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Nach BGH-Urteil: Makler-Reservierungsgebühr zurückfordern
Veröffentlicht am 29. April 2023
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass eine Reservierungsgebühr in Makler-AGBs unwirksam ist und Interessenten keine solche Gebühr bezahlen müssen, wenn der Immobilienkauf nicht zustande kommt (Urteil vom 20. April 2023, Az. I ZR 113/22). Wer in der Vergangenheit eine Reservierungsgebühr bezahlt hat und der Kauf kam nicht zustande, kann diese bis zu zehn Jahre rückwirkend zurückfordern.
Makler-Reservierungsgebühr zurückfordern: Darum ging es im Fall
Der Interessant zog den Kauf eines Grundstücks mit Einfamilienhaus in Betracht und hatte mit einer Immobilienmaklerin einen Makler- und einen Reservierungsvertrag abgeschlossen. Gegen Zahlung einer Reservierungsgebühr sollte das Maklerbüro bis zu einem festgelegten Datum das mögliche Kaufobjekt reservieren. Als der Kauf nicht zustande kam, forderte der Kunde die bereits bezahlte Maklerprovision zurück. Die vorigen Instanzen hatte die Rückforderungsklage des Kunden zurückgewiesen. Zu Unrecht, wie der BGH nun in seinem Urteil bestätigt. Kunden und Kundinnen müssen keine Reservierungsgebühr bezahlen, wenn der Immobilienkauf nicht zustande kommt.
Zur Begründung führte der BGH zum einen an, eine Klausel, die die Rückzahlung einer Reservierungsgebühre ausschließt, den Kunden unangemessen benachteiligt und deshalb unwirksam ist. Denn aus dem Reservierungsvertrag ergeben sich für den Kunden keine nennenswerten Vorteile; zudem muss die Immobilienmaklerin keine geldwerte Gegenleistung erbringen.
Es ist unerheblich, ob die Klausel im Maklervertrag oder in einer separaten Reservierungsvereinbarung steht. Denn nach Ansicht des BGH handelt es sich beim Reservierungsvertrag um keinen eigenständigen Vertrag, sondern eine ergänzende Regelung zum Maklervertrag. Dass eine Reservierungsgebühr unwirksam ist, wenn sie direkt im Maklervertrag steht, hatte der BGH bereits 2010 entschieden.
Rückforderung Maklerprovision und Widerruf Maklervertrag: Kostenfreie Ersteinschätzung
Neben der Rückforderung von Reservierungsgebühren können Kunden und Kundinnen auch viel Geld sparen, indem sie die Maklerprovision beim Immobilienkauf und Verkauf zurückverlangen – und das noch Jahre nach Vertragsschluss. Das ist möglich, wenn Makler*innen nicht wirksam über das Widerrufsrecht belehrt haben. Dann entfällt der Anspruch auf die Provision. Wir prüfen kostenfrei, ob Sie die Maklerprovision in Ihrem Fall nicht bezahlen müssen oder zurückfordern können.
Zur kostenfreien Prüfung für Ihren Fall
Sie haben Fragen zum BGH-Urteil oder zum Thema Widerruf Maklervertrag? Rufen Sie uns an unter 0711-9308110 oder schreiben Sie uns Ihre Fragen über unser Kontaktformular.