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Real I.S. Bayernfonds Großbritannien 1: Kanzlei AKH-H erstreitet Urteil gegen die Stadt- und Kreissparkasse Erlangen Höchstadt Herzogenaurach
Veröffentlicht am 06. März 2018
In dem von der Kanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann erstrittenen Urteil vom 21.02.2018 hat das Landgericht Nürnberg-Fürth die Stadt- und Kreissparkasse Erlangen Höchstadt Herzogenaurach zum Schadenersatz und damit zur Rückabwicklung der Beteiligung der Anlegerin an der Beteiligungs-Kommanditgesellschaft Bayernfonds Immobilienverwaltung GmbH & Co. Objekt England I KG verurteilt. Das Urteil ist zwischenzeitlich rechtskräftig geworden.
Der Fall vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth
Die Anlegerin hatte sich in dem vorliegenden Fall aufgrund und in Folge der Anlageberatung durch die Stadt- und Kreissparkasse Erlangen Höchstadt Herzogenaurach (vormals Stadt- und Kreissparkasse Erlangen) an dem geschlossenen Immobilienfonds mit einem Betrag in Höhe von 27.000 britische Pfund (GBP) beteiligt. Der Fonds investierte das Geld der Anleger in eine Büroimmobilie in Northampton, Großbritannien. Hauptmieter war die Barclays-Bank. Aufgrund des schlechten Verlaufs des Mietindexes verlief das Investment nicht wie prognostiziert. Insbesondere durch die im Verlauf des Investments durchgeführte Neubewertung der Immobilie und daraus resultierende Nachbesicherungsforderungen führten dazu, dass die Anleger jahrelang nur geringe bzw. teilweise keine Ausschüttungen erhielten und das Geld für Sondertilgungen der Bankdarlehen verwendet werden musste.
Die Fondsimmobile wurde zwischenzeitlich verkauft. Die Anleger tragen im Ergebnis wohl erhebliche Verluste davon.
Das Urteil des Landgerichts wegen der Beteiligung Real I.S. Bayernfonds England I
Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat die Stadt- und Kreissparkasse Erlangen Höchstadt Herzogenaurach zum Schadensersatz und zur Rückabwicklung der Beteiligung der Anlegerin an dem geschlossenen Immobilienfonds verurteilt. Die Anlegerin erhält die von ihr zum Erwerb der Beteiligung investierte Summe, abzüglich der bereits geflossenen Ausschüttungen, Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung auf die Beklagte zurück.
Die Beklagte hat zudem die Kosten der Übertragung zu übernehmen.
Nach erfolgter Beweisaufnahme stand für die erkennende Kammer fest, dass die Bank der Klägerin pflichtwidrig den Erhalt von Provisionen verschwiegen hat. Das Gericht führt dazu aus, dass die Beklagte in der Beratung verpflichtet war, über den Fluss von Rückvergütungen aufzuklären. Dem Anleger sollte damit eine Abschätzung ermöglicht werden, ob die beratende Bank im Falle einer Anlageempfehlung Vorteile erhält und daher die Möglichkeit besteht, dass sich die Beratung nicht überwiegend an den Interessen des Beratenen ausrichtet.
Das Gericht würdigte im vorliegenden Verfahren zutreffend das Ergebnis der Beweisaufnahme. Demnach habe die Bank – „entsprechend der damaligen Praxis“ – nicht über den Eigenverdienst der Beklagten aufgeklärt. Die Stadt- und Kreissparkasse Erlangen Höchstadt Herzogenaurach hat demnach ihre Pflicht verletzt, die an sie fließenden Rückvergütungen offenzulegen.
Der Beklagten ist dabei auch nicht der Nachweis gelungen, die zugunsten der Anleger greifenden Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens, zu widerlegen. Nach zutreffender Auffassung des Gerichts waren der Anlegerin Kosten des Fonds, wie das Agio in Höhe von 5%, wichtig. Umso mehr lag es für die 6. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth nahe, dass die Klägerin bei zutreffender Information über die Vergütungen und deren Höhe von ihrer Anlageentscheidung abstand genommen hätte.
Weitere Pflichtverletzungen der Bank lagen wohl vor, waren jedoch nicht entscheidungserheblich
Neben der unterlassenen Aufklärung über Rückvergütungen stützte die Klägerin ihre Ansprüche zudem auf weitere gerügte Pflichtverletzungen der beratenden Bank, insbesondere hinsichtlich einer unterbliebenen Aufklärung über Risiken des geschlossenen Immobilienfonds. Eine Entscheidung darüber lies das Gericht dahinstehen.
Das Gericht gab zu erkennen, dass aufgrund der unterbliebenen Darstellung der Investitionsrechnung und der im Fonds enthaltenen Weichkosten wohl eine Pflichtverletzung der Beklagten zu bejahen sei. Da die Pflichtverletzung der Bank für die 6. Zivilkammer bereits hinsichtlich der Rückvergütungen feststand, lies das Gericht diese Frage jedoch offen.
Fazit des Urteils
Die Entscheidung des Landgerichts Nürnberg-Fürth stärkt ein weiteres Mal die Interessen wirtschaftlich geschädigter Fonds-Anleger. Das Urteil des Landgerichts reiht sich in eine Vielzahl von der Kanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann erstrittenen Entscheidungen ein, im Rahmen derer eine Bank aufgrund des Unterlassens einer ordnungsgemäßen Aufklärung über die an sie geflossenen Vertriebsvergütungen und den damit einhergehenden Interessenskonflikt zum Schadensersatz verurteilt wurde. Des Weiteren zeigt das Gericht an, dass eine Verurteilung auch aus anderen Pflichtverletzungen in Betracht kommt. Schließlich legt das Landgericht Nürnberg-Fürth erfreulicherweise nochmals die hohen Anforderungen einer Bank im Rahmen des Prozesses aufgrund zugunsten der Anleger greifenden Kausalitätsvermutung dar, aufgrund derer die Bank beweisen muss, dass ein Anleger die Anlage auch dann erworben hätte, wenn er von den Vertriebsprovisionen und deren Höhe sowie den Risiken eines Fonds gewusst hätte.
Was können betroffene Fondsanleger jetzt tun?
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