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Kanzlei Hänssler & Häcker-Hollmann erstreitet Berufungsurteil im Fundus Fonds 28

Veröffentlicht am 20. Februar 2012

Paragraphenzeichen-Kopfsteinpflaster

In einem von unserer Kanzlei erstrittenen Berufungsurteil vom 14.02.2012 hat der 18. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln in zweiter Instanz die beklagte Sparkasse im Landkreis Neustadt a. d. Aisch-Bad Windsheim zum Schadensersatz und zur vollständigen Rückabwicklung der Beteiligung an dem geschlossenen Fonds Fundus Fonds 28 verurteilt und damit insoweit das zunächst klageabweisende Urteil des Landgerichts Köln aufgehoben.

Berufungsurteil im Fundus Fonds 28: Sachverhalt und Entscheidung

In dem zugrunde liegenden Sachverhalt hatte der Anlageberater der Sparkasse dem Kläger den Fundus Fonds 28 empfohlen und ihm hierzu ein Berechnungsbeispiel über die steuerliche Vorteilhaftigkeit einer Beteiligung an dem Fundus Fonds 28 übersandt, das die Sparkasse mit Hilfe eines von der Fundus Fonds Verwaltungen GmbH zur Verfügung gestellten Programms erstellt hatte. Die Sparkasse erhielt für die Vermittlung der Beteiligung aus dem vom Anleger gezahlten Betrag eine Provision, über deren Erhalt und Höhe sie den Anleger nicht aufklärte.

Die Sparkasse, mit der der Kläger weder vorher noch nachher vertragliche Beziehungen unterhielt, war der Ansicht, sie habe nicht über den Erhalt von Provisionen und deren Höhe aufklären müssen, was sie unter anderem darauf stützte, dass aus ihrer Sicht bereits kein Beratungsvertrag mit dem Fundus-Fonds-Anleger zustande gekommen sei, sondern sie lediglich vermittelt habe.

Zivilsenat des OLG Köln hat auf die von unserer Kanzlei eingelegte Berufung gegen das vorangegangene Urteil des Landgerichts Köln der Klage des Fundus Fonds 28-Anlegers in Höhe von EUR 31.711,39 stattgegeben und die beklagte Sparkasse insoweit zum Schadensersatz sowie zur Rückübertragung der Fundus Fonds-Beteiligung verurteilt. In diesem Umfang wurde auch das zuvor ergangene negative Urteil der 15. Zivilkammer des LG Köln aufgehoben.

Unterbliebene Aufklärung über Provisionen berechtigt zum Schadensersatz

Der Senat stützt sein Urteil auf eine unterlassene Aufklärung über Provisionen. Aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Beratungsvertrag, den das OLG trotz der Tatsache, dass die beklagte Sparkasse nicht die Hausbank des Anlegers war, schon deshalb als zustande gekommen ansah, weil die Sparkasse dem Anleger eine Renditeberechnung übersandt hatte, traf die Sparkasse nach Ansicht des Gerichts die Pflicht, ihren Kunden über den Erhalt und die genaue Höhe der Provision aufzuklären. Denn nur so könne der Anleger entscheiden, ob die Sparkasse ihm den Fundus Fonds 28 auch oder nur deshalb empfehle, weil sie selbst daran verdiene oder weil es tatsächlich das Beste für den Kunden sei. Damit setzt das Gericht die sogenannte Kick-Back-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs konsequent um.

Wie bereits die Landgerichte Stuttgart und Koblenz sowie die 30. Zivilkammer des Landgerichts Köln stellte auch das Oberlandesgericht Köln fest, dass der Prospekt des Fundus Fonds 28 nicht ausreichend über das „Ob“ und „Wie“ der Provision aufklärt. Die Ansprüche des Klägers waren nach Auffassung des erkennenden Gerichts auch weder verjährt noch verwirkt.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde im Urteil nicht zugelassen, da nach Auffassung des Senats alle für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgeblichen Fragen höchstrichterlich geklärt sind.

Berufungsurteil im Fundus Fonds 28: Fazit zum Urteil

Das Urteil stärkt die Position der wirtschaftlich geschädigten Fundus-Fonds-Anleger und korrigiert insoweit die „anlegerfeindliche“ Rechtsprechung der 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln. Zivilkammer des Landgerichts Köln und setzt zudem die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs konsequent um. Betroffenen Fundus-Fonds-Anlegern ist zu raten, ihre in Betracht kommenden Ansprüche durch einen auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen.

Über unser Kontaktformular haben Fundus-Fonds-Anleger die Möglichkeit mit uns in Verbindung zu treten und sich umfassend über ihre rechtlichen Möglichkeiten beraten zu lassen.