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Landgericht Berlin verkündet positives Urteil zum Widerruf von Autokrediten

Veröffentlicht am 13. Dezember 2017

Das Landgericht Berlin hat in einem am 05.12.2017 verkündeten Urteil entschieden, dass der von einem Käufer eines VW Touran abgeschlossene Darlehensvertrag noch eineinhalb Jahren nach dem Abschluss des Vertrags widerrufen werden kann (LG Berlin, Urteil vom 05.12.2017, Az. 4 O 150/16). Sofern das Urteil rechtskräftig wird, kann der Kunde sowohl den Darlehens- wie auch den Kaufvertrag rückabwickeln.

Die nach dem Gesetz gegebene zweiwöchige Frist für den Widerruf hat nicht zu laufen begonnen, da der Vertrag die gesetzlichen Pflichtangaben nicht erfüllt. Das Gericht sieht hier Fehler bei der Aufklärung über das Kündigungsrecht des Autokäufers sowie bei der Vorfälligkeitsentschädigung. Über die übrigen gerügten Fehler musste das Gericht nicht entscheiden, da bereits ein einziger Fehler im Darlehensvertrag ausreicht, um den Widerruf erklären zu können.

Der Sachverhalt des Urteils des LG Berlin – Widerruf eines PKW Darlehens nach Jahren noch möglich

Der Kläger kaufte einen gebrauchten VW Touran für einen Kaufpreis von € 22.8000,00. Hierfür schloss er einen Darlehnsvertrag über einen Betrag in Höhe von € 14.800,00 ab und machte eine Anzahlung in Höhe von € 8.000,00. Dabei erfolgte die Anzahlung direkt an das Autohaus. Den Darlehensvertrag schloss der Kläger mit der Volkswagen Bank ab, wobei dies durch die Vermittlung des Autohauses geschah. Ab da an zahlte der Kläger monatliche Raten in Höhe von € 245,48 an die Volkswagen Bank.

Der Kläger erhielt in diesem Zusammenhang vom Autohaus einen Darlehensvertrag, die Europäischen Standardinformationen für Verbraucherkredite sowie eine Widerrufsbelehrung.  Mit Schreiben vom 30.03.2016 widerrief der Kläger seinen Darlehensvertrag gegenüber der Volkswagen Bank und nachdem diese den Widerruf endgültig zurückgewiesen hat, erhob er Klage beim Landgericht Berlin. Dort machte er die Rückzahlung von ca. € 17.300,00 (geleistete Anzahlung zzgl. bis dahin gezahlten Ratenzahlungen) geltend. Das Gericht verurteilte die Beklagte, knapp 12.400,00 € an den Kläger zu bezahlen, weil dem Kläger nicht die gesetzlich geforderten Pflichtangaben mitgeteilt wurden und so die Widerrufsfrist nicht begonnen hat zu laufen.

Angaben zur Kündigungsmöglichkeit des PKW Käufers fehlen im Darlehensvertrag

Das Gesetz verlangt, dass ein Verbraucherdarlehensvertrag klare und verständliche Angaben über das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrages enthält (Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB). In der vorliegenden Fassung fehlte bereits der Hinweis dass der Verbraucher bzw. Darlehensnehmer überhaupt ein Kündigungsrecht hat, da nur die Kündigungsmöglichkeiten der Bank in dem Vertrag aufgenommen wurden.

Das Landgericht Berlin sah logischerweise schon darin einen Fehler. Das Kündigungsrecht selbst muss zunächst aufgeführt werden, bevor man die zu beachtenden Verfahren erläutert. Das Gericht stützte sich dabei vor allem auf die Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG, die gerade auch dazu diente, den Verbraucherschutz auszuweiten. Aus den Erwägungsgründen ergibt sich, dass der Darlehensvertrag nunmehr alle notwendigen Informationen über die Rechte und Pflichten, die sich für den Verbraucher ergeben, erhalten soll. Demnach muss notwendigerweise auch das Kündigungsrecht des Verbrauchers genannt werden.

