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Medico Fonds Nr. 37 Dresden Waldschlösschen: Beschlussfassung über Entschuldungskonzept

Veröffentlicht von Andreas Frank am 21. Juni 2010

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Die Gebau Fonds GmbH als Geschäftsbesorgerin des Medico Fonds Nr. 37 Dresden Waldschlösschen hat sich an die Gesellschafter dieses geschlossenen Immobilienfonds mit der Bitte um Zustimmung und Beteiligung an der geplanten Kapitalerhöhung zur Sanierung der Fondsgesellschaft gewandt. In diesem Schreiben wird den Gesellschaftern des Medico-Fonds Nr. 37 das von der Gebau Fonds GmbH mit der Westdeutschen Immobilien Bank („WIB“) erarbeitete Entschuldungskonzept zur nachhaltigen Sanierung der Gesellschaft vorgestellt.

Medico Fonds Nr. 37: Details zum Entschuldungskonzept

Grund für die Entwicklung dieses Entschuldungskonzeptes ist nach Angaben der Gebau Fonds GmbH trotz eines Vermietungsstandes von rd. 83 % die schlechte wirtschaftliche Ertragssituation, die dazu führt, dass der Medico-Fonds seine Darlehensverbindlichkeiten gegenüber der WIB in Höhe von rd. 14,5 Mio. EUR nicht mehr bedienen kann.

Das Konzept sieht eine Kapitalerhöhung in Höhe von EUR 6 Mio. vor. Davon sollen EUR 5 Mio. als Sondertilgung auf das Restdarlehen an die WIB geleistet werden. Im Gegenzug ist die WIB bereit, auf EUR 2 Mio. des Darlehens zu verzichten und stellt den beteiligten Medico-Fondsgesellschaftern eine Haftungsfreistellung in Aussicht. Darüber hinaus wird den teilnehmenden Medico-Fondsgesellschaftern eine Vorzugsausschüttung in Höhe von 4 % p.a. auf die Kapitalerhöhung, ansteigend auf 6 0 %, sowie eine Mehrerlösvergütung im Falle der Veräußerung der Immobilie zugesichert. Die Mindestbeteiligung an der Kapitalerhöhung beträgt 20 % der ursprünglichen Nominalbeteiligung und beläuft sich z.B. bei einer Beteiligung von 25.564,59 Euro konkret auf 5.112,92 Euro.

Zur Umsetzung des Entschuldungskonzeptes im Medico-Fonds Nr. 37 sind nach Aussage der Gebau Fonds GmbH umfangreiche Gesellschafterbeschlüsse zu fassen.

Insbesondere müsse ein Beschluss über die beabsichtigte Kapitalerhöhung in Höhe von EUR 6 Mio. gefasst werden. Für den Fall, dass weniger als EUR 6 Mio. eingeworben werden, sieht die Beschlussvorlage hilfsweise eine Darlehensregelung vor, mit der die Verschuldung der Medico-Fondsgesellschaft zurückgeführt werden könnte. Des Weiteren soll über den Ausschluss der Kündigungsmöglichkeit der Beteiligung an der Medico-Fondsgesellschaft bis zum 31.12.2020 abgestimmt werden.

Gleichzeitig stellt die Gebau Fonds GmbH klar, dass mit der Zustimmung zur Kapitalerhöhung zwar keine Einzahlungsverpflichtung der Gesellschafter des Medico-Fonds verbunden sei. Die Zustimmung sei aber wichtig, da sowohl die Kapitalerhöhung als auch die Entschuldung einer Zustimmung von 75 % der abgegebenen Stimmen bedürfe.

