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HSC Aufbauplan VII Schiff: Kanzlei AKH-H erstreitet Urteil für geschädigte Anleger

Veröffentlicht von Marco Albrecht am 19. Oktober 2017
Aktualisiert am Januar 24, 2025
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In einem von der Kanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann erstrittenen Urteil hat das Landgericht Kempten einen Finanzanlagenvermittler zum Schadensersatz und damit zur sogenannten Rückabwicklung der Beteiligung des Klägers an der HSC Aufbauplan VII Schiff GmbH & Co. KG verurteilt.

HSC Aufbauplan VII Schiff: Sachverhalt und Entscheidung

Eine Anlageberaterin eines Finanzdienstleisters hatte dem Kläger eine Beteiligung an der HSC Aufbauplan VII Schiff GmbH & Co. KG empfohlen. Im Rahmen der Beratungsgespräche hat die Beraterin den Kläger nicht ordnungsgemäß über die Risiken des Totalverlustes und die Sicherheit der Beteiligung aufgeklärt. Das Landgericht Kempten sprach dem Kläger nun die Primärforderungen in voller Höhe zu. Zudem hat das Gericht festgestellt, dass die Anlageberatungsgesellschaft ihre Pflicht verletzt hat, den Kläger ordnungsgemäß über das Totalverlustrisiko und die fehlende Sicherheit der streitgegenständlichen Beteiligungen aufzuklären.

Keine Aufklärung über Risiken der Beteiligung

Aufgrund der Aussage der Ehefrau des Klägers als Zeugin ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass die Beraterin die tatsächlich bestehenden Risiken der Beteiligung, insbesondere das Totalverlustrisiko der Beteiligung, verharmlost und bagatellisiert hat. Der Kläger hatte bei der Beratung aufgrund negativer Vorerfahrungen erklärt, er wolle nur eine sichere Anlage zeichnen. Die Beraterin hatte ihm daraufhin unter Hinweis auf ihre eigenen Beteiligungen eine Beteiligung an dem Schiff HSC Aufbauplan VII vorgeschlagen. Aufgrund der lebhaften und bildhaften Schilderung der Ehefrau kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass der Kläger hier nicht ausreichend über das Totalverlustrisiko aufgeklärt wurde und der Beraterin voll vertraute.

Eine ordnungsgemäße Aufklärung des Klägers konnte im konkreten Fall auch nicht durch Übergabe des Emissionsprospektes erfolgen, da die Beraterin der Beklagten den darin enthaltenen entsprechenden Hinweis durch mündliche Erklärungen entwertet und dem Kläger den Eindruck vermittelt hat, er investiere in eine sichere Beteiligung. Das Gericht geht insoweit vom Vorrang des gesprochenen Wortes aus. Vor diesem Hintergrund kam es dem Gericht nicht darauf an, ob die Beraterin dem Kläger den Emissionsprospekt und einen Flyer zu der streitgegenständlichen Beteiligung übergeben hatte.

Das Gericht hält sich an den Grundsatz des Bundesgerichtshofes (BGH), dass ein übergebenes Prospekt dann in den Hintergrund tritt, wenn der Anleger den Ausführungen seines Beraters besonders vertraut und entsprechend keine ordnungsgemäße Aufklärung stattgefunden hat.

Fazit zum Urteil – Kostenfreie Ersteinschätzung

Die Entscheidung des Landgerichts Kempten stärkt in besonderem Maße die Interessen der Anleger gerade im Hinblick auf eine ordnungsgemäße mündliche Beratung unabhängig vom Inhalt und der rechtzeitigen Übergabe eines Emissionsprospektes. Sie zeigt auch, dass sich Beratungsgesellschaften nicht in komplizierten Geflechten verstecken können.

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