Das erfreuliche an diesem Urteil ist weiterhin auch, dass sich das LG Berlin auch darüber äußert, was es unter „Verfahren bei der Kündigung des Vertrages“ versteht und welche Anforderungen daran zu stellen sind. Sinn und Zweck dieser Angabe ist es, dass der Verbraucher nicht nur weiß, wie und wann er kündigen kann, sondern auch, ob der Verbraucher in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob seine Kündigung rechtmäßig erfolgt. Daher müssen die Angaben im Darlehnsvertrag auch Angaben zu den Formvorschriften der Kündigung enthalten.

Wir haben in unserer Kanzlei bereits mehrere hundert Kreditverträge geprüft. Die uns bisher vorgelegten Darlehensverträge enthalten sehr selten den Hinweis über ein Kündigungsrecht des Darlehnsnehmers. Diejenigen Darlehnsverträge die darauf hinweisen, haben überwiegend zu dem Verfahren und zu der Form überhaupt keine Angaben.

Die Berechnungsmethode für die Vorfälligkeitsentschädigung nicht vollständig – Widerruf ist möglich

Weiterhin soll nach dem Gesetz ein Verbraucherdarlehnsvertrag Angaben zu der Berechnungsmethode einer Vorfälligkeitsentschädigung enthalten. Im vorliegenden Fall ist unter den Darlehensbedingungen bzgl. der vorzeitigen Rückzahlung und Vorfälligkeitsentschädigung der oft verwendete Hinweis auf „vom Bundesgerichtshof vorgeschriebenen finanzmathematische Rahmenbedingungen“. Weiterhin werden mehrere Kriterien genannt, die aber „insbesondere“ gelten sollen.

Das Landgericht Berlin sieht dies als nicht konkret genug an, da auch hier der Verbraucher klar erkennen muss, was die finanziellen Folgen seiner vorzeitigen Ablösung sind. Nur mit einer konkreten transparenten Methode kann der Verbraucher die finanziellen Folgen erkennen. Daher hat das LG Berlin auch diese Formulierung für nicht ausreichend erachtet mit der Folge, dass der PKW Darlehensvertrag nach eineinhalb Jahren widerrufbar ist.

Folgen für den PKW Käufer beim Widerruf des Darlehensvertrags

Die Beklagte wurde verurteilt, an den Kläger knapp € 12.400,00 zu bezahlen. Das entspricht der getätigten Anzahlung sowie den bereits erfolgten Ratenzahlungen durch den PKW Käufer. Im Gegenzug dazu musste der Kläger den PKW herausgeben und sich die Zinsen abziehen lassen – diese lagen bei ca. € 1.000,00. Weiterhin musste sich hier der Kläger auch ca. € 3.900,00 abziehen lassen, da hier das Gericht eine Wertenschädigung der Beklagten zusprach.

Was können betroffenen PKW Darlehensnehmer tun?

Mit den Urteilen des Landgerichts Arnsberg (Urteil vom 17.11.2017, Az. 2 O 45/17) und des Landgerichts Berlin (Urteil vom 05.12.2017, Az. 4 O 150/16), beide gegen die Volkswagen Bank GmbH, bestätigen nun immer mehr Gerichte, dass Autokäufer ihre Autokredite noch nach Jahren widerrufen können. Betroffene Darlehensnehmer, die einen Darlehensvertrag nach dem 10. Juni 2010 zur Finanzierung ihres PKWs abgeschlossen haben, sollten ihre Unterlagen von einem erfahrenen Spezialisten prüfen lassen.

Unsere Kanzlei bietet eine kostenfreie Ersteinschätzung. Im Rahmen dieser prüfen wir, ob in Ihren Unterlagen Fehler vorliegen und zeigen Ihnen gleichzeitig auf, welche Möglichkeiten Sie haben.

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