger in die Lage versetzt zu entscheiden ob die Sparkasse ihm den Fundus Fonds 28 auch oder nur deswegen empfiehlt weil sie selbst daran verdient oder weil dieser tatsächlich das Beste für den Kunden ist. Damit setzt es die sog. „Kick-Back-Rechtsprechung“ des Bundesgerichtshofs zutreffend um.
Wie die Landgerichte Stuttgart Koblenz und Oldenburg als auch die 30. Zivilkammer des Landgerichts Köln stellte das Oberlandesgericht Köln fest dass auch im Prospekt zum Fundus Fonds 28 nicht ausreichend über das „Ob“ und „Wie“ der Provision aufgeklärt wurde. Ansprüche des Klägers waren aus Sicht des entscheidenden Gerichts auch weder verjährt noch verwirkt. Da die Beschwerdesumme für das Revisionsverfahren für die beklagte Sparkasse nicht erreicht ist ist das Urteil für die Sparkasse im Landkreis Neustadt a.d. Aisch bindend. Die Revision wurde außerdem nicht zugelassen.
Fazit zum Urteil
Das Urteil stärkt ein weiteres Mal die Stellung wirtschaftlich geschädigter Fundus-Fonds-Anleger und reiht sich in eine Vielzahl von seitens unserer Kanzlei erstrittene Urteile wegen unterbliebener Aufklärung über Kick-Backs ein. Es setzt des Weiteren die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs konsequent um. Anlegern geschlossener Fonds wird geraten ihre in Betracht kommenden Ansprüche durch einen auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen. Über unser Kontaktformular haben Anleger die Möglichkeit mit uns in Verbindung zu treten und sich hinsichtlich deren rechtlicher Optionen umfassend beraten zu lassen.