Aus diesem Grund bittet die Geschäftsführung des Medico-Fonds die Gesellschafter eindringlich, den einzelnen Beschlussvorschlägen zuzustimmen und sich an der Kapitalerhöhung zu beteiligen. In diesem Zusammenhang schildert die Gebau Fonds GmbH den Medico-Fonds-Gesellschaftern als Druckmittel das Szenario, das eintreten würde, wenn die Entschuldung nicht zustande käme. In diesem Fall droht nach Angaben der Gebau Fonds GmbH die Insolvenz der Medico-Fondsgesellschaft, was mit einem starken Wertverlust der Immobilie verbunden wäre. Neben dem Verlust der Einlage besteht für die Medico-Fondsgesellschafter in diesem Fall das Risiko einer Inanspruchnahme nach § 172 Abs. 4 HGB in Höhe von voraussichtlich 28 % der Nominalbeteiligung.

Die Vorgehensweise der Geschäftsführung des Medico-Fonds ist aus unserer Sicht äußerst bezeichnend. Obwohl die Gebau Fonds GmbH nach eigenen Angaben bereits im vergangenen Jahr eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der Erarbeitung eines Entschuldungskonzeptes und der Unterstützung bei den Verhandlungen mit den Gläubigern der Gesellschaft beauftragt hatte, wurden die Gesellschafter zu keinem Zeitpunkt von der Fondsgeschäftsführung hierüber oder über die wirtschaftlichen Schwierigkeiten des medico-Fonds informiert.

Vielmehr werden die Gesellschafter erst jetzt, nachdem die Geschäftsführung des Medico-Fonds die Verhandlungen mit der Bank vollständig abgeschlossen und ein Entschuldungskonzept ausgehandelt hat, vor vollendete Tatsachen gestellt und zur Kasse gebeten.

Seitens der Geschäftsführung des Medico-Fonds wird nach unserer Einschätzung im vorliegenden Fall offensichtlich auch versucht, die Gesellschafter gezielt unter Druck zu setzen und zur Mitwirkung an der Beschlussfassung und dem Entschuldungskonzept zu bewegen. Insbesondere sollen hier Beschlüsse zur Änderung einzelner gesellschaftsvertraglicher Regelungen gefasst werden, die massiv in die Rechte der Medico-Fonds-Gesellschafter eingreifen. Beispielhaft sei hier nur der Ausschluss der Kündigungsmöglichkeit der Gesellschaftsbeteiligung bis zum 31.12.2020 genannt.

Dass die Geschäftsführung es darüber hinaus aufgrund der Tragweite dieser Entscheidung und der Problematik des Medico-Fonds sowie der daraus resultierenden Beschlussfassung nicht für erforderlich gehalten hat, eine Gesellschafterversammlung einzuberufen und stattdessen die Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren durchgeführt hat, zeigt einmal mehr ihre fragwürdige Vorgehensweise.

Beratung für betroffene Anleger

Angesichts der bewusst kurz bemessenen Entscheidungsfrist bis zum 05.07.2010 ist den meisten betroffenen Gesellschaftern des Medico-Fonds Nr. 37 zudem die Möglichkeit genommen, sich mit der Thematik auseinanderzusetzen und Rechtsrat einzuholen.

Inwieweit die einzelnen von der Gebau Fonds GmbH aufgezeigten Konsequenzen für die jeweiligen Handlungsalternativen zutreffend sind und tatsächlich eintreten können, bedarf einer umfassenden und eingehenden rechtlichen Prüfung. Betroffenen Medico-Fonds-Anlegern wird daher dringend empfohlen, sich in dieser Angelegenheit von einem auf dem Gebiet des Kapitalanlagerechts spezialisierten Rechtsanwalt hinsichtlich der möglichen Handlungsalternativen beraten zu lassen und erst nach Prüfung der Rechtslage eine Entscheidung über das weitere Vorgehen zu treffen.

Sollten Sie betroffen sein und anwaltliche Unterstützung in dieser Angelegenheit wünschen, können Sie sich gerne über das Kontaktformular an uns wenden.

Andreas Frank

Autor

Andreas Frank, Rechtsanwalt
Anwaltskanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann