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SAB IV Asset Management GmbH fordert Gesellschafter zur Zahlung auf
Veröffentlicht von Andreas Frank am 14. September 2010
Unerfreuliche Post haben kürzlich die Gesellschafter des in wirtschaftliche Schieflage geratenen Fonds Zweite SAB Treuhand und Verwaltung GmbH & Co. Berlin „Neue Welt Kapital-Wert“ KG erhalten. Mit Schreiben vom 30.08.2010 werden die Gesellschafter von der Geschäftsführung der SAB IV Asset Management GmbH (im Folgenden SAB IV) zur Rückzahlung der Ausschüttungen bis spätestens zum 20.09.2010 aufgefordert. Für den Fall der Nichtteilnahme am Entschuldungs- und Fortführungskonzept wird den Gesellschaftern die drohende Insolvenz des SAB-Fonds und der damit verbundene Totalverlust vor Augen geführt. Als Grundlage für die Zahlungsaufforderung wird das im Rahmen der schriftlichen Beschlussfassung mit 68 – 49 % angenommene Entschuldungs- und Fortführungskonzept genannt.
SAB IV Fonds: Zweifel an der Abstimmung
Ob dieses Votum dem tatsächlichen Mehrheitswillen entspricht, erscheint schon aus zwei Gründen zweifelhaft: Zum einen hat die SAB IV hier ganz gezielt Druck auf die Gesellschafter ausgeübt, um sie in die Zahlungspflicht zu zwingen. Die Abstimmung fand in der Urlaubszeit statt und die Frist war sehr kurz. Zum anderen können in diesem Fonds die Stimmen aller Anleger, die nicht selbst von ihrem Stimmrecht Gebrauch machen, durch die Treuhandkommanditistin (SAB IV) ausgeübt werden. Die SAB IV hat mit Sicherheit dem „Entschuldungsbeschluss“ zugestimmt.
Betroffene SAB-Anleger sollten daher der Zahlungsaufforderung nicht widerspruchslos nachkommen, sondern umgehend ihre in Betracht kommenden Abwehransprüche durch einen auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen lassen.
In ihrem Rundschreiben an die Gesellschafter wird die SAB IV nicht müde, das Entschuldungs- und Sanierungskonzept als einzige Möglichkeit darzustellen, die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit des Fonds zu gewährleisten. Nur durch die Rückzahlung der erhaltenen Ausschüttungen – so der Tenor des Rundschreibens der SAB – sei es den Gesellschaftern möglich, im Falle einer nach Angaben der Geschäftsführung drohenden Insolvenz den Rückgriff der finanzierenden Banken und des Insolvenzverwalters zu vermeiden.
Hier ist fraglich, ob die Banken bzw. der Insolvenzverwalter eine persönliche Haftung gegen die Gesellschafter überhaupt durchsetzen können. Die rechtlichen Fragen sind noch nicht höchstrichterlich geklärt. Es besteht jedoch die Möglichkeit, durch weitere Verhandlungen mit den fondsfinanzierenden Banken einen angemessenen Darlehensverzicht oder zumindest eine Darlehensreduzierung seitens der Banken zu erreichen. Viele Investoren haben mittlerweile das Vertrauen in die SAB IV verloren und wünschen sich zudem eine neutrale Geschäftsführung, die die Interessen der Investoren vertritt. Dies ist hier nicht gegeben, da die SAB IV als Treuhandkommanditistin Teil des Initiatorenkreises ist.
Vorteile durch Interessenbündelung
Durch die Bündelung der Gesellschafterinteressen und die Bildung einer schlagkräftigen Gemeinschaft haben betroffene SAB-Gesellschafter die Möglichkeit, eine Änderung des Status quo herbeizuführen. Über unser Kontaktformular haben SAB-Gesellschafter die Möglichkeit, sich über die in ihrem Fall bestehenden rechtlichen Möglichkeiten zu informieren.