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Real I.S. Bayernfonds Asia-Pacific Growth: Kanzlei AKH-H erstreitet Urteil gegen Sparkasse

Veröffentlicht von Andreas Frank am 16. März 2018

Waage-Justitia

In einem von der Kanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann erstrittenen Urteil vom 12.03.2018 hat das Landgericht Nürnberg-Fürth die Stadt- und Kreissparkasse Erlangen Höchstadt Herzogenaurach zum Schadensersatz und zur vollständigen Rückabwicklung der Beteiligung der Anlegerin an der Asia-Pacific Growth GmbH & Co. KG wegen fehlerhafter Beratung verurteilt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Das Konzept der Beteiligung Bayernfonds Asia-Pacific Growth

Nach dem Konzept des Bayernfonds Asia-Pacific Growth sollte das Geld der Anleger in Genussrechte der Asia Global Invest S.a.r.l. investiert werden. Dabei sollte die Emittentin der Genussrechte das Genussrechtskapital ihrerseits in Indexzertifikate der Asia-Growth Basket S.a.r.l. investieren und sich der Indexwert wiederum aus dem Erfolg u.a. bestimmter, teilweise unbestimmter Zielinvestments ergeben. Die Anleger hatten keinen Einfluss auf die Zusammensetzung des Index.

Das Anlagekonzept war für einen durchschnittlichen Anleger kaum nachvollziehbar. Dies führte im vorliegenden Fall dazu, dass die Anlegerin nicht über das tatsächliche Konzept aufgeklärt wurde. Auf diesen Umstand stützt sich das Urteil gegen die Bank. Der Fonds investierte die Anlegergelder in verschiedene asiatische Zielfonds. Aufgrund der schlechten Performance musste die Fondsgesellschaft über die Jahre erhebliche Abschreibungen vornehmen. Eine vollständige Rückzahlung erscheint unwahrscheinlich.

Real I.S. Bayernfonds Asia-Pacific Growth: Der Fall vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth

Die Klägerin hatte sich auf Empfehlung der Bank mit einem Teil ihres Erbes in Höhe von 30.000,00 US-$ an der Fondsgesellschaft beteiligt. Zuvor hatte sie bereits in geschlossene Immobilienfonds in den USA investiert. Nach der Beratung durch die Stadt- und Kreissparkasse Erlangen Höchstadt Herzogenaurach ging die Klägerin davon aus, in einen sicheren Immobilienfonds investiert zu haben.

Das Landgericht Nürnberg-Fürth verurteilte die Stadt- und Kreissparkasse Erlangen Höchstadt Herzogenaurach zum Schadensersatz und zur Rückabwicklung der Beteiligung an dem geschlossenen Fonds. Nach Auffassung des Gerichts hat sich die Bank wegen schuldhafter Verletzung ihrer Aufklärungspflichten schadensersatzpflichtig gemacht. Die Anlegerin erhält den von ihr zum Erwerb der Beteiligung aufgewendeten Betrag Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung auf die Beklagte in voller Höhe zurück. Darüber hinaus wird die Klägerin von allen Nachteilen freigestellt, die ihr aus steuerlichen Gründen entstehen. Die Kosten der Übertragung trägt die Beklagte.

Keine objektgerechte Beratung

Nach der Beweisaufnahme stand für die erkennende Kammer fest, dass die Klägerin nicht objektgerecht beraten wurde. Die Beweisaufnahme hat für das Gericht bestätigt, dass der Klägerin ein Produkt verkauft wurde, über das nicht ordnungsgemäß aufgeklärt wurde. Der Klägerin wurde eine opportunistische Anlage in Genussrechten und Indexzertifikaten als Immobilienanlage verkauft. Die Bank hatte ihre Kundin überhaupt nicht über Genussrechte und Indexzertifikate aufgeklärt. Vielmehr wurde von Immobilien gesprochen. Dies wurde auch durch Skizzen von Immobilien in verschiedenen Ländern unterstrichen.

Der Zivilsenat hat hierin zu Recht eine Pflichtverletzung gesehen. Die Klägerin hätte über die tatsächliche Konstruktion des Fonds sowie über die speziell mit dem Fondsmodell verbundenen Risiken aufgeklärt werden müssen. Nach Ansicht des Landgerichts Nürnberg-Fürth hat die Bank „über den Kopf“ der Anlegerin hinweg eine Anlageform empfohlen, ohne diese ordnungsgemäß aufzuklären, so dass die Anlegerin nicht in der Lage war, eine eigene Entscheidung unter Abwägung aller Risiken zu treffen. Vielmehr ergab die Vernehmung des zuständigen Bankberaters, dass er es nicht für erforderlich hielt, seine Kundin über die Fondskonstruktion aufzuklären.

