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HGA III- Fonds „The Regent“: LG Hamburg verurteilt die HSH Nordbank AG zu Schadensersatz

Veröffentlicht am 07. März 2014

In einem von unserer Kanzlei erstrittenen Urteil vom 18. Februar 2014 hat der 2. Zivilsenat des Landesgerichts Hamburg die beklagte HSH Nordbank AG zum Schadensersatz und zur Rückabwicklung der Beteiligung am HGA III – Fonds „The Regent“ verurteilt.

Urteil zum HGA III- Fonds „The Regent“: Sachverhalt und Entscheidung

Nach dem dem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalt wurde dem Kläger welcher langjähriger Kunde der Beklagten war von einem Mitarbeiter der Hamburgischen Landesbank Girozentrale (heute firmierend als HSH Nordbank AG) der HGA III- Fonds „The Regent“ als Kapitalanlage empfohlen. Die HSH Nordbank AG hatte für die Vermittlung der Beteiligung an den Kläger eine Provision aus dem vom Kläger gezahlten Betrag (Kick-back) erhalten über deren Erhalt und Höhe sie diesen nach den Feststellungen des Landgerichts nicht hinreichend aufgeklärt hatte.

Der 2. Zivilsenat des LG Hamburg hat der durch unsere Kanzlei eingereichten Klage des Anlegers in Höhe von 52.084 50 € stattgegeben und die beklagte HSH Nordbank AG insoweit zum Schadensersatz sowie zur Rückübertragung des Fondsanteils am HGA III-Fonds verurteilt.

LG Hamburg: Unterbliebene Aufklärung über Kick-back berechtigt zum Schadensersatz

Der Senat stützt das Urteil auf eine unterbliebene Aufklärung über Provisionen in der Form von Rückvergütungen (Kick-back). Aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Beratungsvertrag oblag der Bank die Pflicht ihren Kunden über den Erhalt und die genaue Höhe der Provision aufzuklären – so das Gericht. Denn nur dadurch werde der Anleger in die Lage versetzt zu entscheiden ob die HSH Nordbank AG ihm den HGA III- Fonds „The Regent“ auch oder nur deswegen empfiehlt weil sie selbst daran verdient oder weil dieser tatsächlich das Beste für den Kunden ist. Damit setzt das Landgericht Hamburg die sog. „Kick-back-Rechtsprechung“ des Bundesgerichtshofs zutreffend fort und um.

Das Gericht sah vor allem auch trotz des Gesichtspunktes dass  die Hamburgische Landesbank bei diesem HGA-Fonds sowohl als Treuhandkommanditistin und auch als Platzierungsgarantin und Kreditgeberin des Fonds offen zu Tage trat eine Aufklärungspflicht der Bank bzgl. der Provisionen. Auch war die Komplementärin – die HGA Capital GmbH – eine 100% Tochtergesellschaft der Rechtsvorgängerin der Beklagten- Initiatorin der Fondsgesellschaft und Prospektherausgeberin und zuständig für die Konzeption und Eigenkapitalbeschaffung.
Auf Grund dieser Konstellation war die beklagte HSH Nordbank AG der Ansicht dass das Eigeninteresse und der damit verbundene Interessenkonflikt der beklagten Bank dem Anleger offenkundig gewesen sei- eine Aufklärung gegenüber dem Klägers hinsichtlich der Provisionen mithin nicht notwendig und eben so wenig geboten gewesen sei.
Dieser Rechtsauffassung der Beklagten hat das Gericht jedoch eine klare Absage erteilt.

Fazit zum Urteil

Das Urteil stärkt ein weiteres Mal die Stellung wirtschaftlich geschädigter Anleger geschlossener Fonds und reiht sich in eine Vielzahl seitens unsrer Kanzlei erstrittener Urteile wegen unterbliebener Aufklärung über Kick-back ein. Es setzt des Weiteren die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Bezug auf die Aufklärungspflicht der Bank bzgl. Provisionen (Kick-back) konsequent fort und um.

Was können geschädigte Fondsanleger jetzt tun?

Geschädigten Anlegern geschlossener Fondsbeteiligungen wird daher geraten ihre in Betracht kommenden Ansprüche durch einen auf Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen. Über unser Kontaktformular haben geschädigte Fondsanleger die Möglichkeit mit uns in Verbindung zu treten und sich umfassend über die in deren Fall bestehenden Optionen informieren zu lassen.