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GEBAB MS “Buxwind“: Kanzlei AKH-H erstreitet Urteil gegen die Bethmann Bank AG

Veröffentlicht am 29. Januar 2018

In dem von der Kanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann erstrittenen Urteil vom 16.01.2018 hat das Landgericht Berlin die Bethmann Bank AG zum Schadenersatz  und damit zur Rückabwicklung der Beteiligung der Anlegerin an der Beteiligungs-Kommanditgesellschaft MS “Buxwind“ Verwaltungs- und Bereederungs GmbH & Co. KG verurteilt.

Der Fall vor dem Landgericht Berlin

In dem zugrunde liegenden Fall hatte sich die Anlegerin aufgrund der Anlageberatung durch die Rechtsvorgängerin der Bethmann Bank AG, der LGT Bank in Liechtenstein & Co. OHG, an dem geschlossenen Containerschiffsfonds „MS Buxwind“ des Emissionshauses GEBAB mit einem Betrag in Höhe von € 100.000,00 beteiligt. Nachdem in den Anfangsjahren noch Ausschüttungen an die Gesellschafter von insgesamt ca. 21 % in Bezug auf die Beteiligungssumme gezahlt werden konnten, geriet der Fonds durch die weltweite Schifffahrtskrise und das Überangebot an Containerfrachtschiffen in Schwierigkeiten und stellte jegliche Auszahlung an die Gesellschafter ein. Die Anleger mussten damit rechnen, dass das eingezahlte Kapital verloren ist.

Das Urteil des Landgerichts Berlin gegen die Bethmann Bank AG wegen der Beteiligung am Schiffsfonds GEBAB MS “Buxwind“

Das Landgericht Berlin hat die Bethmann Bank AG zum Schadensersatz und zur Rückabwicklung der Beteiligung der Anlegerin an dem geschlossenen Schiffsfonds MS “Buxwind“ verurteilt. Die Anlegerin erhält die von ihr zum Erwerb der Beteiligung investierte Summe, abzüglich der bereits geflossenen Ausschüttungen, Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung auf die Beklagte zurück.

Das Urteil beruht auf der unterlassenen Aufklärung über die an die Beklagte geflossenen Rückvergütungen. So hatte es das Landgericht Berlin allein aufgrund des schriftlichen Vortrags und einem ersten Termin, ohne eine Beweisaufnahme durchführen zu müssen, als erwiesen angesehen, dass die Rechtsvorgängerin der Bethmann Bank AG die Klägerin nicht ordnungsgemäß über die aufgrund der Vermittlung des streitgegenständlichen Schiffsfonds an sie geflossenen Vertriebsvergütungen aufgeklärt hat.

In dem Prozess war unstreitig, dass die Klägerin durch den Kundenberater nicht über die konkrete Höhe der an die Bank geflossenen Provisionen aufgeklärt wurde. Dabei ist eine Bank im Rahmen eines Anlageberatungsvertrages jedoch verpflichtet, unaufgefordert über das Ob und über die konkrete Höhe der an sie fließenden Rückvergütungen aufzuklären, um einen damit einhergehenden Interessenskonflikt gegenüber dem Anleger offen zu legen.  

Dieser Pflicht war der Kundenberater nicht nachgekommen, nachdem er die Anlegerin jedenfalls nicht über die über das beim Erwerb anfallende Agio hinausgehenden Rückvergütungen aufgeklärt hat.

Das Landgericht Berlin stellte des Weiteren fest, dass es der Beklagten nicht gelungen ist, die in diesen Fällen zugunsten des Anlegers greifende Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens (Kausalitätsvermutung) zu widerlegen, da nach zutreffender Auffassung des Landgerichts kein Hinweis darauf gegeben war, dass und warum die Anlegerin den streitgegenständlichen geschlossenen Schiffsfonds auch in Kenntnis der an die Bank fließenden Rückvergütungen gezeichnet hätte. Das Landgericht sah vorliegend eine für die Anlageentscheidung der Anlegerin ursächliche schuldhafte Pflichtverletzung der Bank als gegeben an, ohne dass eine Beweisaufnahme erforderlich war. Das Gericht hat auch in diesem Zusammenhang sämtliche Einwendungen der Beklagten abgelehnt und schließlich die Bethmann Bank AG wie beantragt verurteilt.

Fazit des Urteils gegen die Bethmann Bank AG

Die Entscheidung des Landgerichts Berlin stärkt ein weiteres Mal die Interessen wirtschaftlich geschädigter Fonds-Anleger. Das Urteil des Landgerichts reiht sich in eine Vielzahl von der Kanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann erstrittenen Entscheidungen ein, im Rahmen derer eine Bank aufgrund des Unterlassens einer ordnungsgemäßen Aufklärung über die an sie geflossenen Vertriebsvergütungen und den damit einhergehenden Interessenskonflikt zum Schadensersatz verurteilt wurde. Zudem legt das Landgericht Berlin erfreulicherweise nochmals die hohen Anforderungen einer Bank im Rahmen des Prozesses aufgrund zugunsten der Anleger greifenden Kausalitätsvermutung dar, aufgrund derer die Bank beweisen muss, dass ein Anleger die Anlage auch dann erworben hätte, wenn er von den Vertriebsprovisionen und deren Höhe gewusst hätte.

Was können betroffene Fondsanleger jetzt tun?

Anlegern geschlossener Fonds wird geraten, ihre in Betracht kommenden Ansprüche durch einen auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen. Unser Angebot an Sie: Nutzen Sie unseren Online-Fragebogen, um eine schnelle und kostenlose Erstberatung anzufordern. Kontaktieren Sie uns: Über unser Kontaktformular haben Anleger geschlossener Fonds zudem die Möglichkeit, mit uns in Verbindung zu treten und sich umfassend über die in deren Fall bestehenden Optionen informieren zu lassen.