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Kick-Back-Urteile betreffen viele Kapitalanleger

Veröffentlicht am 16. April 2010

Was sind überhaupt Kick-Backs?

Kick-Back Zahlungen sind verdeckt geflossene Rückvergütungen an den Berater bzw. den Vermittler die im Zusammenhang mit einer bestimmten Anlageempfehlung stehen. Wenn Bankberater oder Finanzberater bei einer Anlageberatung Rückvergütungen bzw. Provisionen bekommen die dem Anleger nicht offengelegt werden handelt es sich um sogenannte Kick-Backs. Werden diese Kick-Backs nicht offengelegt steht dem Anleger ein Anspruch auf Schadensersatz zu.

Der Anleger soll nämlich aufgrund dieser Aufklärungspflicht in die Lage versetzt werden genau zu erkennen ob es einen Interessenskonflikt bei der Beratung gibt. Bei Zahlung von hohen Provisionen kann es nämlich schnell vorkommen dass der Berater die Kundeninteressen hinter die eigenen Interessen möglichst hohe Rückvergütungen zu erhalten stellt. Empfiehlt die Bank oder das Finanzdienstleistungsunternehmen einen geschlossenen Fonds mit einem höheren Kick-Back wird sie folglich auch mehr verdienen. Somit müssen Anlageberater und Vermittler immer unaufgefordert über die genaue Höhe der Kick-Backs (Provisionen) aufklären.

Wem helfen die Kick-Back Urteile?

Der BGH hat in den vergangenen Jahren mehrere Kick-Back Urteile erlassen die speziell Banken betroffen haben. Die Tendenz geht allerdings vermehrt dahin dass nun auch freie Finanzdienstleistungsunternehmen Kick-Backs offenlegen müssen. Dies haben jüngst das OLG Stuttgart und das LG München entschieden. Derzeit läuft ein Revisionsverfahren beim BGH. Anleger von geschlossenen Fonds wie z. Bsp. der Falk-Fonds der Fundus-Fonds der Medico-Fonds der verschiedenen Medienfonds u. a.  warten bereits gespannt auf die höchstrichterliche Entscheidung. Die Frage hinsichtlich der  Offenbarungspflicht von Provisionen durch unabhängige Finanzdienstleister wurde bislang in der höchstrichterlichen Rechtsprechung kontrovers diskutiert. Im Gegensatz zu der seitens der Stuttgarter OLG-Richter vertretenen Rechtsauffassung hatte beispielsweise das OLG Celle eine Übertragbarkeit der so genannten kick-back Rechtsprechung von Banken auf allgemeine Anlageberater bereits in dessen Entscheidung vom 11.06.2009 (Az. 11 U 140/08) eine Absage erteilt. Zwischenzeitlich hat sich auch der BGH in einer bislang noch unveröffentlichten Entscheidung vom 15.04.2010 (Az.: III ZR 169/09) dieser Rechtsauffassung angenähert. Eine abschließende Einschätzung bleibt der noch ausstehenden Veröffentlichung der Urteilsgründe vorbehalten. Wir werden an dieser Stelle zu gegebenem Zeitpunkt ausführlich Stellung nehmen.

Ist die Rechtsschutzversicherung eintrittspflichtig?

Diese Frage hängt davon ab ob eine allgemeine Vertrags- oder Familien- Rechtsschutzversicherung bei Erwerb der Fondsbeteiligung bestanden hat. Liegt eine Rechtsschutzversicherung vor deren ARB einen Deckungsschutz vorsieht ist die Rechtsschutzversicherung regelmäßig dazu verpflichtet Deckungszusage für ein Vorgehen gegen beratende Banken oder Vertriebe zu bestätigen. Es empfiehlt sich die Deckungsanfragen durch Rechtsanwälte vornehmen zu lassen da Versicherer oft versuchen trotzt Eintrittspflicht die Deckungszusage zu verweigern.

Welche Verjährungsfrist ist zu beachten?

Grundsätzlich gilt die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist. Diese Frist beginnt zu laufen sobald der Anleger davon Kenntnis erlangt dass er wegen den versteckten Provisionen falsch beraten wurde. Unabhängig hiervon gilt jedoch die absolute Verjährungsfrist von 10 Jahren! Diese absolute Verjährungsfrist wurde vom Gesetzgeber von 30 auf 10 Jahre verkürzt. Die absolute Verjährungsfrist tritt somit für alle Anleger von geschlossenen Fonds (wie z. Bsp. Immobilienfonds Medienfonds Schifffonds u. a.) die ihre Beteiligung vor dem 01.01.2002 erworben haben zum 31.12.2011 ein! Die 10-jährige Höchstfrist ist laut Gesetz ab dem 01.01.2002 zu berechnen.

Aufgrund drohender Verjährung der Ansprüche wegen der o. g. Kick-Backs wird empfohlen sich zeitnah durch erfahrene Rechtsanwälte auf dem Gebiet des Kapitalanlagerechtes beraten zu lassen. Betroffene Anleger können sich gerne über unser Kontaktformular mit uns in Verbindung setzen. Wir können Ihnen dann nähere Information in Bezug auf Ihren individuellen Fall geben.

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