Das Gericht widerspricht in seinem Urteil deutlich der Auffassung des Bankberaters. Nach zutreffender Einschätzung des 6. Zivilsenats handelt es sich bei der Fondskonstruktion um einen aufklärungspflichtigen Umstand. Denn nur eine ordnungsgemäße Aufklärung hätte die Klägerin nach Ansicht des Gerichts überhaupt in die Lage versetzt, das Totalverlustrisiko und das Blind-Pool-Risiko einzuschätzen. Da der Berater nach Überzeugung des erkennenden Gerichts die Fondskonstruktion „unter den Tisch fallen“ ließ und den Fonds unzutreffend als Immobilienfonds bezeichnete, war die Aufklärung nach zutreffender Beurteilung des Landgerichts Nürnberg-Fürth nicht objektgerecht. Ein Indexzertifikatefonds darf daher nicht als Immobilienfonds verkauft werden.

Prospektübergabe und Bedenkzeit unerheblich

Die Stadt- und Kreissparkasse konnte sich auch nicht durch Übergabe des vollständigen Prospektes von ihrer Haftung befreien. Nach zutreffender Auffassung des Landgerichts sei es auch unerheblich, dass der Anleger in einem solchen Fall die Möglichkeit habe, die Zeichnung erst später wirksam werden zu lassen.

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat unter Anwendung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs klargestellt, dass die Übergabe von Prospektunterlagen kein Freibrief für den Berater ist, Risiken abweichend vom Prospektinhalt darzustellen. Er darf mit seinen Erklärungen kein Bild zu zeichnen, das die Prospektangaben leer laufen lässt oder in ihrer Bedeutung für die Anlageentscheidung herabsetzt. Denn der Anleger, der bei seiner Entscheidung die besonderen Erfahrungen und Kenntnisse des Anlageberaters in Anspruch nimmt, wird den Ratschlägen, Auskünften und Mitteilungen des Beraters oder Vermittlers, die dieser ihm in einem persönlichen Gespräch macht, besonderes Gewicht beimessen.

Das Gericht unterstreicht damit die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Vorrang des gesprochenen Wortes. Eine Obliegenheit des Anlegers, die Angaben des Anlageberaters nachträglich anhand des Prospekts zu überprüfen, besteht nach Auffassung des Gerichts nicht.

Weitere Pflichtverletzungen der Stadt- und Kreissparkasse

Darüber hinaus war das Gericht nach Durchführung der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die Bank der Klägerin unzutreffend mitgeteilt hatte, dass die Beteiligung nur eine Laufzeit von 10 Jahren habe. Die Klägerin sei pflichtwidrig nicht darüber aufgeklärt worden, dass nach dem Beitritt im Jahr 2007 eine Kündigung erstmals zum 31.12.2025 möglich sei.

Mögliche weitere Pflichtverletzungen der Stadt- und Kreissparkasse hat das Landgericht Nürnberg-Fürth ausdrücklich dahinstehen lassen, da bereits die bisherigen Aufklärungsfehler für die Urteilsfindung ausreichend waren.

Fazit zum Urteil

Die Entscheidung des Gerichts und der ihr zugrunde liegende Sachverhalt machen deutlich, dass Anlegern keine Produkte verkauft werden dürfen, die ihnen nicht ordnungsgemäß erklärt wurden und deren Risiken der Anleger im Einzelfall nicht einschätzen kann. Ein Berater darf Umstände nicht verschweigen, weil er sie selbst für unbedeutend hält und davon ausgeht, dass der Anleger die Details selbst nicht versteht.

Die Entscheidung des Landgerichts Nürnberg-Fürth stärkt erneut die Interessen wirtschaftlich geschädigter Fondsanleger. Das Urteil des Landgerichts reiht sich ein in eine Vielzahl von Entscheidungen, die die Kanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann erstritten hat. Das Urteil bestätigt, dass eine beratende Bank ordnungsgemäß über die Konstruktion des von ihr vertriebenen Produkts aufklären muss. Darüber hinaus weist das Gericht darauf hin, dass eine Verurteilung auch wegen anderer Pflichtverletzungen in Betracht kommt. Schließlich stellt das Landgericht Nürnberg-Fürth erfreulicherweise noch einmal die hohen Anforderungen klar, die eine Bank im Rahmen eines Prozesses im Hinblick auf die zugunsten des Anlegers eingreifende Kausalitätsvermutung zu erfüllen hat.

Was können betroffene Fondsanleger jetzt tun?

Anlegern geschlossener Fonds wird empfohlen, ihre in Betracht kommenden Ansprüche durch einen auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen. Unser Angebot an Sie: Nutzen Sie unseren Online-Fragebogen für eine schnelle und kostenlose Erstberatung.

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Andreas Frank

Autor

Andreas Frank, Rechtsanwalt
Anwaltskanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann