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AKH-H erstreitet obsiegendes Urteil gegen Sparkasse Mainz
Veröffentlicht von Christopher Kress am 17. November 2016

In einem von unserer Kanzlei erstrittenen Urteil vom 11. November 2016 hat das Landgericht Mainz die Sparkasse Mainz zum Schadensersatz und zur Rückabwicklung der Schiffsfondsbeteiligungen am HCI Shipping Select XI und HSC Shipping Protect II verurteilt.
Urteil gegen Sparkasse Mainz wegen Schiffsfonds: Sachverhalt und Entscheidung
Eine Mitarbeiterin der Sparkasse Mainz hatte dem Kläger, einem langjährigen Kunden der Bank, die beiden Schiffsfonds HCI Shipping Select XI und HSC Shipping Protect II als sichere und risikolose Kapitalanlagen empfohlen. Über die Provisionen, die die Sparkasse erhielt, wurde der Kläger falsch aufgeklärt. Es hieß lediglich, die Sparkasse erhalte „Teile des Agios“. Tatsächlich habe die Bank wesentlich höhere Provisionen erhalten.
Das Landgericht Mainz hat der Klage stattgegeben und die Sparkasse Mainz insoweit zur Zahlung von Schadensersatz Zug um Zug gegen Rückübertragung der Fonds an die Sparkasse verurteilt. Die Beklagte hat im Prozess vorgetragen, sie habe keine Beratungsfehler begangen. Sie habe den Kläger vollständig über Rückvergütungen aufgeklärt bzw. sei hierzu im Jahr 2006 nicht verpflichtet gewesen. Der Beweisaufnahme hielten die Behauptungen der beklagten Sparkasse nicht stand. So stand nach der Zeugenvernehmung der Bankberaterin zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Beratung hinsichtlich der Provisionen fehlerhaft war.
Unterbliebene Aufklärung über die Höhe der der Beklagten zukommenden Provision führt zu obsiegendem Urteil
So konnte mit Hilfe unserer Kanzlei auch herausgearbeitet werden, dass die Beratung der Bank hinsichtlich der von ihr vereinnahmten Provisionen nicht ordnungsgemäß war, da die Beraterin der Sparkasse Mainz den Kläger nicht, wie vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung gefordert, über die tatsächliche Höhe der der Beklagten zufließenden Provisionen aufgeklärt hatte.
Mit dem Satz „Man kann nicht Diener zweier Herren sein, und wenn man es ist, dann muss man es als ehrlicher Bankier offenlegen“ könnte man die höchstrichterliche Rechtsprechung zu Kick-Back-Provisionen umschreiben, die bereits auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts aus dem Jahre 1906 zurückgeht. Es geht darum, dass eine Bank, die ihre Kunden nicht ordnungsgemäß darüber aufklärt, ob und in welcher konkreten Höhe sie verdeckte Provisionen (sog. „Kick-Backs“) erhält, sich gegenüber ihren Kunden in einem unauflösbaren Interessenkonflikt befindet. Denn einerseits kann sie ihre Kunden nicht fair und objektiv beraten, wenn sie andererseits ihren Kunden verschweigt, dass sie von Dritten (hier den Fondsgesellschaften) teilweise sehr hohe zweistellige Provisionen erhält.
Pflicht zur Aufklärung über die Höhe der Provisionen besteht bereits seit 1990
Die Beratung der Bank war hinsichtlich der von ihr vereinnahmten Provisionen nicht ordnungsgemäß, da die Beraterin der Sparkasse Mainz den Kläger nicht über die tatsächliche Höhe der der Beklagten zufließenden Provisionen aufgeklärt hat und ein durchschnittlicher, laienhafter Bankkunde etwas derart Komplexes ohne anwaltlichen Rat auch nicht selbständig erkennen kann. Folgerichtig stellte das Gericht fest, dass ein Anleger daher auch nicht verpflichtet ist, den erst später übergebenen Emissionsprospekt zu lesen und daher keine Verjährung eintreten kann und dass die Beweislast für den Eintritt der Verjährung regelmäßig bei der beratenden Bank liegt.
Aufklärungspflichten der Banken über erhaltene Provisionen bestehen, wie das Gericht in seinem Urteil zutreffend feststellt, bereits seit 1990, so dass auch länger zurückliegende Zeichnungen geschädigter Anleger von der Provisionsrechtsprechung des BGH profitieren können.
Urteil gegen Sparkasse Mainz zu Schadensersatz, Rückabwicklung und Zahlung entgangenen Zinsgewinns
Die beklagte Sparkasse Mainz wurde daher zur Zahlung von Schadensersatz einschließlich des entgangenen Zinsgewinns verurteilt. Zu Recht weist das Gericht darauf hin, dass die aktuelle Niedrigzinsphase einer Schätzung dieser Zinsen nicht entgegensteht, da es in früheren Jahren durchaus höhere Zinsen für Kapitalanlagen gab. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Fazit zum Urteil: Das Urteil stärkt erneut die Position wirtschaftlich geschädigter Fondsanleger, die ihre Beteiligung über eine Bank erworben haben. Die Entscheidung des Landgerichts Mainz reiht sich ein in eine Vielzahl von Urteilen im Zusammenhang mit geschlossenen Fondsbeteiligungen, die die Kanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann für ihre Mandanten bis hin zum Bundesgerichtshof erstritten hat.
Was können betroffene Fondsanleger jetzt tun?
Anlegern geschlossener Fonds wird geraten ihre in Betracht kommenden Ansprüche durch einen auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen. Kontaktieren Sie uns: Über unser Kontaktformular haben Anleger die Möglichkeit mit uns in Verbindung zu treten und sich umfassend über die in deren Fall bestehenden Optionen informieren zu lassen.