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Landgericht Lüneburg verurteilt Vermittler zu Schadensersatz und Rückabwicklung einer Schiffsfonds-Beteiligung

Veröffentlicht von Alexander Weigert am 27. Juli 2021

Beratungssituation-nur-Hände

In einem von unserer Kanzlei geführten Verfahren hat das Landgericht Lüneburg die Lück Consult KG als Vermittlerin zum Schadensersatz und zur vollständigen Rückabwicklung der von ihr empfohlenen hochriskanten Anlage am Schiffsfonds Güttler, Velte & Brügge – MS „Celine C“ GmbH & Co. KG verurteilt (Urteil vom 25.06.2021, Az. 5 O 107/20).
Update: Die Entscheidung des Landgerichts Lüneburg vom 25.06.2021, Az. 5 O 107/20, wurde vom Oberlandesgericht Celle mit Urteil vom 16.06.2022, Az. 11 U 154/21, aufgehoben und die Klage abgewiesen.

LG Lüneburg bestätigt gravierende Beratungsfehler

Das LG Lüneburg bestätigte in seinem Urteil gleich mehrere Beratungsfehler des Vermittlers. Das Ehepaar zeichnete in den Jahren 2010 und 2011 Anteile am der Güttler, Velte & Brügge – MS „Celine C“ GmbH & Co. KG in Höhe von zusammen etwa 245.000,- EUR. Der Zeichnung der Kommanditanteile war ein Beratungsgespräch mit dem Vermittler der Lück Consult GK vorausgegangen. Die Kläger verfolgten mit ihrer Anlage klare Anlageziele, die sie dem Vermittler gegenüber deutlich formulierten. Dazu zählten in erster Linie die Altersvorsorge bzw. die sichere Schließung einer Versorgungslücke und eine sichere Anlage als Ersatz für eine Eigentumswohnung. Der Vermittler empfahl unseren Mandanten daraufhin die hochspekulative Anlage am geschlossenen Schiffsfonds Güttler, Velte & Brügge – MS „Celine C“ GmbH & Co. KG zur Altersvorsorge. Durch diesen Beratungsfehler hat der Vermittler seine Pflicht zu einer anlegergerechten Beratung verletzt. Für solch eine Pflichtverletzung findet das Gericht im Urteil klare Worte: „Ein Schiffsfonds ist eine hochrisikobehaftete Anlage und daher zur Altersvorsorge überhaupt nicht geeignet. Allein die Empfehlung eines derartigen Produktes stellt sich als fehlerhaft dar.“

Das Gericht folgt damit konsequent der von unserer Kanzlei angestoßenen und geltenden Rechtsprechung (vgl. u. a. Urteil des Landgericht Magdeburg vom 16.12.2016, Az. 11 O 772/16 und Urteil des Landgericht Itzehoe vom 06.10.2016, Az. 7 O 236/13), wonach sich die Empfehlung von geschlossenen Schiffsfonds zur sicheren Altersvorsorge prinzipiell verbietet (sog. „Empfehlungsverbot“), da bei Schiffen im Vergleich zu Immobilien gerade kein entsprechender Sachwert dahinter steht. Auch Vorerfahrungen mit Immobilienfons eines Anlegers sind daher unschädlich, wenn eine sichere Anlage zur Altersvorsorge in der Beratung verlangt worden war.

Das Landgericht Magdeburg führte u. a. aus: „Die geschlossenen Schiffsfonds sind zur Altersvorsorge generell ungeeignet, weil es sich um hochspekulative Anlagen handelt, die mit sehr hohen Chancen, aber auch mit außerordentlichen Risiken, die vielfältige Ursachen haben können, verbunden sind.“

Ein weiterer Beratungsfehler liegt darin, dass der Vermittler das Ehepaar nicht über die hohen Weichkosten des Schiffsfonds informiert hatte. Bei den sogenannten weichen Kosten handelt es sich beispielsweise um Kosten für den Vertrieb (Provisionen), für Vergütungen oder die Verwaltung des Fonds. Das Geld fließt nicht in die Anlage und steht somit nicht für die Ertragserwirtschaftung zur Verfügung. Die Information stellt somit eine wichtige Grundlage für die Anlageentscheidung von Verbrauchern*innen dar. Weichkosten sind generell seit dem 01.01.2013 aufklärungspflichtig.

Schiffsfonds-Beteiligung: Was Geschädigte tun können

Eine Möglichkeit des Fondsausstiegs besteht dann, wenn Anleger ihre Beteiligung unter falschen Voraussetzungen erworben haben. Der Kommanditist einer KG, der durch unrichtige Prospektangaben oder Verletzung einer Aufklärungspflicht dazu gebracht wurde, einer Anlagegesellschaft als Gesellschafter beizutreten, kann die Rückabwicklung der Beteiligung verlangen. Von Vorteil ist insbesondere der Schadensersatzumfang. Im Erfolgsfall werden Anleger so gestellt, als ob sie die Beteiligung nie erworben hätten. Der Gesellschafter erhält das eingesetzte Kapital zurück und überträgt den Gesellschaftsanteil. Keine andere Ausstiegmöglichkeit ermöglicht die vollständige Rückabwicklung und Freistellung von sämtlichen wirtschaftlichen Nachteilen im Zusammenlag mit der Kapitalanlage.

Unser Angebot: Kostenfreie Ersteinschätzung

Wir beraten und vertreten Fondsanleger bundesweit seit über 25 Jahren. Als eine der größten Kanzleien für Bank- und Kapitalmarktrecht in Deutschland haben wir größte Erfahrung im außergerichtlichen und gerichtlichen Vorgehen auf diesem Gebiet. Wer eine Schiffsfonds-Beteiligung oder andere Fondsbeteiligung gezeichnet hat und dabei falsch beraten wurde, hat Anspruch auf Schadenersatz. Nutzen Sie jetzt unser Angebot einer kostenfreien Ersteinschätzung für Ihre geschlossenen Fondsbeteiligungen. Füllen Sie unseren Online-Fragebogen aus und lassen Sie ihn uns  mitsamt den erbetenen Unterlagen zukommen. Nach Auswertung Ihrer Unterlagen erhalten Sie dann umgehend eine fundierte Ersteinschätzung hinsichtlich der Erfolgsaussichten Ihres Falles.

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Für Fragen oder weitere Informationen zu einer Schiffsfonds-Beteiligung oder anderen Kapitalanlagen nutzen Sie bitte unser Kontaktformular oder rufen Sie uns unter 0711-9308110 an.

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