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Rentenversicherung rückabwickeln: BGH-Urteil stärkt Verbraucherrechte
Veröffentlicht von Annekatrin Schlipf am 12. März 2024
Der Bundesgerichtshof hat in einem Fall zum Widerspruch von Lebens- und Rentenversicherungen erneut entschieden, dass Verbraucher*innen ihren Vertrag viele Jahre nach Vertragsschluss rückabwickeln können, wenn die Widerspruchsbelehrung fehlerhaft war. Zudem hat der BGH einen weiteren Fehler konkretisiert (Urteil vom 21.02.2024, Az. IV ZR 297/22).
Wirksamer Widerspruch nach rund 16 Jahren? Darum ging es
Wer eine Renten- oder Lebensversicherung abschließt, hat ein Widerspruchsrecht. In der Regel müssen Kundinnen und Kunden innerhalb von 14 bzw. 30 Tagen widersprechen. In einem Verfahren vor dem Bundesgerichtshof (BGH) ging es um die Frage, ob ein Versicherungsnehmer seinen rund 16 Jahre zuvor abgeschlossenen Rentenversicherungsvertrag wirksam widerrufen konnte.
Der Kunde hatte zum 01.11.2004 einen Versicherungsvertrag mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung mit einer Laufzeit bis zum 31.10.2036 und Teilkapitalabfindungen zu festgelegten Terminen abgeschlossen. Im Oktober 2020 erklärte er den Widerspruch gegen den Versicherungsvertrag, den die Versicherung zurückwies. Im Klagewege verlangte er die Rückabwicklung und die Rückzahlung seiner eingezahlten Beiträge. In erster und zweiter Instanz blieb er zunächst erfolglos.
Rentenversicherung rückabwickeln: Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs
Der BGH hob diese Entscheidung jedoch auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung an das Berufungsgericht zurück. Der BGH stellte klar, dass ein Rückabwicklungsanspruch auch dann nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist, wenn der Versicherungsnehmer jahrelang Leistungen aus dem Vertrag in Anspruch genommen hat. Entscheidend sei, ob die Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß gewesen sei. Im vorliegenden Fall war die Widerrufsbelehrung fehlerhaft. Die Widerrufsfrist wurde durch die fehlerhafte Widerrufsbelehrung nicht in Gang gesetzt. Somit konnte der Kläger sein Widerspruchsrecht auch noch 16 Jahre nach Vertragsschluss wirksam ausüben.
Konkret ging es um folgenden Fehler: In der Widerspruchsbelehrung hatte der Versicherer angegeben, dass der Widerruf „nach Erhalt des Versicherungsscheins“ innerhalb einer Frist von 30 Tagen möglich sei. Diese Angabe ist falsch, denn das Gesetz sieht vor, dass der Fristbeginn an den Erhalt des Versicherungsscheins sowie der Verbraucherinformation und der Versicherungsbedingungen geknüpft ist. Der Versicherer habe durch die unvollständige Angabe den unzutreffenden Eindruck erweckt, dass der Beginn der Widerrufsfrist nur an den Erhalt des Versicherungsscheins und nicht auch an den Erhalt der Verbraucherinformation und der Versicherungsbedingungen geknüpft sei.
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Das Urteil ist ein weiterer Erfolg für den Verbraucher- und Anlegerschutz, da es die Rechte der Versicherten gegenüber den Versicherungsunternehmen stärkt und konkretisiert. Es unterstreicht die Bedeutung einer korrekten und vollständigen Information der Verbraucher*innen durch die Versicherer und bestätigt die Möglichkeit eines wirksamen Widerspruchs auch Jahre nach Abschluss eines Vertrages.
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