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Nachrangdarlehen der insolventen Captura GmbH – Schadensersatzansprüche vor Verjährung prüfen lassen

Veröffentlicht von Annekatrin Schlipf am 20. Juni 2021

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Anleger*innen, die Nachrangdarlehen gewähren, wissen oft nicht, dass sie ein sehr hohes Risiko tragen. Dieses Risiko hat sich als Totalverlustrisiko für Anleger*innen der Captura GmbH vor Jahren realisiert. Die Captura GmbH emittierte Nachrangdarlehen mit relativ kurzen Laufzeiten. Geworben wurde mit einem hohen Zinsen und einem Sicherheitskonzept: So wurde die Kapitalanlage im Prospekt beispielsweise als „Festverzinsliches Nachrangdarlehen“ bezeichnet. Im Dezember 2015 eröffnete das Amtsgericht München das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Captura GmbH und stellte kurz darauf Masseunzulänglichkeit fest. Betroffene Anleger*innen sollten wissen, dass mögliche Schadensersatzansprüche spätestens 10 Jahre nach Zeichnung der Anlage verjähren.

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Insolvenz Captura GmbH – Schadenskompensierung durch Schadensersatz

Im Insolvenzverfahren können Betroffene keine hohen Rückflüsse erwarten. Einem aktuellen Zwischenbericht des Insolvenzverwalters zufolge stehen der Insolvenzmasse in Höhe von ca. 4 Mio. Euro Forderungen in Höhe von ca. 44 Mio. Euro gegenüber. Eine Möglichkeit der Schadenskompensierung und damit, in Nachrangdarlehen investiertes Geld zu retten, ist die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen. Es gilt: Wer über die Risiken oder Provisionen bei der Beratung nicht umfassend aufgeklärt wurde, kann Schadensersatzansprüche und damit die Rückabwicklung der Anlage verlangen.

Die Anlageberater*innen und Vermittler*innen müssen die Anleger*innen anleger- und anlagegerecht beraten. Sie zum Beispiel über das Totalverlustrisiko und die mangelnde Eignung von Nachrangdarlehen zur Altersvorsorge oder für sicherheitsorientierte Anleger*innen aufklären.

Ausführliche Informationen zu den Risiken dieser Form der Kapitalanlage, insbesondere im Insolvenzfall, lesen Sie in unserem Beitrag zu Nachrangdarlehen.

Anlagevermittler*innen und Anlageberater*innen müssen zudem ungefragt über Vertriebsprovisionen aufklären; in Fällen vor dem 01.01.2013 dann, wenn diese 15 % des von den Anlegern*innen einzubringenden Kapitals überschreiten. Der BGH hat die Position von Anlegern*innen, die von freien Vertrieben beraten wurden, gestärkt. In diesen Fällen sind auch freie Vertriebe zur Aufklärung über Provisionen verpflichtet. Wurden die Darlehensgeber*innen nicht über die anlagespezifischen Risiken oder Provisionen aufgeklärt, könnten sich daraus Schadensersatzansprüche ergeben. Besteht ein Schadensersatzanspruch, bekommen Betroffene ihr gesamtes eingesetztes Kapital zurück. Im Ergebnis werden sie so gestellt, als hätten sie die Anlage nie gezeichnet.

Bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen Falschberatung handelt es sich erfahrungsgemäß um die effektivste Möglichkeit der Schadenskompensierung für betroffene Anleger und zwar unabhängig von einem parallel laufenden Insolvenzverfahren.

Hinweis: Seit dem 01.01.2013 besteht eine Versicherungspflicht bei einer Haftpflichtversicherung für Finanzdienstleister. Falls über das Vermögen des Finanzdienstleisters ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, mangels Masse abgelehnt, oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt wird, haben Anleger*innen einen direkten  Anspruch gegen die Versicherungsgesellschaft.

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Achtung Verjährung

Grundsätzlich gilt, dass Schadensersatzansprüche nur bis zum Eintritt der Verjährung durchgesetzt werden können. Die absolute Verjährung tritt spätestens genau zehn Jahre nach Annahme der Zeichnung durch den Emittenten oder Treuhänder ein. Nach Ablauf der Verjährungsfrist können Schadensersatzansprüche nicht mehr geltend gemacht werden. Sofern Sie erwägen, Ihre Beteiligung kostenlos prüfen zu lassen, sollten Sie die Verjährung Ihrer Ansprüche beachten.

Für eine kostenlose Prüfung Ihrer Ansprüche können Sie bequem unseren Fragebogen online ausfüllen. Sie erhalten ein schriftliches Prüfungsergebnis für Ihren Fall. Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, übernehmen wir auch die Deckungsanfrage zur Klärung der Kostenfrage.

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Bei weiteren Fragen sind wir auch gerne telefonisch unter 0711 9308110 oder über unser Kontaktformular zu erreichen.

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Das macht unsere Arbeit aus: Wir arbeiten seit der Gründung vor fünfundzwanzig Jahren völlig unabhängig und sind ausschließlich dem Mandanten verpflichtet. Diese Arbeitsweise garantiert Ihnen die beste Prüfung Ihres individuellen Falles, denn wir schließen im Vorfeld keinen Haftungsgegner aus und prüfen vollumfänglich. Bei der Prüfung berücksichtigen wir auch, ob liquide Gegner vorhanden sind. Somit verfolgen wir nicht nur den juristisch, sondern auch den wirtschaftlich sinnvollsten Weg, damit Sie am Ende nicht nur Recht, sondern auch Ihr Geld zurückbekommen.

Autorin

Annekatrin Schlipf, Diplom-Wirtschaftsjuristin (FH)
Anwaltskanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann