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Landgericht Hildesheim – positives Urteil gegen Volkswagen wegen Manipulation an einem Dieselfahrzeug

Veröffentlicht am 28. Februar 2018

Das Landgericht Hildesheim hat mit Urteil vom 17.01.2017 (Az.: 3 O 139/16) gegen die Volkswagen AG wegen dem VW-Abgasskandals einer Klage stattgegeben und damit die VW AG auf Zahlung von € 21.818,33 verurteilt.

Dabei hat das Gericht sowohl eine vorsätzliche Schädigung durch die Volkswagen AG als auch den Tatbestand des Betrugs als gegeben erachtet und die Volkswagen AG zur Zahlung von Schadensersatz wegen der Manipulation an der Motorsteuerung des Dieselfahrzeugs verurteilt. Somit stütze es seine Entscheidung auf zwei verschiedene Anspruchsgrundlagen nach Deliktsrecht.

Der Sachverhalt des Urteils des LG Hildesheim

Der Kläger erwarb im Frühjahr 2013 von einem Autohaus einen Pkw Skoda Yeti 2.0 TDI Elegance Plus Edition zum Preis von € 26.499,99. Dieses Fahrzeug war mit einem Dieselmotor ausgestattet, dessen Motorsteuerung so programmiert war, dass der Wagen bei der Messung der Schadstoffemissionen auf den Prüfstand diese Situation erkennt und dann die Anzeige so ausfallen lässt, dass das Fahrzeug im Prüfstandlauf verbesserte Stickoxidwerte liefert.

Im September 2015 erklärte der VW Konzern in der Öffentlichkeit, dass der Konzern in einer Vielzahl von Dieselfahrzeugen durch den Einsatz einer Software Abgaswerte manipuliert hat und im Oktober 2015 teilte der VW Konzern weiter mit, dass der Rückruf der Fahrzeuge ab Januar 2016 beginnen sollte.

Da der Kläger bei Kenntnis dieser Sachlage das Dieselfahrzeug nicht gekauft hätte, erhob er 2016 Klage gegen den Autohersteller auf Zahlung von Schadensersatz.

Manipuliertes Dieselfahrzeug stellt einen Vermögensschaden dar

Durch das Inverkehrbringen der Fahrzeuge mit den manipulierten Dieselmotoren unter Verschweigen der gesetzeswidrigen Softwareprogrammierung schädigte der VW Konzern den Kläger und damit letztendlich jeden Autokäufer eines sogenannten „Schummeldiesels“.

Das Gericht entschied, dass die streitgegenständliche Programmierung der Motorsteuerungssoftware gesetzeswidrig ist, da die Verwendung dieser Abschalteinrichtung gegen Art. 5 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des europäischen Parlaments und des Rates vom 20.06.2007 über die Typengenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und 6) und über den Zugang zu Reparatur – und Wartungsinformationen für Fahrzeuge verstößt.

Somit besteht der Schaden des Klägers darin, dass dieser ein Fahrzeug in Unkenntnis der nicht gesetzeskonformen Motorsteuerungssoftware erworben hat und damit einen für ihn wirtschaftlich nachteiligen Vertrag abgeschlossen hat.

Der Kläger bekam damit nicht das, was ihm zustand – nämlich ein technisch einwandfreies und den gesetzlichen Bestimmungen entsprechendes Fahrzeug.

Das Handeln des VW-Konzerns ist eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung

Weiterhin bejahte das Gericht dass das Verhalten des VW Konzerns gegen die guten Sitten im Sinne des § 826 BGB verstoßt.

Objektiv ist von einer Sittenwidrigkeit dann auszugehen, wenn der Gesamtcharakter einer Handlung gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dabei muss eine besondere Verwerflichkeit hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel und den eingesetzten Mittel ergeben kann.

Das Gericht bejaht dies, da das Gericht in dem Verhalten des VW Konzerns ein Gewinnstreben um den Preis der bewussten Täuschung und Benachteiligung der Kunden sieht. Der VW Konzern hat nach Auffassung des Gerichts die Ahnungslosigkeit der Verbraucher bewusst zu ihrem Vorteil ausgenutzt, da der Verbraucher als technischer Laie keinesfalls die Manipulation selbst erkennen konnte und der Verbraucher von einem umweltfreundlichen Fahrzeug ausging.

Durch die Abgasmanipulation zu Lasten der Verbraucher hat der VW Konzern den Tatbestand des Betrugs verwirklicht

Das Landgericht Hildesheim hat weiterhin auch den Tatbestand des Betruges nach § 263 StGB bejaht mit der Folge dass ein Schadensersatzanspruch auch nach § 823 II BGB i.V.m. § 263 StGB bejaht wurde.

Der VW Konzern täuschte durch das Inverkehrbringen der manipulierten Dieselfahrzeuge die Käufer. Bei der ausgefeilten Manipulation der Abgaswerte ist auch von einem Vorsätzlichen handeln des VW Konzerns auszugehen.

Dadurch dass der Kläger bei Kenntnis der Manipulation das Fahrzeug nicht erworben und damit keinen Schaden erlitten hätte, bejahte das Gericht den Schadensersatzanspruch auch auf Grund der zweiten Anspruchsgrundlage.

Folgen für die vom Abgasskandal betroffenen Autokäufer

Der Schadensersatzanspruch des vom der Abgasmanipulation betroffenen PKW Käufer geht dahin, dass der Autohersteller den Käufer so stellen muss wie er ohne die Täuschung durch den Hersteller gestanden hätte.

Da davon auszugehen ist, dass der Käufer bei Kenntnis des Sachverhaltes den Kauf nicht getätigt hätte, muss der Hersteller den Kaufpreis gegen Herausgabe des Fahrzeugs erstatten.

Was können betroffenen PKW Käufer tun?

Mit dem Urteil des Landgerichts Hildesheim wird bestätigt, dass ein Vorgehen gegen die Autohersteller sogar auf zwei Anspruchsgrundlagen gestützt werden kann.

Von der Abgasmanipulation betroffenen PKW Käufer sollten sich von einem erfahrenen Spezialisten dahingehend beraten lassen ob ein Vorgehen gegen den Autohersteller erfolgsversprechend ist.

Unsere Kanzlei bietet eine kostenfreie Ersteinschätzung an. Im Rahmen dieser prüfen wir, welche Möglichkeiten Sie haben, sich wegen der Abgasmanipulation an Ihrem Fahrzeug zu wehren. Weiterhin machen wir für Sie auch eine kostenfreie Anfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung, um vorher genau abzuklären, ob die Versicherung die Kosten trägt, die bei einem Vorgehen gegen den Autoherstelle entstehen.

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