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HGA Fonds III „The Regent“: LG Hamburg verurteilt die HSH Nordbank AG
Veröffentlicht am 07. März 2014
In einem von unserer Kanzlei erstrittenen Urteil vom 18. Februar 2014 hat der 2. Zivilsenat des Landesgerichts Hamburg die beklagte HSH Nordbank AG zum Schadensersatz und zur Rückabwicklung der Beteiligung am geschlossenen Fonds HGA III „The Regent“ verurteilt.
Urteil zum HGA Fonds III „The Regent“: Sachverhalt und Entscheidung
Dem Kläger, einem langjährigen Kunden der Beklagten, war von einem Mitarbeiter der Hamburgischen Landesbank Girozentrale (heute firmierend als HSH Nordbank AG) der HGA Fonds III „The Regent“ als Kapitalanlage empfohlen worden. Die HSH Nordbank AG hatte für die Vermittlung der Beteiligung an den Kläger eine Provision aus dem von diesem gezahlten Betrag erhalten (Kick-Back), über deren Erhalt und Höhe sie den Kläger nach den Feststellungen des Landgerichts nicht hinreichend aufgeklärt hatte.
Das Landgericht Hamburg hat der von unserer Kanzlei vertretenen Klage des Anlegers in Höhe von 52.084,50 € stattgegeben und die beklagte HSH Nordbank AG zum Schadensersatz sowie zur Rückübertragung der Fondsbeteiligung verurteilt.
LG Hamburg: Unterbliebene Aufklärung über Kick-back berechtigt zum Schadensersatz
Der Senat stützt sein Urteil auf eine unterlassene Aufklärung über Provisionen in Form von Rückvergütungen (Kick-Backs). Aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Beratungsvertrag treffe die Bank die Pflicht, ihren Kunden über den Erhalt und die genaue Höhe der Provisionen aufzuklären. Denn nur so werde der Anleger in die Lage versetzt, zu entscheiden, ob die HSH Nordbank AG ihm den HGA III Fonds The Regent“ auch oder nur deshalb empfiehlt, weil sie selbst daran verdient oder weil es tatsächlich das Beste für den Kunden ist. Damit hat das Landgericht Hamburg die sog. „Kick-Back-Rechtsprechung“ des Bundesgerichtshofs zutreffend fortgeführt und umgesetzt.
Das Gericht bejahte insbesondere eine Aufklärungspflicht der Bank über die Provisionen trotz des Umstandes, dass die Hamburgische Landesbank bei diesem HGA-Fonds sowohl als Treuhandkommanditistin als auch als Platzierungsgarantin und Darlehensgeberin des Fonds in Erscheinung getreten ist. Zudem war die Komplementärin – die HGA Capital GmbH – eine 100%ige Tochtergesellschaft der Rechtsvorgängerin der Beklagten – Initiatorin der Fondsgesellschaft und Prospektherausgeberin und für die Konzeption und Einwerbung des Eigenkapitals verantwortlich.
Aufgrund dieser Konstellation vertrat die beklagte HSH Nordbank AG die Auffassung, dass das Eigeninteresse und der damit verbundene Interessenkonflikt der beklagten Bank für den Anleger offenkundig gewesen sei – eine Aufklärung des Klägers über die Provisionen sei daher nicht erforderlich und auch nicht geboten gewesen.
Dieser Rechtsauffassung der Beklagten erteilte das Gericht jedoch eine klare Absage.
Fazit zum Urteil
Das Urteil stärkt erneut die Position wirtschaftlich geschädigter Anleger geschlossener Fonds und reiht sich ein in eine Vielzahl von unserer Kanzlei erstrittener Urteile wegen unterlassener Aufklärung über Kick-Backs. Es setzt zudem die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Aufklärungspflicht der Bank über Rückvergütungen (Kick-Backs) konsequent fort und um.
Was können geschädigte Fondsanleger jetzt tun?
Geschädigten Anlegern geschlossener Fondsbeteiligungen ist daher zu raten, ihre in Betracht kommenden Ansprüche durch einen auf Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen. Über unser Kontaktformular haben geschädigte Fondsanleger die Möglichkeit mit uns in Verbindung zu treten und sich umfassend über die in ihrem Fall bestehenden Möglichkeiten informieren zu lassen.